Der Hausverwalter Ratgeber
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Gartenpflege<br />
Besitzt das Haus eine eigene Grünanlage, einen Garten oder Vorgarten oder einen Kinderspielplatz, die dem Mieter zugänglich<br />
sind, so kann der Vermieter die Kosten für die Pflege dieser Einrichtungen geltend machen. Zu diesen Kosten gehören<br />
auch (obwohl es keine regelmäßig auftretenden Kosten sind) die Neuanlage eines Rasens sowie die Neupflanzung von Blumen<br />
und / oder Sträuchern und Bäumen. Auch der Sandaustausch in einem Sandkasten für Kinder kann in diesem Zusammenhang<br />
zur Abrechnung gebracht werden. Achtung: Ist die Gartenpflege Bestandteil des Hausmeisterdienstvertrages, darf<br />
sie nicht noch einmal gesondert in Rechnung gestellt werden.<br />
Gemeinschaftswaschmaschinen<br />
Stellt der Vermieter Gemeinschaftswaschmaschinen zur Verfügung, kann er die hier anfallenden Kosten für Wartung, Reinigung<br />
und Strom in Anrechnung bringen. Sind Münzautomaten aufgestellt worden und kann der Vermieter nachweisen, dass<br />
die hierdurch erzielten Einnahmen nicht die oben genannten Kosten decken, kann er den Fehlbetrag in der Betriebskostenabrechnung<br />
ansetzen.<br />
Grundsteuer<br />
Die Grundsteuer wird von der Kommune erhoben und kann voll als Betriebskosten an den Mieter weitergegeben werden.<br />
Hausreinigung<br />
Hiermit sind die Kosten gemeint, die entstehen, um die von den Mietern gemeinsam genutzten Räume, Treppenhäuser und<br />
Wege zu reinigen. Wird für diese Aufgabe eine Putzfrau beschäftigt, gehören nicht nur der Lohn, sondern auch Steuern,<br />
Krankenversicherung, Rentenversicherung, Solidaritätsbeitrag, Berufsgenossenschaftsbeitrag sowie das Weihnachts- und<br />
Urlaubsgeld dazu. Es kann natürlich auch vereinbart werden, dass die entsprechenden Arbeiten von den Mietern selbst<br />
durchgeführt werden.<br />
Hauswart<br />
Wird ein Hauswart beschäftigt, so können diese Kosten umgelegt werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Hauswart,<br />
der auch kleinere Reparaturarbeiten oder andere Aufgaben aus dem Kostenbereich des Vermieters übernimmt, entsprechend<br />
seinem Arbeitsaufwand für den Vermieter weniger den Mietern in Rechnung gestellt wird. Wird eine Wach- und<br />
Schließgesellschaft beauftragt, können diese Kosten nicht geltend gemacht werden.<br />
Achtung: Bei den Kosten für die Hausmeistertätigkeiten gibt es schnell Fehler. Wird sein Gehalt von den Mietern bezahlt,<br />
dann dürfen Kosten für Arbeiten wie Schneeräumen, Gartenpflege und Treppenhausreinigung den Mietern nicht noch einmal<br />
berechnet werden. Diese Tätigkeiten gehören zu den Aufgaben des Hausmeisters und sind bereits mit dem Gehalt beglichen.<br />
Heiz- und Warmwasserkosten<br />
Diese Kosten werden über die Heizkostenabrechnung gesondert umgelegt. Dabei sind die Vorschriften der Heizkostenverordnung<br />
zu beachten.<br />
Müllabfuhr<br />
Hierbei sind die von den Entsorgungsunternehmen in Rechnung gestellten Kosten gemeint. Diese Beträge werden von den<br />
Unternehmen oft direkt mit dem Eigentümer abgerechnet.<br />
Sach- und Haftpflichtversicherungen<br />
Hier können folgende Policen umgelegt werden:<br />
• Versicherung gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden,<br />
• Glasversicherung,<br />
• Haftpflichtversicherung für das Gebäude,<br />
• sonstige Haftpflichtversicherungen (zum Beispiel für Aufzüge oder Öltanks).<br />
Schornsteinreinigung<br />
Die Kehrgebühren können neuerdings auch mit der Heizkostenabrechnung berechnet werden. Grundsätzlich gehören auch<br />
die Kosten der Immissionsmessung in die Heizkostenabrechnung.<br />
Straßenreinigung<br />
Hierbei handelt es sich um Kosten, die von der Kommune in Rechnung gestellt werden.<br />
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