Muss sich HR neu erschaffen? - Haufe.de
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74<br />
Recht_vertragsgestaltung<br />
Gesetzestext<br />
Praxisbeispiel<br />
80/91) nicht unverhältnismäßig o<strong>de</strong>r<br />
rechtsmissbräuchlich mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r<br />
Schädigung <strong>de</strong>s Arbeitgebers erfolgen.<br />
Was tun bei Pflichtverletzungen?<br />
Einer bevorstehen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r anhalten<strong>de</strong>n<br />
Verletzung <strong>de</strong>r Verschwiegenheitspflicht<br />
kann <strong>de</strong>r Arbeitgeber durch eine Unterlassungsklage<br />
beziehungsweise eine<br />
einstweilige Verfügung entgegentreten.<br />
Ist bereits eine schuldhafte Verletzung<br />
<strong>de</strong>r Verschwiegenheitspflicht eingetreten,<br />
so können <strong>de</strong>m Arbeitgeber Scha<strong>de</strong>nersatzansprüche<br />
aus § 19 in Verbindung<br />
mit § 17 UWG, aus § 823 Absätze<br />
1 und 2 in Verbindung mit § 17 UWG,<br />
aus §§ 826 BGB, 1 UWG sowie aus <strong>de</strong>r<br />
Verletzung <strong>de</strong>r vertraglichen Nebenpflicht<br />
(§§ 280 Absatz 1, 241 Absatz 2<br />
BGB) zustehen. Um <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />
<strong>de</strong>n – in <strong>de</strong>r Praxis oftmals nicht möglichen<br />
– Nachweis <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>nseintritts<br />
und <strong>de</strong>ssen Höhe zu ersparen, kann im<br />
Arbeitsvertrag auch eine Vertragsstrafe<br />
für Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht<br />
vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />
Zu<strong>de</strong>m kann eine Verletzung <strong>de</strong>r<br />
Verschwiegenheitspflicht eine verhaltensbedingte,<br />
in schweren Fällen sogar<br />
fristlose Kündigung rechtfertigen.<br />
Schließlich kommt eine Strafbarkeit <strong>de</strong>s<br />
Arbeitnehmers wegen Geheimnisverrats<br />
nach § 17 UWG, § 203 StGB in Betracht.<br />
§ 17 UWG stellt <strong>de</strong>n Verrat unter Strafe<br />
Das Gesetz gegen <strong>de</strong>n unlauteren Wettbewerb (UWG) richtet <strong>sich</strong> in erster Linie an<br />
Unternehmen. Es kann aber auch im Arbeitsrecht zur Anwendung kommen.<br />
(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- o<strong>de</strong>r<br />
Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses anvertraut wor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
zugänglich gewor<strong>de</strong>n ist, während <strong>de</strong>r Geltungsdauer <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses unbefugt<br />
an jemand zu Zwecken <strong>de</strong>s Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten o<strong>de</strong>r<br />
in <strong>de</strong>r Ab<strong>sich</strong>t, <strong>de</strong>m Inhaber <strong>de</strong>s Unternehmens Scha<strong>de</strong>n zuzufügen, mitteilt, wird mit<br />
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken <strong>de</strong>s Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten<br />
eines Dritten o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Ab<strong>sich</strong>t, <strong>de</strong>m Inhaber <strong>de</strong>s Unternehmens Scha<strong>de</strong>n zuzufügen,<br />
1. <strong>sich</strong> ein Geschäfts- o<strong>de</strong>r Betriebsgeheimnis durch<br />
a) Anwendung technischer Mittel,<br />
b) Herstellung einer verkörperten Wie<strong>de</strong>rgabe <strong>de</strong>s Geheimnisses o<strong>de</strong>r<br />
c) Wegnahme einer Sache, in <strong>de</strong>r das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt verschafft<br />
o<strong>de</strong>r <strong>sich</strong>ert o<strong>de</strong>r<br />
2. ein Geschäfts- o<strong>de</strong>r Betriebsgeheimnis, das er durch eine <strong>de</strong>r in Absatz 1 bezeichneten<br />
Mitteilungen o<strong>de</strong>r durch eine eigene o<strong>de</strong>r frem<strong>de</strong> Handlung nach Nummer 1<br />
erlangt o<strong>de</strong>r <strong>sich</strong> sonst unbefugt verschafft o<strong>de</strong>r ge<strong>sich</strong>ert hat, unbefugt verwertet o<strong>de</strong>r<br />
jeman<strong>de</strong>m mitteilt.<br />
(3) Der Versuch ist strafbar.<br />
(4) In beson<strong>de</strong>rs schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren o<strong>de</strong>r<br />
Geldstrafe. Ein beson<strong>de</strong>rs schwerer Fall liegt in <strong>de</strong>r Regel vor, wenn <strong>de</strong>r Täter<br />
1. gewerbsmäßig han<strong>de</strong>lt,<br />
2. bei <strong>de</strong>r Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet wer<strong>de</strong>n soll, o<strong>de</strong>r<br />
3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nummer 2 im Ausland selbst vornimmt.<br />
(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei <strong>de</strong>nn, dass die Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong><br />
wegen <strong>de</strong>s beson<strong>de</strong>ren öffentlichen Interesses an <strong>de</strong>r Strafverfolgung ein Einschreiten<br />
von Amts wegen für geboten hält.<br />
(6) § 5 Nummer 7 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches gilt entsprechend.<br />
Social Media und Schweigepflicht<br />
Die Einhaltung <strong>de</strong>r Schweigepflicht<br />
wird durch die Vielfalt <strong>de</strong>r internetbasierten<br />
sozialen Netzwerke zunehmend<br />
zum Problem. Zunächst ist festzuhalten:<br />
„Postings“ bei Facebook o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>ren<br />
sozialen Netzwerken sind nicht an<strong>de</strong>rs<br />
zu beurteilen als sonstige gegenüber<br />
Dritten getätigte mündliche o<strong>de</strong>r schriftliche<br />
Äußerungen über <strong>de</strong>n Arbeitgeber.<br />
Selbstverständlich besteht auch bei <strong>de</strong>r<br />
Nutzung sozialer Netzwerke die Pflicht,<br />
die Betriebsgeheimnisse zu wahren. Im<br />
Einzelfall ist im Wege einer angemessenen<br />
Abwägung zwischen <strong>de</strong>n wi<strong>de</strong>rstreiten<strong>de</strong>n<br />
Interessen von Arbeitnehmer<br />
und Arbeitgeber zu ermitteln, ob<br />
<strong>de</strong>r Meinungsfreiheit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Loyalitätspflicht<br />
<strong>de</strong>r Vorrang gebührt.<br />
In diesem Zusammenhang kann es<br />
auch eine Rolle spielen, ob <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
die streitige Äußerung im öffentlichen<br />
Bereich eines sozialen Netzwerks<br />
verbreitet o<strong>de</strong>r diese nur einem begrenzten<br />
Personenkreis, etwa seinem Freun<strong>de</strong>skreis,<br />
zugänglich macht, da ein nicht<br />
öffentlich zugänglicher Chat mit Freun<strong>de</strong>n<br />
wie ein vertrauliches Gespräch in<br />
einer „beleidigungsfreien Sphäre“ zu<br />
werten sein dürfte.<br />
Ein „Posting“ mit beleidigen<strong>de</strong>m<br />
Charakter ist dagegen grundsätzlich<br />
geeignet, einen verhaltensbedingten<br />
Kündigungsgrund darzustellen und je<br />
nach Schwere sodann auch eine außeror<strong>de</strong>ntliche<br />
Kündigung zu rechtfertigen.<br />
Kristin Steinbring ist<br />
Rechtsanwältin bei Dentons<br />
in Berlin.<br />
Dr. Utz An<strong>de</strong>lewski ist<br />
Rechtsanwalt und Partner bei<br />
Dentons in Berlin.<br />
Bei Fragen wen<strong>de</strong>n Sie <strong>sich</strong> bitte an thomas.muschiol@personalmagazin.<strong>de</strong><br />
personalmagazin 06 / 13