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Der Hausverwalter Ratgeber

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GRUNDSATZURTEIL<br />

Die „Fachhandwerkerklausel“ ist unwirksam<br />

Eine Formularklausel, wonach der Mieter die Schönheitsreparaturen nur fachmännisch ausführen zu lassen hat, ist unwirksam<br />

(OLG Stuttgart – RE v. 19. 8. 1993 – NJW-RR 1993, 1422 = WM 1993, 528 = ZMR 1993, 513; RES § 536 Nr. 25). Das Gericht<br />

hat eine Formularklausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, während der Dauer der Mietzeit bei Bedarf Schönheitsreparaturen<br />

auf eigene Kosten durch Fachhandwerker ausführen zu lassen sowie Teppichböden bei Auszug durch eine Fachfirma auf<br />

eigene Kosten reinigen zu lassen, für unwirksam gehalten. Die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme der Schönheitsreparaturen<br />

während der Dauer des Mietverhältnisses bleibt bestehen.<br />

Das Landgericht Köln (WM 1991, 87) und das Landgericht Stuttgart (NJW-RR 1991, 1110 = ZMR 191, 301, 442) halten die<br />

sogenannte Fachhandwerkerklausel für unwirksam, wenn auch die Unwirksamkeit nicht die Verpflichtung des Mieters zur<br />

Durchführung von Schönheitsreparaturen an sich ergreift. So urteilt auch BGHZ 105, 71, 82 f., wo die Möglichkeit von Eigenleistungen<br />

des Mieters gerade zur Rechtfertigung der dortigen Klausel (Kostenbeteiligung des Mieters bei Vertragsende)<br />

herangezogen wurde.<br />

Die Unangemessenheit der Klausel im Sinne des § 9 AGBG ergibt sich daraus, dass die Klausel über das hinausgeht, was<br />

der Vermieter nach dem BGB schuldet. Ohne formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen würde der Vermieter nur<br />

zur fachgerechten Ausführung mittlerer Art und Güte verpflichtet; der Mieter könne also vom Vermieter keine Ausführungen<br />

durch Fachhandwerker verlangen. Diese sogenannten Fachhandwerkerklauseln lassen sich nicht so auslegen, dass der<br />

Mieter nur fachmännische Arbeit schuldet. Jedoch bezieht sich die Unwirksamkeit nicht auf die Verpflichtung des Mieters zur<br />

Durchführung von Schönheitsreparaturen an sich. Die Klausel kann nicht dadurch aufrechterhalten werden, dass die Worte<br />

„durch Fachhandwerker“ gestrichen werden (LG Stuttgart NJW-RR 1992, 454).<br />

Wie bereits ausgeführt, kann der Vermieter lediglich die Beseitigung von Abnutzungsspuren verlangen, die durch den gewöhnlichen<br />

Gebrauch der Mietsache entstehen. Sind die Schönheitsreparaturen nur möglich, wenn zuvor Putz-, Maurer- oder<br />

Reparaturarbeiten an der Mietsache durchgeführt werden, dann wird der Anspruch des Vermieters auf Vornahme von Schönheitsreparaturen<br />

nicht fällig.<br />

Wann kann der Vermieter den Geldbetrag für eine Fachfirma verlangen?<br />

Kommt der Mieter mit den geschuldeten Schönheitsreparaturen (zum Beispiel bei Auszug) in Verzug, dann kann der Vermieter<br />

nicht ohne Weiteres den für eine Fachfirma erforderlichen Geldbetrag verlangen, denn der Mieter schuldet zunächst nur die<br />

Vornahme der Schönheitsreparaturen. Um den für eine Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen zu können, muss der<br />

Vermieter dem Mieter zunächst eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf er die Leistung durch den Mieter ablehnt<br />

und Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung verlangt.<br />

WISO rät:<br />

Lassen Sie als Vermieter die Schönheitsreparaturen nur dann ausführen, wenn Sie zuvor eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung<br />

ausgesprochen haben.<br />

Schönheitsreparatur oder Modernisierung?<br />

Als Modernisierung (siehe Kapitel „Modernisierungsmaßnahmen“) bezeichnet das Gesetz die Steigerung des Wohnwertes.<br />

Ein völliger Umbau des Mietobjektes ist dabei nie eine Modernisierung; und keinesfalls zählen Reparaturen oder Instandhaltung<br />

dazu. Wenn Sie als Vermieter nur die morschen Holzfenster durch neue ersetzen lässt, so ist das keine Modernisierung.<br />

Also kann der Mieter daran später auch nicht finanziell beteiligt werden. Als Wohnwertsteigerung bezeichnet das Gesetz vor<br />

allem Verbesserungen in folgenden Bereichen:<br />

• Zuschnitt der Wohnung,<br />

• Belichtung und Belüftung,<br />

• Schallschutz,<br />

• Energie- und Wasserversorgung,<br />

• sanitäre Einrichtungen und die Entwässerung,<br />

• Kochgelegenheiten,<br />

• Heizung,<br />

• Veränderungen für Rollstuhlfahrer.<br />

Achtung: Modernisierungen sind keine Schönheitsreparaturen!<br />

Schönheitsreparaturen beim Auszug<br />

Vielen Mietern ist unklar, in welchem Zustand sie die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückgeben müssen.<br />

Zur Rückgabe gehört wesentlich, dass sich das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand befindet. Die Mieter müssen also<br />

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