und Behinderungskosten - Fachverband Zusatzleistungen
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Der anspruchsberechtigten Person selbst erwachsene Kosten<br />
5002 WEL-BSV<br />
Die Krankheits- <strong>und</strong> <strong>Behinderungskosten</strong> müssen der EL- beziehenden<br />
Person oder den in die Berechnung der jährlichen EL einbezogenen<br />
Versicherten gr<strong>und</strong>sätzlich selber erwachsen sein. Krankheits- <strong>und</strong><br />
<strong>Behinderungskosten</strong> von Familienangehörigen, die in die Berechnung der<br />
jährlichen EL nicht einbezogen werden, bleiben unberücksichtigt.<br />
5003 WEL-BSV<br />
Von Dritten infolge einer Rechtspflicht – wie z.B.<br />
Krankenversicherungsleistung (ZAK 1986 S. 247), Leistungen der UV,<br />
Leistungen anderer Versicherungen, Verpfründungsvertrag,<br />
Unterhaltspflicht usw. – übernommene oder zu bezahlende Kosten<br />
können nicht vergütet werden, es sei denn, es werde der Nachweis<br />
erbracht, dass die pflichtige Person (z.B. der Pfr<strong>und</strong>geber) die<br />
geschuldete Leistung nicht zu erbringen vermag oder ihr diese nicht<br />
zumutbar ist.<br />
5005 WEL-BSV<br />
Die von Fürsorgebehörden <strong>und</strong> gemeinnützigen Institutionen<br />
bevorschussten oder von Verwandten <strong>und</strong> Bekannten ohne Rechtspflicht<br />
bezahlten Krankheits- <strong>und</strong> <strong>Behinderungskosten</strong> sind zu vergüten.<br />
Tagung <strong>Fachverband</strong> 19.11.2009<br />
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