Der Hausverwalter Ratgeber
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für Gewerberäume genau so zu verzinsen sind wie Kautionen für Wohnungen. Für Wohnräume hatte der BGH bereits im Juli<br />
1982 entschieden, dass Mietkautionen grundsätzlich wie Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu verzinsen sind.<br />
Diese inzwischen gesetzlich geregelte Verzinsungspflicht gilt nach der jetzt getroffenen Entscheidung auch für Gewerberäume,<br />
falls nichts anderes vereinbart wurde. Die Bundesrichter hoben mit ihrem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts<br />
Koblenz auf. Die Koblenzer Richter hatten die Auffassung vertreten, dass eine Kaution für Geschäftsräume nur<br />
dann verzinst werden müsse, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden sei (BGH, XII ZR 77/93).<br />
Straftat: Unberechtigter Zugriff auf eine Mietkaution ist Untreue<br />
Wenn Sie als Vermieter hinterlegte Mietkautionen für eigene Zwecke verwenden, ziehen Sie sich unter Umständen neben<br />
einer Zivilklage auch ein Strafverfahren wegen Untreue zu.<br />
Das Amtsgericht Frankfurt hat einen Vermieter, der eine Kaution von 3.000 DM (ca. 1.500 Euro) zum Bezahlen von Schulden<br />
verwendet hatte, wegen Untreue verwarnt und eine Geldstrafe von 1.800 DM (ca. 900 Euro) zur Bewährung ausgesetzt (AZ:<br />
77/78 Js 14686/86). Dem Vermieter wurde im Urteil außerdem zur Auflage gemacht, die Kaution in Monatsraten von 100 DM<br />
(ca. 50 Euro) an den inzwischen ausgezogenen Mieter zurückzuzahlen. Zur Gewährung von Ratenzahlung fand das Gericht<br />
sich bereit, weil der Vermieter glaubhaft machen konnte, dass er sich in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befindet.<br />
Nach dem Mietvertrag sollte der Vermieter die Kaution auf einem Sparkonto festlegen. Wie er erklärte, war er jedoch nach dem<br />
Verlust eines Zivilprozesses gegen eine Baufirma in Finanznot geraten und hatte auf die hinterlegte Kaution zurückgegriffen,<br />
um eine kurzfristige Zahlung leisten zu können.<br />
URTEILE ZUR KAUTION<br />
Übergabe der Mietkaution bei Eigentümerwechsel<br />
<strong>Der</strong> Käufer eines Mietshauses hat gegen den Verkäufer keinen Anspruch auf Auszahlung hinterlegter Mietkautionen. So ein<br />
Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (AZ: 9 U 201/96). <strong>Der</strong> Verkäufer hatte die Mietkaution auf einem Sonderkonto<br />
angelegt. Zwischen den Parteien war vereinbart, dass dem Käufer die Mietkaution übergeben werde, wenn dieser das Mietshaus<br />
übernimmt. Die Richter stellten fest, dass der Käufer mit dem Erwerb des Mietshauses automatisch Inhaber des Kautionssonderkontos<br />
geworden sei. Damit habe er einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens gegen die Bank erlangt. <strong>Der</strong><br />
Verkäufer sei nur verpflichtet, das zu dem Konto gehörende Sparbuch an den Käufer herauszugeben.<br />
Vermieter müssen Kaution auch bei alten Mietverträgen verzinsen<br />
Vermieter müssen die von ihren Mietern geleistete Kaution auch dann verzinsen, wenn diese vor 1983 gezahlt wurde. Ab 1983<br />
ist die Kautionsverzinsung gesetzlich vorgeschrieben. So ein Urteil des Landgerichtes Hamburg (AZ: 316 S 95/96).<br />
Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar, das 1974 eine Kaution gezahlt hatte, vom Vermieter die Zahlung von Zinsen verlangt,<br />
obwohl im Mietvertrag vereinbart worden war, dass eine Verzinsung nicht erfolgt. Dieser mietvertragliche Zinsausschluss ist<br />
unwirksam, urteilten die Richter. Eine Kaution sei ihrem vertraglichen Wesen nach zu verzinsen. <strong>Der</strong> Zinsausschluss bewirke<br />
eine „Rechtsverkürzung des Kunden beziehungsweise Mieters“ und führe damit – unter Verstoß gegen Treu und Glauben – zu<br />
einer unangemessenen Benachteiligung. Anderenfalls seien die Zinsen eine zusätzliche Einnahmequelle des Vermieters, die<br />
die ausgehandelte Miete übersteige.<br />
<strong>Der</strong> Vermieter muss nicht jeden Nachmieter akzeptieren – und kann sich aus der Kaution bedienen<br />
Selbst wenn ein Wohnungsvermieter zustimmt, dass ein Nachmieter gestellt wird, muss er nicht jeden akzeptieren. Die Folge<br />
ist, dass der alte Mieter die Miete weiter zahlen muss. Tut er das nicht, kann sich der Vermieter etwa durch Einlösung der<br />
Mietkaution schadlos halten. So kann er beispielsweise einen Mietinteressenten ablehnen, der die Wohnung – anders als der<br />
Vormieter – teilgewerblich nutzen will. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Gießen (AZ: 1 S 230/95) hervor.<br />
In diesem Fall kam es darauf an, wie die Erklärung eines Vermieters zu interpretieren sei, der der Auflösung eines Mietvertrags<br />
zustimmt – zusätzlich aber fordert, dass ihm ein Nachmieter gestellt werde. Das Landgericht Gießen meint, diese Zustimmung<br />
sei nur so zu verstehen, dass der Nachmieter auch die Wohnung oder ein Haus in etwa gleich nutzen werde.<br />
DER EINZUG<br />
<strong>Der</strong> Beginn des Mietverhältnisses ist im Mietvertrag festgelegt. <strong>Der</strong> Mieter darf zu diesem vereinbarten Zeitpunkt in die Wohnung<br />
einziehen. Will er allerdings zu einem früheren Zeitpunkt einziehen, muss er zunächst die Erlaubnis des Vermieters<br />
einholen. Zieht er zu einem späteren Zeitpunkt ein, so entbindet ihn das nicht von der Pflicht, auch für den Zeitraum, in dem<br />
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