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mit gymnasialem Angebot - Landkreis Celle

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Satzung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Celle</strong><br />

über Schulbezirke<br />

(Schulbezirkssatzung)<br />

vom __.__.2011.<br />

Aufgrund der §§ 7 und 36 der Niedersächsischen<br />

<strong>Landkreis</strong>ordnung (NLO) vom 30. Oktober 2006<br />

(Nds. GVBl. S. 510) und des § 63 Abs. 2 des Niedersächsischen<br />

Schulgesetzes (NSchG) vom 3.<br />

März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), in ihrer jeweils geltenden<br />

Fassung hat der Kreistag des <strong>Landkreis</strong>es<br />

<strong>Celle</strong> am __.__.2011 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Oberschulen<br />

(1) 1 Schülerinnen und Schüler <strong>mit</strong> Wohnsitz in der<br />

der Stadt <strong>Celle</strong> und den Ortschaften Wittbeck und<br />

Ohe, die das Halbtagsangebot einer Oberschule in<br />

Anspruch nehmen wollen, besuchen die Oberschule<br />

Auf der Heese/Neustadt oder alternativ die Oberschule<br />

Westercelle/Heese Süd. 2 Für beide Schulen<br />

wird ein gemeinsamer Schulbezirk gebildet.<br />

(2) 1 Schülerinnen und Schüler <strong>mit</strong> Wohnsitz in der<br />

Stadt <strong>Celle</strong> und den Ortschaften Wittbeck und Ohe,<br />

die das Ganztagsangebot einer Oberschule in Anspruch<br />

nehmen wollen, besuchen die Oberschule<br />

Burgstraße/Blumlage. 2 Soll aus anderen Teilen des<br />

<strong>Landkreis</strong>es eine Oberschule <strong>mit</strong> Ganztagsangebot<br />

in <strong>Celle</strong> besucht werden, ist ebenfalls die Oberschule<br />

Burgstraße/Blumlage zu besuchen.<br />

(3) Die Schulbezirke nach Absatz 1 und 2 entfallen<br />

zum 1. August 2014.<br />

§ 2<br />

Gymnasien<br />

(1) 1 Für Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen<br />

5 und 6 <strong>mit</strong> Wohnsitz in der Stadt <strong>Celle</strong>, den<br />

Gemeinden Hambühren, Wietze und Winsen (Aller),<br />

der Samtgemeinde Wathlingen sowie in Hassel,<br />

Offen und Ohe wird ein gemeinsamer Schulbezirk<br />

gebildet. 2 Er umfasst die Gymnasien:<br />

1. Ernestinum in <strong>Celle</strong><br />

2. Hermann-Billung-Gymnasium in <strong>Celle</strong><br />

3. Hölty-Gymnasium in <strong>Celle</strong><br />

4. Kaiserin-Auguste-Viktoria Gymnasium in <strong>Celle</strong>.<br />

3 Schülerinnen und Schüler aus Hassel und Offen<br />

können alternativ das Christian-Gymnasium in Hermannsburg<br />

besuchen.<br />

(2) Für die ersten Wahlfremdsprachen Latein ab<br />

Klasse 5 umfasst der Schulbezirk des Gymnasiums<br />

Ernestinum in <strong>Celle</strong> das gesamte Kreisgebiet.<br />

(3) Für die zweite Pflichtfremdsprache Spanisch in<br />

den Klassen 5 und 6 umfasst der Schulbezirk des<br />

Hermann-Billung-Gymnasiums in <strong>Celle</strong> für einen Zug<br />

das Gebiet der Stadt <strong>Celle</strong> und für einen weiteren<br />

Zug das Kreisgebiet <strong>mit</strong> Ausnahme der Stadt <strong>Celle</strong>.<br />

(4) Für die zweite Pflichtfremdsprache Russisch in<br />

den Klassen 5 und 6 umfasst der Schulbezirk des<br />

Hölty-Gymnasiums in <strong>Celle</strong> für einen halben Zug das<br />

Gebiet der Stadt <strong>Celle</strong> und für einen weiteren halben<br />

Zug das Kreisgebiet <strong>mit</strong> Ausnahme der Stadt <strong>Celle</strong>.<br />

§ 3<br />

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen<br />

(1) 1 Diese Satzung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft und<br />

gilt erstmalig für Schülerinnen und Schüler, die ab<br />

dem 1. August 2012 den fünften Schuljahrgang besuchen.<br />

2 Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festlegung<br />

von Schulbezirken für allgemein bildende<br />

Schulen des Sekundarbereichs I des <strong>Landkreis</strong>es<br />

<strong>Celle</strong> vom 26. Februar 2004 in der Fassung vom 31.<br />

März 2011 außer Kraft.<br />

(2) 1 Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem<br />

1. August 2012 den Besuch einer Schule des Sekundarbereichs<br />

I aufgenommen haben und im<br />

Schuljahr 2012/13 nicht den fünften Schuljahrgang<br />

besuchen, gelten die Bestimmungen der Satzung<br />

über die Festlegung von Schulbezirken für allgemein<br />

bildende Schulen des Sekundarbereichs I des <strong>Landkreis</strong>es<br />

<strong>Celle</strong> vom 26. Februar 2004 in der Fassung<br />

vom 31. März 2011 fort. 2 Dies gilt auch, wenn die<br />

nach altem Recht zuständige Schule bei Inkrafttreten<br />

dieser Satzung lediglich wegen eines Wohnsitzes<br />

außerhalb des Schulbezirks nicht besucht wurde.<br />

Wiswe<br />

Landrat

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