Der Hausverwalter Ratgeber
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MANGELHAFTE SCHÖNHEITSREPARATUREN –<br />
ERSATZANSPRUCH DES VERMIETERS<br />
Wie lange kann sich der Vermieter mit einer Klage gegen den Mieter Zeit lassen? Immer wieder gibt es Streit um die vom<br />
Mieter vertraglich übernommenen Schönheitsreparaturen, wenn dieser aus der Mietwohnung auszieht. Ist der Vermieter mit<br />
dem Resultat unzufrieden, muss er sich beeilen: Ein halbes Jahr nach Rückgabe der Wohnung beziehungsweise dem Auszug<br />
des Mieters verjährt sein Ersatzanspruch.<br />
GRUNDSATZURTEIL<br />
Ersatzanspruch des Vermieters<br />
Das Kammergericht Berlin hatte sich mit folgendem Fall zu befassen: Nach dem Auszug hatte der Vermieter den Mieter aufgefordert,<br />
innerhalb einer Frist noch bestimmte Arbeiten nachzuholen. Da dies nicht geschah, sorgte er, wie angedroht, selbst<br />
für die restlichen Schönheitsreparaturen. Die Kosten dafür klagte er erst mehr als sechs Monate nach dem Auszug des Mieters<br />
ein. Das Kammergericht entschied, dass sein Anspruch trotzdem noch nicht verjährt sei und der Mieter die Kosten ersetzen<br />
müsse (KG Berlin, 8 RE-Miet 3802/96).<br />
Begründung: Zunächst sei der Vermieter nur berechtigt gewesen, vom Mieter die Ausführung der Arbeiten zu verlangen. Er<br />
habe erst zur Selbsthilfe greifen dürfen, nachdem die dafür gesetzte Frist ergebnislos verstrichen sei. Erst mit Ablauf dieser<br />
Frist sei der Ersatzanspruch entstanden, der sich auf die Kosten der von ihm selbst veranlassten Reparaturen beziehe. Daher<br />
sei dieser Zeitpunkt auch für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist maßgebend und nicht das Datum des Auszugs<br />
des Mieters – die Klage des Vermieters sei also noch rechtzeitig erhoben worden.<br />
§ 548 BGB Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts<br />
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in<br />
sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des<br />
Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.<br />
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren<br />
in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.<br />
(3) Beantragt eine Vertragspartei das selbstständige Beweisverfahren nach der Zivilprozessordnung, so wird die Verjährung<br />
unterbrochen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 477 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 entsprechend.<br />
Entfernung von Sachen, Einrichtungen und Umbauten<br />
Zur Rückgabe der Mietwohnung gehört, dass das Mietobjekt sich in vertragsgemäßem Zustand befinden muss. Die Rückgabepflicht<br />
des Mieters schließt die Pflicht ein, dass er seine Sachen aus dem Mietobjekt räumt, soweit nicht dem Vermieter ein<br />
Zurückbehaltungsrecht aufgrund des Vermieterpfandrechts oder einer besonderen Vereinbarung zusteht.<br />
Hat der Mieter Gegenstände zurückgelassen, so ist der Vermieter nicht berechtigt, die Räume leerzuräumen, wenn der Mieter<br />
noch einen sogenannten Besitzwillen an den Sachen hat. Fehlt ein solcher Besitzwille, so darf der Vermieter die zurückgelassenen<br />
Sachen aus den Mieträumen entfernen; ihn trifft aber eine Obhuts- und Verwahrungspflicht, sodass er sie nicht auf den<br />
Sperrmüll geben darf. Zur Rückgabepflicht gehört auch, dass der Mieter die Räume von grobem Schmutz befreit und „besenrein“<br />
zurückgibt. Hat er in der Wohnung noch Renovierungsarbeiten ausgeführt, so muss er den anfallenden Malerschmutz<br />
beseitigen. <strong>Der</strong> Mieter eines möblierten Appartements braucht nicht die Kosten für die Reinigung von Gardinen und Stores zu<br />
tragen (AG Köln, WM 1969, 203). <strong>Der</strong> Vermieter kann zudem ohne Vereinbarungen nicht verlangen, dass die Mietsache sich<br />
noch in genau demselben Zustand befindet wie zum Zeitpunkt der Vermietung. Er hat auch immer die durch einen vertragsgemäßen<br />
Gebrauch entstandenen Abnutzungen hinzunehmen.<br />
<strong>Der</strong> Mieter muss die von ihm vorgenommenen baulichen Veränderungen des Mietobjekts, also Einbauten und Einrichtungen,<br />
die mit dem Mietobjekt verbunden sind, oder Installationen auf seine eigenen Kosten rückgängig machen beziehungsweise<br />
beseitigen (BGH, NJW 1981, 2564; NJW 1986, 309; OLG Hamm, Betrieb 1976, 2350); es sei denn, die Vertragsparteien<br />
haben etwas anderes vereinbart (zum Beispiel Übernahme durch den Vermieter beziehungsweise Nachmieter). Das gilt zum<br />
Beispiel für Holzverkleidungen, abgehängte Decken oder Fußbodenbeläge. Die Entfernungsverpflichtung besteht nach der<br />
Rechtsprechung grundsätzlich auch dann, wenn der Vermieter dem Einbau zugestimmt und nicht auf eine eventuelle Entfernung<br />
verzichtet hat (OLG Düsseldorf, ZMR 90, 218); außerdem, wenn die Sache bereits vom Vormieter eingebaut worden ist<br />
und der Mieter sie übernommen hat (OLG Hamburg, ZMR 90, 341).<br />
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