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Der Hausverwalter Ratgeber

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Gartenpflege<br />

Besitzt das Haus eine eigene Grünanlage, einen Garten oder Vorgarten oder einen Kinderspielplatz, die dem Mieter zugänglich<br />

sind, so kann der Vermieter die Kosten für die Pflege dieser Einrichtungen geltend machen. Zu diesen Kosten gehören<br />

auch (obwohl es keine regelmäßig auftretenden Kosten sind) die Neuanlage eines Rasens sowie die Neupflanzung von Blumen<br />

und / oder Sträuchern und Bäumen. Auch der Sandaustausch in einem Sandkasten für Kinder kann in diesem Zusammenhang<br />

zur Abrechnung gebracht werden. Achtung: Ist die Gartenpflege Bestandteil des Hausmeisterdienstvertrages, darf<br />

sie nicht noch einmal gesondert in Rechnung gestellt werden.<br />

Gemeinschaftswaschmaschinen<br />

Stellt der Vermieter Gemeinschaftswaschmaschinen zur Verfügung, kann er die hier anfallenden Kosten für Wartung, Reinigung<br />

und Strom in Anrechnung bringen. Sind Münzautomaten aufgestellt worden und kann der Vermieter nachweisen, dass<br />

die hierdurch erzielten Einnahmen nicht die oben genannten Kosten decken, kann er den Fehlbetrag in der Betriebskostenabrechnung<br />

ansetzen.<br />

Grundsteuer<br />

Die Grundsteuer wird von der Kommune erhoben und kann voll als Betriebskosten an den Mieter weitergegeben werden.<br />

Hausreinigung<br />

Hiermit sind die Kosten gemeint, die entstehen, um die von den Mietern gemeinsam genutzten Räume, Treppenhäuser und<br />

Wege zu reinigen. Wird für diese Aufgabe eine Putzfrau beschäftigt, gehören nicht nur der Lohn, sondern auch Steuern,<br />

Krankenversicherung, Rentenversicherung, Solidaritätsbeitrag, Berufsgenossenschaftsbeitrag sowie das Weihnachts- und<br />

Urlaubsgeld dazu. Es kann natürlich auch vereinbart werden, dass die entsprechenden Arbeiten von den Mietern selbst<br />

durchgeführt werden.<br />

Hauswart<br />

Wird ein Hauswart beschäftigt, so können diese Kosten umgelegt werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Hauswart,<br />

der auch kleinere Reparaturarbeiten oder andere Aufgaben aus dem Kostenbereich des Vermieters übernimmt, entsprechend<br />

seinem Arbeitsaufwand für den Vermieter weniger den Mietern in Rechnung gestellt wird. Wird eine Wach- und<br />

Schließgesellschaft beauftragt, können diese Kosten nicht geltend gemacht werden.<br />

Achtung: Bei den Kosten für die Hausmeistertätigkeiten gibt es schnell Fehler. Wird sein Gehalt von den Mietern bezahlt,<br />

dann dürfen Kosten für Arbeiten wie Schneeräumen, Gartenpflege und Treppenhausreinigung den Mietern nicht noch einmal<br />

berechnet werden. Diese Tätigkeiten gehören zu den Aufgaben des Hausmeisters und sind bereits mit dem Gehalt beglichen.<br />

Heiz- und Warmwasserkosten<br />

Diese Kosten werden über die Heizkostenabrechnung gesondert umgelegt. Dabei sind die Vorschriften der Heizkostenverordnung<br />

zu beachten.<br />

Müllabfuhr<br />

Hierbei sind die von den Entsorgungsunternehmen in Rechnung gestellten Kosten gemeint. Diese Beträge werden von den<br />

Unternehmen oft direkt mit dem Eigentümer abgerechnet.<br />

Sach- und Haftpflichtversicherungen<br />

Hier können folgende Policen umgelegt werden:<br />

• Versicherung gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden,<br />

• Glasversicherung,<br />

• Haftpflichtversicherung für das Gebäude,<br />

• sonstige Haftpflichtversicherungen (zum Beispiel für Aufzüge oder Öltanks).<br />

Schornsteinreinigung<br />

Die Kehrgebühren können neuerdings auch mit der Heizkostenabrechnung berechnet werden. Grundsätzlich gehören auch<br />

die Kosten der Immissionsmessung in die Heizkostenabrechnung.<br />

Straßenreinigung<br />

Hierbei handelt es sich um Kosten, die von der Kommune in Rechnung gestellt werden.<br />

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