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und Behinderungskosten - Fachverband Zusatzleistungen

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Der anspruchsberechtigten Person selbst erwachsene Kosten<br />

5002 WEL-BSV<br />

Die Krankheits- <strong>und</strong> <strong>Behinderungskosten</strong> müssen der EL- beziehenden<br />

Person oder den in die Berechnung der jährlichen EL einbezogenen<br />

Versicherten gr<strong>und</strong>sätzlich selber erwachsen sein. Krankheits- <strong>und</strong><br />

<strong>Behinderungskosten</strong> von Familienangehörigen, die in die Berechnung der<br />

jährlichen EL nicht einbezogen werden, bleiben unberücksichtigt.<br />

5003 WEL-BSV<br />

Von Dritten infolge einer Rechtspflicht – wie z.B.<br />

Krankenversicherungsleistung (ZAK 1986 S. 247), Leistungen der UV,<br />

Leistungen anderer Versicherungen, Verpfründungsvertrag,<br />

Unterhaltspflicht usw. – übernommene oder zu bezahlende Kosten<br />

können nicht vergütet werden, es sei denn, es werde der Nachweis<br />

erbracht, dass die pflichtige Person (z.B. der Pfr<strong>und</strong>geber) die<br />

geschuldete Leistung nicht zu erbringen vermag oder ihr diese nicht<br />

zumutbar ist.<br />

5005 WEL-BSV<br />

Die von Fürsorgebehörden <strong>und</strong> gemeinnützigen Institutionen<br />

bevorschussten oder von Verwandten <strong>und</strong> Bekannten ohne Rechtspflicht<br />

bezahlten Krankheits- <strong>und</strong> <strong>Behinderungskosten</strong> sind zu vergüten.<br />

Tagung <strong>Fachverband</strong> 19.11.2009<br />

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