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Der Hausverwalter Ratgeber

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Überprüfung von Elektroanlage und Pförtner abrechnungsfähig<br />

Nach einer Entscheidung des BGH darf der Vermieter auch die Kosten für die Überprüfung von Elektroanlagen über die Betriebskostenabrechnung<br />

an die Mieter weiterreichen (14.2.2007, VIII ZR 123/06). Dies ist allerdings nur möglich, wenn es eine<br />

entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag unter dem Stichwort „sonstige Betriebskosten“ gibt. Ähnlich gelagert ist auch die<br />

Umlage von Pförtnerkosten, wenn dafür eine Notwendigkeit besteht. Dies kann der Fall sein, wenn es in der Vergangenheit<br />

mehrere Einbruchsdiebstähle gab (BGH 5. 4. 2005, VIII ZR 78/05).<br />

Eigentümer muss keine Kosten von insolventem Mieter übernehmen<br />

Ein Grundstückseigentümer muss nicht die Wasserkosten seines insolventen Mieters übernehmen. Das hat der Bundesgerichtshof<br />

in Karlsruhe entschieden. Geklagt hatten die Berliner Wasserbetriebe. Nachdem der Mieter des Anwesens pleite<br />

ging und die bislang pünktlich bezahlten Wasser-Rechnungen nicht mehr bezahlen konnte, forderten die Wasserwerke die<br />

aufgelaufenen Kosten von 81.000 Euro vom Eigentümer ein.<br />

Ein Anspruch gegen ihn sei jedoch ausgeschlossen, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen<br />

und einem zur Nutzung des Grundstücks berechtigten Dritten besteht, urteilten die Richter. <strong>Der</strong> BGH hob damit ein Urteil<br />

des Landgerichts Berlin auf, das der Klage zunächst stattgegeben hatte (BGH AZ: VIII ZR 293/07).<br />

Betriebskostenabrechnung auch bei Zwangsverwaltung<br />

Steht das Mietshaus unter Zwangsverwaltung, muss der Zwangsverwalter Betriebskostenabrechnungen auch für die Vergangenheit,<br />

also auch für die Zeit vor dem Beginn der Zwangsverwaltung, erstellen und eventuelle Guthaben an die Mieter<br />

auszahlen. Das gilt auch für jahrelang zurückliegende Abrechnungszeiträume. Ob der Zwangsverwalter für diese Zeiträume<br />

Nebenkostenvorauszahlungen ganz oder nur teilweise oder überhaupt nicht erhalten hat, spielt keine Rolle (BGH VIII ZR<br />

333/02).<br />

wAS DARF NICHT IN DIE BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG?<br />

Folgende Positionen sind keine Nebenkosten und brauchen vom Mieter nach gültiger Rechtsprechung nicht gezahlt zu werden:<br />

• Reparaturkosten oder Instandhaltung des Mietshauses,<br />

• Kosten für den <strong>Hausverwalter</strong>,<br />

• Bankgebühren für das Mietkonto,<br />

• Portokosten und Kosten für die Erstellung der Rechnung,<br />

• Mehrwertsteuer auf die Abrechnung,<br />

• Kosten für Wach- und Schließgesellschaft,<br />

• Prozesskosten,<br />

• Wartungskosten der Klingelsprechanlage,<br />

• Rechtsschutzversicherung oder Mietausfallversicherung,<br />

• Verwaltungskosten oder Instandhaltungsrücklagen,<br />

• Zinsen für einen Heizölkredit,<br />

• Zinsabschlagsteuer auf Instandhaltungsrücklagen,<br />

• Gastankmiete,<br />

• Reparaturkostenversicherung, Umweltschadenversicherung.<br />

Achtung: Die angegebenen Kosten dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden, auch wenn es im Mietvertrag vereinbart<br />

wurde. Es bleibt juristisch ungültig.<br />

GRUNDSATZURTEIL<br />

Kein Geld zurück bei unberechtigt erhobenen Nebenkosten, wenn mehr als ein Jahr vergangen ist<br />

Auch gegen unberechtigte Forderungen müssen Mieter Einsprüche etwa gegen Nebenkostenabrechnungen zwingend innerhalb<br />

von zwölf Monaten erheben, so der BGH. Sonst müssen sie selbst zu Unrecht verlangte Betriebskosten bezahlen. Die<br />

Frage, ob die Jahresfrist auch für vertraglich nicht vereinbarte Forderungen gilt, war bisher umstritten.<br />

Im konkreten Fall hatte ein Vermieter in Offenbach Nebenkosten auf einen Mieter umgelegt, die im Mietvertrag nicht vereinbart<br />

waren. Als es nach einigen Jahren Streit um die Nachzahlung der Nebenkosten gab, wollte der Mieter die in der Vergangenheit<br />

zu viel gezahlten Beträge zurück. Das Landgericht Darmstadt bestätigte zwar, dass der Vermieter Posten in Rechnung<br />

gestellt hatte, deren Umlegung im Mietvertrag nicht vereinbart war, allerdings erhielt der Mieter nur die Beträge zurück, die er<br />

innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Abrechnung moniert hatte.<br />

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