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Der Hausverwalter Ratgeber

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Im vorliegenden Fall enthielt das vom Vermieter zur Verfügung gestellte Badezimmer außer den reinen Sanitärgegenständen<br />

(Toilette, Bidet, Waschbecken und Badewanne) keine sonstigen der zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Ausstattungsgegenstände.<br />

Aus diesem Grunde musste der Mieter die erforderlichen Dübellöcher für Spiegel, Spiegelkonsole, Spiegellampen,<br />

Handtücher, Zahnputzgläser, Seifenschale, Klopapierrolle, Klobürste und Duschstange sowie einen Haltegriff für<br />

die Badewanne nachträglich anbringen. Da es sich hierbei sämtlich um Gegenstände handelt, die üblicherweise zur Ausstattung<br />

eines Badezimmers gehören und dessen bestimmungsgemäße Nutzung erst ermöglichen, kann das Bohren der hierfür<br />

erforderlichen Dübellöcher nicht zu einem vertragswidrigen Eingriff in die Substanz Mietsache führen.<br />

Das Beseitigen der (im Badezimmer) gebohrten Dübellöcher zählt auch nicht zu den vom Mieter übernommenen Schönheitsreparaturen.<br />

Aus diesem Grunde war der Mieter auch nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch den Vermieter nicht<br />

verpflichtet, dem Vermieter die Kosten für die Beseitigung zu erstatten. Eine entsprechende individualvertragliche Vereinbarung,<br />

nach der der Mieter verpflichtet sein soll, etwaige Bohrlöcher zu beseitigen, existierte nicht (LG Hamburg, Urteil vom<br />

17.5.2001 – 307 S 50/01).<br />

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