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Der Hausverwalter Ratgeber

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für Gewerberäume genau so zu verzinsen sind wie Kautionen für Wohnungen. Für Wohnräume hatte der BGH bereits im Juli<br />

1982 entschieden, dass Mietkautionen grundsätzlich wie Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu verzinsen sind.<br />

Diese inzwischen gesetzlich geregelte Verzinsungspflicht gilt nach der jetzt getroffenen Entscheidung auch für Gewerberäume,<br />

falls nichts anderes vereinbart wurde. Die Bundesrichter hoben mit ihrem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts<br />

Koblenz auf. Die Koblenzer Richter hatten die Auffassung vertreten, dass eine Kaution für Geschäftsräume nur<br />

dann verzinst werden müsse, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden sei (BGH, XII ZR 77/93).<br />

Straftat: Unberechtigter Zugriff auf eine Mietkaution ist Untreue<br />

Wenn Sie als Vermieter hinterlegte Mietkautionen für eigene Zwecke verwenden, ziehen Sie sich unter Umständen neben<br />

einer Zivilklage auch ein Strafverfahren wegen Untreue zu.<br />

Das Amtsgericht Frankfurt hat einen Vermieter, der eine Kaution von 3.000 DM (ca. 1.500 Euro) zum Bezahlen von Schulden<br />

verwendet hatte, wegen Untreue verwarnt und eine Geldstrafe von 1.800 DM (ca. 900 Euro) zur Bewährung ausgesetzt (AZ:<br />

77/78 Js 14686/86). Dem Vermieter wurde im Urteil außerdem zur Auflage gemacht, die Kaution in Monatsraten von 100 DM<br />

(ca. 50 Euro) an den inzwischen ausgezogenen Mieter zurückzuzahlen. Zur Gewährung von Ratenzahlung fand das Gericht<br />

sich bereit, weil der Vermieter glaubhaft machen konnte, dass er sich in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befindet.<br />

Nach dem Mietvertrag sollte der Vermieter die Kaution auf einem Sparkonto festlegen. Wie er erklärte, war er jedoch nach dem<br />

Verlust eines Zivilprozesses gegen eine Baufirma in Finanznot geraten und hatte auf die hinterlegte Kaution zurückgegriffen,<br />

um eine kurzfristige Zahlung leisten zu können.<br />

URTEILE ZUR KAUTION<br />

Übergabe der Mietkaution bei Eigentümerwechsel<br />

<strong>Der</strong> Käufer eines Mietshauses hat gegen den Verkäufer keinen Anspruch auf Auszahlung hinterlegter Mietkautionen. So ein<br />

Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (AZ: 9 U 201/96). <strong>Der</strong> Verkäufer hatte die Mietkaution auf einem Sonderkonto<br />

angelegt. Zwischen den Parteien war vereinbart, dass dem Käufer die Mietkaution übergeben werde, wenn dieser das Mietshaus<br />

übernimmt. Die Richter stellten fest, dass der Käufer mit dem Erwerb des Mietshauses automatisch Inhaber des Kautionssonderkontos<br />

geworden sei. Damit habe er einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens gegen die Bank erlangt. <strong>Der</strong><br />

Verkäufer sei nur verpflichtet, das zu dem Konto gehörende Sparbuch an den Käufer herauszugeben.<br />

Vermieter müssen Kaution auch bei alten Mietverträgen verzinsen<br />

Vermieter müssen die von ihren Mietern geleistete Kaution auch dann verzinsen, wenn diese vor 1983 gezahlt wurde. Ab 1983<br />

ist die Kautionsverzinsung gesetzlich vorgeschrieben. So ein Urteil des Landgerichtes Hamburg (AZ: 316 S 95/96).<br />

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar, das 1974 eine Kaution gezahlt hatte, vom Vermieter die Zahlung von Zinsen verlangt,<br />

obwohl im Mietvertrag vereinbart worden war, dass eine Verzinsung nicht erfolgt. Dieser mietvertragliche Zinsausschluss ist<br />

unwirksam, urteilten die Richter. Eine Kaution sei ihrem vertraglichen Wesen nach zu verzinsen. <strong>Der</strong> Zinsausschluss bewirke<br />

eine „Rechtsverkürzung des Kunden beziehungsweise Mieters“ und führe damit – unter Verstoß gegen Treu und Glauben – zu<br />

einer unangemessenen Benachteiligung. Anderenfalls seien die Zinsen eine zusätzliche Einnahmequelle des Vermieters, die<br />

die ausgehandelte Miete übersteige.<br />

<strong>Der</strong> Vermieter muss nicht jeden Nachmieter akzeptieren – und kann sich aus der Kaution bedienen<br />

Selbst wenn ein Wohnungsvermieter zustimmt, dass ein Nachmieter gestellt wird, muss er nicht jeden akzeptieren. Die Folge<br />

ist, dass der alte Mieter die Miete weiter zahlen muss. Tut er das nicht, kann sich der Vermieter etwa durch Einlösung der<br />

Mietkaution schadlos halten. So kann er beispielsweise einen Mietinteressenten ablehnen, der die Wohnung – anders als der<br />

Vormieter – teilgewerblich nutzen will. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Gießen (AZ: 1 S 230/95) hervor.<br />

In diesem Fall kam es darauf an, wie die Erklärung eines Vermieters zu interpretieren sei, der der Auflösung eines Mietvertrags<br />

zustimmt – zusätzlich aber fordert, dass ihm ein Nachmieter gestellt werde. Das Landgericht Gießen meint, diese Zustimmung<br />

sei nur so zu verstehen, dass der Nachmieter auch die Wohnung oder ein Haus in etwa gleich nutzen werde.<br />

DER EINZUG<br />

<strong>Der</strong> Beginn des Mietverhältnisses ist im Mietvertrag festgelegt. <strong>Der</strong> Mieter darf zu diesem vereinbarten Zeitpunkt in die Wohnung<br />

einziehen. Will er allerdings zu einem früheren Zeitpunkt einziehen, muss er zunächst die Erlaubnis des Vermieters<br />

einholen. Zieht er zu einem späteren Zeitpunkt ein, so entbindet ihn das nicht von der Pflicht, auch für den Zeitraum, in dem<br />

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