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Der Hausverwalter Ratgeber

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GRUNDSATZURTEIL<br />

Neue Rechtsprechung ändert Zuständigkeit für Schönheitsreparaturen<br />

Enthält ein normaler Wohnungsmietvertrag keine Regelung und gibt es auch sonst keine Vereinbarung über die Schönheitsreparaturen,<br />

so ist der Vermieter nach Gesetz dazu verpflichtet, Schönheitsreparaturen bei Bedarf auf eigene Kosten auszuführen.<br />

Eine formularmäßige Abwälzung in einem Mietvertragsformular der nach dem Mietrecht (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) dem<br />

Vermieter obliegenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist zwar grundsätzlich machbar und stellt für den Mieter keine<br />

besondere Unangemessenheit im Sinne des § 307 BGB dar. Dies ist ständige Rechtsprechung des BGH seit BGHZ 92, 363<br />

(ebenso BGH, Urteil vom 28. April 2004, AZ VIII ZR 230/03). Doch nun kommen in der Rechtsprechung neuere Einschränkungen,<br />

die sogar die kompletten Schönheitsreparaturpflichten auf den Vermieter verlagern.<br />

Eine formularmäßige Bestimmung, die den Mieter mit Renovierungspflichten belasten, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf<br />

hinausgehen, ist unwirksam und mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar (BGH-Urteile vom 23. Juni 2004,<br />

AZ VII ZR 361/03, und vom 22. September 2004, AZ VII ZR 360/03). Hier herrscht der mietrechtliche Grundsatz: Renovierungsarbeiten,<br />

die nicht auf Abnutzungen während der Nutzungszeit des Mieters beruhen, zum Beispiel Abnutzungen durch<br />

den Vormieter, können nicht auf den Mieter mittels einer Formularklausel im Mietvertrag abgewälzt werden. <strong>Der</strong> Mieter kann<br />

nur insoweit zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden, als diese auch durch „seine“ Benutzung der Wohnung entstanden<br />

sind.<br />

Was gehört zur Schönheitsreparatur, was nicht?<br />

Bei den Schönheitsreparaturen handelt es sich eigentlich um die Instandhaltung der Mietsache, zu deren Durchführung nach<br />

der Konzeption des Gesetzes der Vermieter verpflichtet ist. Ist die Wohnung nicht im vertraglich vereinbarten Zustand, kann<br />

der Mieter die Instandsetzung beim Vermieter anmahnen und die Miete mindern (siehe Kapitel „Mietminderung“). Üblicherweise<br />

wird hierunter das Beseitigen von solchen Abnutzungserscheinungen verstanden, die den optischen Eindruck der Mietsache<br />

beeinträchtigen.<br />

Doch was genau zählt zu den Schönheitsreparaturen? Auf eine einfache Formel gebracht, könnte man sagen, dass zu den<br />

Schönheitsreparaturen all das gehört, was aufgewendet werden muss, um Abnutzungen, die während des Wohnens natürlicherweise<br />

entstehen, zu beseitigen. So gehört das Streichen eines Fußbodens durchaus zu den Schönheitsreparaturen. Ein<br />

Austausch des kompletten Bodens aber kann dem Mieter im Normalfall nicht angelastet werden.<br />

Zu den Schönheitsreparaturen zählen<br />

• das Anstreichen, Kalken und Tapezieren der Wände und Decken,<br />

• das Streichen der Fußböden,<br />

• das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizungsrohre,<br />

• das Streichen der Innentüren und der Fenster sowie der Außentüren von innen.<br />

Die Beseitigung von Schäden, die nicht auf eine normale Abnutzung zurückzuführen sind und die der Mieter oder Personen<br />

verursacht haben, für die der Mieter verantwortlich ist, gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen. Diese Kosten gehen immer<br />

zulasten des Mieters.<br />

Grundsätzliches<br />

<strong>Der</strong> Gesetzgeber hat die Mietrechtsreform 2001 leider nicht zum Anlass genommen, das Recht der Schönheitsreparaturen<br />

gesetzlich zu regeln. So ist und bleibt es Sache der Rechtsprechung, die Grenzen der gegenseitigen Belastung mit Schönheitsreparaturen<br />

zu bestimmen und für Rechtsklarheit für die Mietvertragsparteien zu sorgen.<br />

Geprägt ist das mietrechtliche Themengebiet der Schönheitsreparaturen von dem obergerichtlichen Grundsatz des Ausgleichscharakters<br />

der Rechtsprechung. <strong>Der</strong> Bundesgerichtshof (BGH) geht davon aus, dass die Übernahme der Schönheitsreparaturen<br />

entsprechend der Regelung des § 28 Abs. 4 II. Berechnungsverordnung (BV) sowohl bei preisgebundenem als auch<br />

preisfreiem Wohnraum mit einer entsprechenden Mietzinsreduzierung beziehungsweise -erhöhung verbunden ist, also entsprechend<br />

mit höherer oder niedriger Mietzahlung. (BGH, RE vom 30. Oktober 1984 WuM 1985, 46).<br />

Wird die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen, so führe dies – so der BGH – zu<br />

einer entsprechend geringeren Bemessung des Mietzinses. Aus diesem Grund handelt es sich bei der Verpflichtung zur Vornahme<br />

von Schönheitsreparaturen als Pendant zur Mietreduzierung um eine Hauptleistungspflicht aus dem Mietverhältnis.<br />

<strong>Der</strong> zur Ausführung der Schönheitsreparaturen Verpflichtete, der seinen Verpflichtungen nicht in ausreichendem Maße nachkommt,<br />

vereinnahmt daher auch einen geldwerten Vorteil.<br />

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