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Jahresbericht 2007 - Rheinland-Pfalz

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Lebensmittel, Arzneimittel & Bedarfsgegenstände<br />

Keine schöne Vorstellung: Bei einem heimischen Hersteller wurden Nudeln unter katastrophalen Bedingungen produziert.<br />

Die Tagesproduktion wurde erst nach Vorlage der<br />

Untersuchungsergebnisse von der Überwachungsbehörde<br />

zum Verkauf freigegeben. Als es trotz der<br />

Auflagen und der erhöhten Präsenz der Kontrolleure<br />

im Betrieb zu weiteren erheblichen Verstößen kam,<br />

wurde dem Betriebsverantwortlichen wegen Unzuverlässigkeit<br />

das Gewerbe untersagt und der Betrieb<br />

wurde geschlossen.<br />

Besonderes öffentliches Interesse bekam der Fall,<br />

da der Betrieb gegen die Gewerbeuntersagung<br />

Rechtsmittel einlegte und das Verfahren Gegenstand<br />

einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts<br />

Neustadt wurde. Dabei entstand der Eindruck, es seien<br />

große Mengen Nudeln, die unter ekelerregenden<br />

Umständen produziert und gelagert wurden, in den<br />

Handel gelangt. Ein falscher Eindruck, denn die verdorbene<br />

Ware war auf Anordnung der Lebensmittelüberwachung<br />

komplett vernichtet worden.<br />

Verständlicherweise haben Verbraucher und Presse<br />

die Bekanntgabe des Herstellernamens gefordert.<br />

Dies wäre nach damals geltendem Recht aber nur<br />

erlaubt gewesen, wenn von den Nudeln eine Gefahr<br />

für die Gesundheit ausgegangen wäre. Das LUA hatte<br />

aber mehrere Proben des Endprodukts untersucht<br />

und keine Gesundheitsgefahr festgestellt.<br />

Durch eine Änderung des für die Lebensmittelüberwachungsbehörden<br />

maßgeblichen § 40 des<br />

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wurde<br />

Ende <strong>2007</strong> Rechtssicherheit für Behörden geschaffen:<br />

Sie dürfen bei erheblichen Verstößen gegen das<br />

Lebensmittelrecht jetzt Ross und Reiter auch dann<br />

nennen, wenn keine Gefahr für die Gesundheit der<br />

Verbraucher besteht. Hätte sich der Fall des Nudelherstellers<br />

nach dem 9. November <strong>2007</strong> abgespielt,<br />

wäre es möglich gewesen, den beunruhigten Verbrauchern<br />

den Namen des Betriebs zu nennen.<br />

Landesuntersuchungsamt <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> - <strong>Jahresbericht</strong> <strong>2007</strong><br />

Beworbene Fremdstoffe<br />

werden Lebensmittelzutaten<br />

Ist jede Lebensmittelzutat, die ausdrücklich beworben<br />

wird, „charakteristisch“ und damit ohne<br />

jede Prüfung und Zulassung verwendbar? Eine<br />

im Juli <strong>2007</strong> getroffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts<br />

in Leipzig wird große<br />

Auswirkungen vor allem auf die Beurteilung von<br />

Nahrungsergänzungsmitteln haben.<br />

Nachdem im Zuge der Industrialisierung der Lebensmittelherstellung<br />

immer neue Stoffe wie Konservierungsmittel<br />

oder Farbstoffe in Lebensmittel<br />

gelangten, forderten 48 Bundestagsabgeordnete aller<br />

Fraktionen 1956 in einem gemeinsamen Antrag,<br />

Lebensmitteln ihre natürliche Frische und Reinheit<br />

wiederzugeben. „Fremde Stoffe“ sollten soweit wie<br />

möglich aus Lebensmitteln verbannt werden.<br />

Mit dem Lebensmittelgesetz von 1958 wurde der<br />

Paradigmenwechsel vollzogen: Bis dahin galt das mit<br />

dem Nahrungs- und Genussmittelgesetz von 1879<br />

eingeführte Missbrauchsprinzip. Führte ein Stoff in<br />

einem Lebensmittel zu Gesundheitsschäden, musste<br />

die Ursache aufwendig ermittelt und der schädliche<br />

Stoff gesetzlich verboten oder zumindest limitiert<br />

werden – angesichts der Vielzahl neuer Stoffe ein<br />

schier aussichtsloses Unterfangen.<br />

Mit dem seit 1958 geltenden „Verbotsprinzip mit<br />

Erlaubnisvorbehalt“ hat sich das geändert: Seither<br />

muss jede Zutat zu einem Lebensmittel ausdrücklich<br />

zugelassen sein, ansonsten ist sie verboten. Damit<br />

man aber weiterhin ohne gesetzliche Erlaubnis<br />

Kuchen backen konnte, wurden natürliche Stoffe,<br />

die der Ernährung und dem Genuss dienen, von

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