Der Hausverwalter Ratgeber
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Überprüfung von Elektroanlage und Pförtner abrechnungsfähig<br />
Nach einer Entscheidung des BGH darf der Vermieter auch die Kosten für die Überprüfung von Elektroanlagen über die Betriebskostenabrechnung<br />
an die Mieter weiterreichen (14.2.2007, VIII ZR 123/06). Dies ist allerdings nur möglich, wenn es eine<br />
entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag unter dem Stichwort „sonstige Betriebskosten“ gibt. Ähnlich gelagert ist auch die<br />
Umlage von Pförtnerkosten, wenn dafür eine Notwendigkeit besteht. Dies kann der Fall sein, wenn es in der Vergangenheit<br />
mehrere Einbruchsdiebstähle gab (BGH 5. 4. 2005, VIII ZR 78/05).<br />
Eigentümer muss keine Kosten von insolventem Mieter übernehmen<br />
Ein Grundstückseigentümer muss nicht die Wasserkosten seines insolventen Mieters übernehmen. Das hat der Bundesgerichtshof<br />
in Karlsruhe entschieden. Geklagt hatten die Berliner Wasserbetriebe. Nachdem der Mieter des Anwesens pleite<br />
ging und die bislang pünktlich bezahlten Wasser-Rechnungen nicht mehr bezahlen konnte, forderten die Wasserwerke die<br />
aufgelaufenen Kosten von 81.000 Euro vom Eigentümer ein.<br />
Ein Anspruch gegen ihn sei jedoch ausgeschlossen, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen<br />
und einem zur Nutzung des Grundstücks berechtigten Dritten besteht, urteilten die Richter. <strong>Der</strong> BGH hob damit ein Urteil<br />
des Landgerichts Berlin auf, das der Klage zunächst stattgegeben hatte (BGH AZ: VIII ZR 293/07).<br />
Betriebskostenabrechnung auch bei Zwangsverwaltung<br />
Steht das Mietshaus unter Zwangsverwaltung, muss der Zwangsverwalter Betriebskostenabrechnungen auch für die Vergangenheit,<br />
also auch für die Zeit vor dem Beginn der Zwangsverwaltung, erstellen und eventuelle Guthaben an die Mieter<br />
auszahlen. Das gilt auch für jahrelang zurückliegende Abrechnungszeiträume. Ob der Zwangsverwalter für diese Zeiträume<br />
Nebenkostenvorauszahlungen ganz oder nur teilweise oder überhaupt nicht erhalten hat, spielt keine Rolle (BGH VIII ZR<br />
333/02).<br />
wAS DARF NICHT IN DIE BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG?<br />
Folgende Positionen sind keine Nebenkosten und brauchen vom Mieter nach gültiger Rechtsprechung nicht gezahlt zu werden:<br />
• Reparaturkosten oder Instandhaltung des Mietshauses,<br />
• Kosten für den <strong>Hausverwalter</strong>,<br />
• Bankgebühren für das Mietkonto,<br />
• Portokosten und Kosten für die Erstellung der Rechnung,<br />
• Mehrwertsteuer auf die Abrechnung,<br />
• Kosten für Wach- und Schließgesellschaft,<br />
• Prozesskosten,<br />
• Wartungskosten der Klingelsprechanlage,<br />
• Rechtsschutzversicherung oder Mietausfallversicherung,<br />
• Verwaltungskosten oder Instandhaltungsrücklagen,<br />
• Zinsen für einen Heizölkredit,<br />
• Zinsabschlagsteuer auf Instandhaltungsrücklagen,<br />
• Gastankmiete,<br />
• Reparaturkostenversicherung, Umweltschadenversicherung.<br />
Achtung: Die angegebenen Kosten dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden, auch wenn es im Mietvertrag vereinbart<br />
wurde. Es bleibt juristisch ungültig.<br />
GRUNDSATZURTEIL<br />
Kein Geld zurück bei unberechtigt erhobenen Nebenkosten, wenn mehr als ein Jahr vergangen ist<br />
Auch gegen unberechtigte Forderungen müssen Mieter Einsprüche etwa gegen Nebenkostenabrechnungen zwingend innerhalb<br />
von zwölf Monaten erheben, so der BGH. Sonst müssen sie selbst zu Unrecht verlangte Betriebskosten bezahlen. Die<br />
Frage, ob die Jahresfrist auch für vertraglich nicht vereinbarte Forderungen gilt, war bisher umstritten.<br />
Im konkreten Fall hatte ein Vermieter in Offenbach Nebenkosten auf einen Mieter umgelegt, die im Mietvertrag nicht vereinbart<br />
waren. Als es nach einigen Jahren Streit um die Nachzahlung der Nebenkosten gab, wollte der Mieter die in der Vergangenheit<br />
zu viel gezahlten Beträge zurück. Das Landgericht Darmstadt bestätigte zwar, dass der Vermieter Posten in Rechnung<br />
gestellt hatte, deren Umlegung im Mietvertrag nicht vereinbart war, allerdings erhielt der Mieter nur die Beträge zurück, die er<br />
innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Abrechnung moniert hatte.<br />
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