Der Hausverwalter Ratgeber
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GRUNDSATZURTEIL<br />
Die „Fachhandwerkerklausel“ ist unwirksam<br />
Eine Formularklausel, wonach der Mieter die Schönheitsreparaturen nur fachmännisch ausführen zu lassen hat, ist unwirksam<br />
(OLG Stuttgart – RE v. 19. 8. 1993 – NJW-RR 1993, 1422 = WM 1993, 528 = ZMR 1993, 513; RES § 536 Nr. 25). Das Gericht<br />
hat eine Formularklausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, während der Dauer der Mietzeit bei Bedarf Schönheitsreparaturen<br />
auf eigene Kosten durch Fachhandwerker ausführen zu lassen sowie Teppichböden bei Auszug durch eine Fachfirma auf<br />
eigene Kosten reinigen zu lassen, für unwirksam gehalten. Die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme der Schönheitsreparaturen<br />
während der Dauer des Mietverhältnisses bleibt bestehen.<br />
Das Landgericht Köln (WM 1991, 87) und das Landgericht Stuttgart (NJW-RR 1991, 1110 = ZMR 191, 301, 442) halten die<br />
sogenannte Fachhandwerkerklausel für unwirksam, wenn auch die Unwirksamkeit nicht die Verpflichtung des Mieters zur<br />
Durchführung von Schönheitsreparaturen an sich ergreift. So urteilt auch BGHZ 105, 71, 82 f., wo die Möglichkeit von Eigenleistungen<br />
des Mieters gerade zur Rechtfertigung der dortigen Klausel (Kostenbeteiligung des Mieters bei Vertragsende)<br />
herangezogen wurde.<br />
Die Unangemessenheit der Klausel im Sinne des § 9 AGBG ergibt sich daraus, dass die Klausel über das hinausgeht, was<br />
der Vermieter nach dem BGB schuldet. Ohne formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen würde der Vermieter nur<br />
zur fachgerechten Ausführung mittlerer Art und Güte verpflichtet; der Mieter könne also vom Vermieter keine Ausführungen<br />
durch Fachhandwerker verlangen. Diese sogenannten Fachhandwerkerklauseln lassen sich nicht so auslegen, dass der<br />
Mieter nur fachmännische Arbeit schuldet. Jedoch bezieht sich die Unwirksamkeit nicht auf die Verpflichtung des Mieters zur<br />
Durchführung von Schönheitsreparaturen an sich. Die Klausel kann nicht dadurch aufrechterhalten werden, dass die Worte<br />
„durch Fachhandwerker“ gestrichen werden (LG Stuttgart NJW-RR 1992, 454).<br />
Wie bereits ausgeführt, kann der Vermieter lediglich die Beseitigung von Abnutzungsspuren verlangen, die durch den gewöhnlichen<br />
Gebrauch der Mietsache entstehen. Sind die Schönheitsreparaturen nur möglich, wenn zuvor Putz-, Maurer- oder<br />
Reparaturarbeiten an der Mietsache durchgeführt werden, dann wird der Anspruch des Vermieters auf Vornahme von Schönheitsreparaturen<br />
nicht fällig.<br />
Wann kann der Vermieter den Geldbetrag für eine Fachfirma verlangen?<br />
Kommt der Mieter mit den geschuldeten Schönheitsreparaturen (zum Beispiel bei Auszug) in Verzug, dann kann der Vermieter<br />
nicht ohne Weiteres den für eine Fachfirma erforderlichen Geldbetrag verlangen, denn der Mieter schuldet zunächst nur die<br />
Vornahme der Schönheitsreparaturen. Um den für eine Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen zu können, muss der<br />
Vermieter dem Mieter zunächst eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf er die Leistung durch den Mieter ablehnt<br />
und Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung verlangt.<br />
WISO rät:<br />
Lassen Sie als Vermieter die Schönheitsreparaturen nur dann ausführen, wenn Sie zuvor eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung<br />
ausgesprochen haben.<br />
Schönheitsreparatur oder Modernisierung?<br />
Als Modernisierung (siehe Kapitel „Modernisierungsmaßnahmen“) bezeichnet das Gesetz die Steigerung des Wohnwertes.<br />
Ein völliger Umbau des Mietobjektes ist dabei nie eine Modernisierung; und keinesfalls zählen Reparaturen oder Instandhaltung<br />
dazu. Wenn Sie als Vermieter nur die morschen Holzfenster durch neue ersetzen lässt, so ist das keine Modernisierung.<br />
Also kann der Mieter daran später auch nicht finanziell beteiligt werden. Als Wohnwertsteigerung bezeichnet das Gesetz vor<br />
allem Verbesserungen in folgenden Bereichen:<br />
• Zuschnitt der Wohnung,<br />
• Belichtung und Belüftung,<br />
• Schallschutz,<br />
• Energie- und Wasserversorgung,<br />
• sanitäre Einrichtungen und die Entwässerung,<br />
• Kochgelegenheiten,<br />
• Heizung,<br />
• Veränderungen für Rollstuhlfahrer.<br />
Achtung: Modernisierungen sind keine Schönheitsreparaturen!<br />
Schönheitsreparaturen beim Auszug<br />
Vielen Mietern ist unklar, in welchem Zustand sie die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückgeben müssen.<br />
Zur Rückgabe gehört wesentlich, dass sich das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand befindet. Die Mieter müssen also<br />
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