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Muss sich HR neu erschaffen? - Haufe.de

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74<br />

Recht_vertragsgestaltung<br />

Gesetzestext<br />

Praxisbeispiel<br />

80/91) nicht unverhältnismäßig o<strong>de</strong>r<br />

rechtsmissbräuchlich mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r<br />

Schädigung <strong>de</strong>s Arbeitgebers erfolgen.<br />

Was tun bei Pflichtverletzungen?<br />

Einer bevorstehen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r anhalten<strong>de</strong>n<br />

Verletzung <strong>de</strong>r Verschwiegenheitspflicht<br />

kann <strong>de</strong>r Arbeitgeber durch eine Unterlassungsklage<br />

beziehungsweise eine<br />

einstweilige Verfügung entgegentreten.<br />

Ist bereits eine schuldhafte Verletzung<br />

<strong>de</strong>r Verschwiegenheitspflicht eingetreten,<br />

so können <strong>de</strong>m Arbeitgeber Scha<strong>de</strong>nersatzansprüche<br />

aus § 19 in Verbindung<br />

mit § 17 UWG, aus § 823 Absätze<br />

1 und 2 in Verbindung mit § 17 UWG,<br />

aus §§ 826 BGB, 1 UWG sowie aus <strong>de</strong>r<br />

Verletzung <strong>de</strong>r vertraglichen Nebenpflicht<br />

(§§ 280 Absatz 1, 241 Absatz 2<br />

BGB) zustehen. Um <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />

<strong>de</strong>n – in <strong>de</strong>r Praxis oftmals nicht möglichen<br />

– Nachweis <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>nseintritts<br />

und <strong>de</strong>ssen Höhe zu ersparen, kann im<br />

Arbeitsvertrag auch eine Vertragsstrafe<br />

für Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht<br />

vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />

Zu<strong>de</strong>m kann eine Verletzung <strong>de</strong>r<br />

Verschwiegenheitspflicht eine verhaltensbedingte,<br />

in schweren Fällen sogar<br />

fristlose Kündigung rechtfertigen.<br />

Schließlich kommt eine Strafbarkeit <strong>de</strong>s<br />

Arbeitnehmers wegen Geheimnisverrats<br />

nach § 17 UWG, § 203 StGB in Betracht.<br />

§ 17 UWG stellt <strong>de</strong>n Verrat unter Strafe<br />

Das Gesetz gegen <strong>de</strong>n unlauteren Wettbewerb (UWG) richtet <strong>sich</strong> in erster Linie an<br />

Unternehmen. Es kann aber auch im Arbeitsrecht zur Anwendung kommen.<br />

(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- o<strong>de</strong>r<br />

Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses anvertraut wor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

zugänglich gewor<strong>de</strong>n ist, während <strong>de</strong>r Geltungsdauer <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses unbefugt<br />

an jemand zu Zwecken <strong>de</strong>s Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten o<strong>de</strong>r<br />

in <strong>de</strong>r Ab<strong>sich</strong>t, <strong>de</strong>m Inhaber <strong>de</strong>s Unternehmens Scha<strong>de</strong>n zuzufügen, mitteilt, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken <strong>de</strong>s Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten<br />

eines Dritten o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Ab<strong>sich</strong>t, <strong>de</strong>m Inhaber <strong>de</strong>s Unternehmens Scha<strong>de</strong>n zuzufügen,<br />

1. <strong>sich</strong> ein Geschäfts- o<strong>de</strong>r Betriebsgeheimnis durch<br />

a) Anwendung technischer Mittel,<br />

b) Herstellung einer verkörperten Wie<strong>de</strong>rgabe <strong>de</strong>s Geheimnisses o<strong>de</strong>r<br />

c) Wegnahme einer Sache, in <strong>de</strong>r das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt verschafft<br />

o<strong>de</strong>r <strong>sich</strong>ert o<strong>de</strong>r<br />

2. ein Geschäfts- o<strong>de</strong>r Betriebsgeheimnis, das er durch eine <strong>de</strong>r in Absatz 1 bezeichneten<br />

Mitteilungen o<strong>de</strong>r durch eine eigene o<strong>de</strong>r frem<strong>de</strong> Handlung nach Nummer 1<br />

erlangt o<strong>de</strong>r <strong>sich</strong> sonst unbefugt verschafft o<strong>de</strong>r ge<strong>sich</strong>ert hat, unbefugt verwertet o<strong>de</strong>r<br />

jeman<strong>de</strong>m mitteilt.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

(4) In beson<strong>de</strong>rs schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren o<strong>de</strong>r<br />

Geldstrafe. Ein beson<strong>de</strong>rs schwerer Fall liegt in <strong>de</strong>r Regel vor, wenn <strong>de</strong>r Täter<br />

1. gewerbsmäßig han<strong>de</strong>lt,<br />

2. bei <strong>de</strong>r Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet wer<strong>de</strong>n soll, o<strong>de</strong>r<br />

3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nummer 2 im Ausland selbst vornimmt.<br />

(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei <strong>de</strong>nn, dass die Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong><br />

wegen <strong>de</strong>s beson<strong>de</strong>ren öffentlichen Interesses an <strong>de</strong>r Strafverfolgung ein Einschreiten<br />

von Amts wegen für geboten hält.<br />

(6) § 5 Nummer 7 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches gilt entsprechend.<br />

Social Media und Schweigepflicht<br />

Die Einhaltung <strong>de</strong>r Schweigepflicht<br />

wird durch die Vielfalt <strong>de</strong>r internetbasierten<br />

sozialen Netzwerke zunehmend<br />

zum Problem. Zunächst ist festzuhalten:<br />

„Postings“ bei Facebook o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>ren<br />

sozialen Netzwerken sind nicht an<strong>de</strong>rs<br />

zu beurteilen als sonstige gegenüber<br />

Dritten getätigte mündliche o<strong>de</strong>r schriftliche<br />

Äußerungen über <strong>de</strong>n Arbeitgeber.<br />

Selbstverständlich besteht auch bei <strong>de</strong>r<br />

Nutzung sozialer Netzwerke die Pflicht,<br />

die Betriebsgeheimnisse zu wahren. Im<br />

Einzelfall ist im Wege einer angemessenen<br />

Abwägung zwischen <strong>de</strong>n wi<strong>de</strong>rstreiten<strong>de</strong>n<br />

Interessen von Arbeitnehmer<br />

und Arbeitgeber zu ermitteln, ob<br />

<strong>de</strong>r Meinungsfreiheit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Loyalitätspflicht<br />

<strong>de</strong>r Vorrang gebührt.<br />

In diesem Zusammenhang kann es<br />

auch eine Rolle spielen, ob <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

die streitige Äußerung im öffentlichen<br />

Bereich eines sozialen Netzwerks<br />

verbreitet o<strong>de</strong>r diese nur einem begrenzten<br />

Personenkreis, etwa seinem Freun<strong>de</strong>skreis,<br />

zugänglich macht, da ein nicht<br />

öffentlich zugänglicher Chat mit Freun<strong>de</strong>n<br />

wie ein vertrauliches Gespräch in<br />

einer „beleidigungsfreien Sphäre“ zu<br />

werten sein dürfte.<br />

Ein „Posting“ mit beleidigen<strong>de</strong>m<br />

Charakter ist dagegen grundsätzlich<br />

geeignet, einen verhaltensbedingten<br />

Kündigungsgrund darzustellen und je<br />

nach Schwere sodann auch eine außeror<strong>de</strong>ntliche<br />

Kündigung zu rechtfertigen.<br />

Kristin Steinbring ist<br />

Rechtsanwältin bei Dentons<br />

in Berlin.<br />

Dr. Utz An<strong>de</strong>lewski ist<br />

Rechtsanwalt und Partner bei<br />

Dentons in Berlin.<br />

Bei Fragen wen<strong>de</strong>n Sie <strong>sich</strong> bitte an thomas.muschiol@personalmagazin.<strong>de</strong><br />

personalmagazin 06 / 13

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