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Der Hausverwalter Ratgeber

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Es muss von Ihnen als Vermieter sichergestellt sein, dass die Kaution zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist<br />

üblichen Satz verzinst wird. Diese Zinsen werden dem Kautionskonto zugeschlagen und im weiteren Verlauf des Mietverhältnisses<br />

mit verzinst. Zins und Zinseszins erhöhen den Wert der Mietkaution, der Mieter hat während der Mietzeit keinen<br />

Anspruch auf Auszahlung der Zinsgewinne. Wenn eine Ratenzahlung vereinbart wurde, kann der Mieter die folgenden Raten<br />

zurückhalten, wenn der Vermieter die bereits geleisteten Kautionszahlungen nicht ordnungsgemäß angelegt hat.<br />

Die Kaution darf vom Vermieter nur dann genutzt werden, wenn etwaige Ansprüche entweder vom Gericht festgestellt wurden,<br />

unbestritten oder offensichtlich sind. Nimmt der Mieter eine Mietminderung vor, so kann der Vermieter den Differenzbetrag<br />

nicht vom Kautionskonto nehmen. Bei berechtigten Ansprüchen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, das Kautionskonto<br />

wieder aufzufüllen.<br />

Am Ende des Mietverhältnisses ist die Kaution normalerweise komplett, zuzüglich der Zinsen und Zinseszinsen, an den Mieter<br />

zurückzuzahlen. Dies hat sofort zu erfolgen, wenn Sie als Vermieter keine Ansprüche mehr gegen den ehemaligen Mieter haben.<br />

<strong>Der</strong> Mieter muss dem Vermieter allerdings eine ausreichende Frist einräumen, um eventuelle Ansprüche zu prüfen. Wie<br />

lange diese angemessene Frist dauern soll, ist bei den Gerichten umstritten. Es gibt Urteile, die von zwei oder drei Monaten<br />

sprechen, aber auch sechs Monate sind möglich. <strong>Der</strong> Bundesgerichtshof hat sogar festgestellt, dass im Einzelfall Zeitspannen<br />

von mehr als sechs Monaten möglich sind.<br />

Wenn bei Auszug des Mieters noch eine Heizkosten- oder Nebenkostenabrechnung aussteht, kann der Vermieter einen angemessenen,<br />

am Restzahlbetrag orientierten Betrag einbehalten für den Fall, dass der Mieter Nachzahlungen zu leisten hat.<br />

<strong>Der</strong> Einbehalt darf aber im Normalfall nicht höher sein als bis zu vier monatliche Vorauszahlungsbeträge.<br />

Achtung: Geld zurück bei Vermieterwechsel<br />

Kauft jemand eine vermietete Immobilie, wird er damit automatisch zum neuen Vermieter. Zu den Vermieterpflichten gehört<br />

nun, dass er dem Mieter bei Mietende die Kaution zurückzahlen muss. <strong>Der</strong> Käufer und neue Vermieter muss dem Mieter die<br />

Kaution auszahlen – ob sie ihm vom Verkäufer ausgehändigt wurde oder nicht. Für den Käufer einer Immobilie eine echte<br />

Kostenfalle, wenn er nicht von ihr weiß!<br />

§ 551 BGB Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten<br />

(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des<br />

Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung<br />

ausgewiesenen Betriebskosten betragen.<br />

(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt.<br />

Die 1. Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.<br />

(3) <strong>Der</strong> Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen<br />

mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren.<br />

In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem<br />

Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter<br />

keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.<br />

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.<br />

BARKAUTION ODER ANDERE SICHERHEITEN?<br />

Die Kaution können Sie vom Mieter in bar verlangen – gegen Quittung – oder per Scheck oder Überweisung oder Lastschrift.<br />

Andere Kautionsformen sind möglich, müssen aber zwischen Mieter und Vermieter extra vereinbart werden. Denkbar ist auch<br />

eine bargeldlose Variante: die Bankbürgschaft. Die Kasse des Mieters verbürgt sich für eventuelle Forderungen des Vermieters.<br />

Möglich ist die Anlage eines gemeinsamen Sparbuches, eines Sparbuches mit Sperrvermerk oder eines Sparbuches des<br />

Mieters mit dem Kautionsbetrag, das dem Vermieter dann verpfändet wird. Maximal drei Monatsmieten bleiben in jedem Fall<br />

die gesetzliche Kautionshöchstgrenze.<br />

WISO rät:<br />

Lassen Sie ein Sparbuch anlegen, und nehmen Sie es als Pfand! Diese Sparbücher erhalten Sie bei jedem Geldinstitut.<br />

Damit bleibt es aber das Geld der Mieter; Sie haben keine Zinsen zu versteuern. Vereinbaren Sie,<br />

• dass Sie als Vermieter den Mieter vier Wochen vor jeder Geldabhebung informieren müssen oder<br />

• dass Sie nur gemeinsam über das Sparbuch verfügen können.<br />

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