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Der Hausverwalter Ratgeber

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• Vorbereitungsmaßnahmen für die Umwandlung in Wohneigentum,<br />

• generell der Austausch von Ausstattungsstücken der Wohnung, die zwar alt, aber noch gebrauchsfähig sind.<br />

Ankündigung erforderlich!<br />

Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohnungen oder Mietshäusern und ihre Auswirkungen müssen nach dem neuen Mietrecht<br />

vom Vermieter drei Monate vor Beginn schriftlich angekündigt werden.<br />

<strong>Der</strong> Vermieter muss darin genau erklären,<br />

• welche Arbeiten er durchführen will,<br />

• wann er mit den Arbeiten beginnen will,<br />

• wie lange die Arbeiten dauern werden,<br />

• wie sich eine spätere Mieterhöhung genau zusammensetzt,<br />

• ob die Modernisierungsarbeiten öffentlich gefördert werden und<br />

• ob der Mieter während der Bauarbeiten in der Wohnung verbleiben kann.<br />

Auch eine ausführliche mündliche Information macht die schriftliche Form nicht überflüssig! Die Informationen der Mitteilung<br />

müssen so präzise wie möglich sein. Dies gilt auch für die Dauer der Maßnahme und für die Höhe der zu erwartenden<br />

Mieterhöhung. Die Mieterhöhung darf zum Beispiel nicht mit einem Betrag pro Quadratmeter angegeben werden, wenn die<br />

Wohnfläche nicht im Mietvertrag ausgewiesen ist. Die Informationen sollen auch so formuliert sein, dass der Mieter feststellen<br />

kann, inwieweit seine Wohnungseinrichtung während der Maßnahmen in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, damit er<br />

diese entsprechend schützen kann.<br />

Wichtig: <strong>Der</strong> Vermieter muss auch dann den Mieter informieren, wenn die Maßnahmen die Wohnung nicht direkt betreffen,<br />

aber eine Wertsteigerung darstellen, die zu einer Mieterhöhung führt.<br />

WISO rät:<br />

Diese schriftliche Ankündigung ist nur dann entbehrlich, wenn die Modernisierung lediglich mit geringen Einwirkungen auf<br />

die Wohnung verbunden ist und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung (maximal fünf Prozent) der monatlichen Kaltmiete<br />

führt.<br />

Ablehnung durch den Mieter<br />

Die Mieterhöhung muss in einem vernünftigen Verhältnis zur Ersparnis stehen: Ist die Mieterhöhung durch eine Heizungsmodernisierung<br />

um 400 Prozent höher als die Ersparnis, ist sie nicht zulässig, so die Gerichte. Maximal gestehen die Gerichte<br />

bei einer Energiesparmaßnahme das Doppelte der monatlichen Ersparnis als Mieterhöhung zu.<br />

Es besteht bei den Modernisierungsbauarbeiten das Recht auf Mietminderung, wenn die Wohnungsnutzung während der<br />

Bauarbeiten durch Lärm, Staub, Kälte usw. erheblich beeinträchtigt wird. Mieter haben jedoch eine Chance, die Modernisierung<br />

zu verhindern oder zu beeinflussen.<br />

Die wichtigsten Ablehnungsgründe<br />

Die Modernisierung muss nicht geduldet werden,<br />

• wenn keine wirksame Ankündigung vorliegt,<br />

• wenn die Maßnahmen kurz vor dem Auszug des Mieters oder im Winter durchgeführt werden sollen (Auswechseln von<br />

Fenstern, Einbau einer Heizung),<br />

• wenn ein zeitweiliger Umzug in eine andere Wohnung unzumutbar ist,<br />

• wenn die Modernisierung unzumutbar ist, weil der Mieter krank, alt oder schwanger ist,<br />

• wenn dem Mieter die baulichen Folgen der Modernisierung nicht zuzumuten sind (zum Beispiel Grundrissveränderungen,<br />

die die Nutzung der Räume verhindern),<br />

• wenn der Mieter die Wohnung vor einiger Zeit und mit Zustimmung des Vermieters selbst modernisiert hat,<br />

• wenn die Modernisierung für den Mieter eine Härte bedeuten würde, beispielsweise WC und Bad über längere Zeit nicht<br />

benutzbar wären, oder<br />

• wenn die zu erwartende Miethöhe, gemessen an dem Einkommen des Mieters, zu hoch würde. Die Gerichte halten eine<br />

Neumiete bei niedrigem Einkommen im Allgemeinen für zu hoch, wenn diese 25 bis 30 Prozent des Einkommens übersteigt.<br />

Unzumutbare Härte<br />

Seit 1993 gilt eine Verpflichtung des Mieters, alle Modernisierungsmaßnahmen zu dulden, die der Verbesserung der gemieteten<br />

Wohnung oder des Hauses dienen. Auch die Einrichtung von Maßnahmen, mit denen Heizenergie oder Wasser<br />

eingespart werden, muss er akzeptieren. Zusätzlich muss er es dulden, wenn der Vermieter neuen Wohnraum schaffen will.<br />

Eingeschränkt wird diese Verpflichtung zur Hinnahme solcher Maßnahmen durch eine Härteklausel. <strong>Der</strong> Mieter kann sich<br />

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