und Behinderungskosten - Fachverband Zusatzleistungen
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Weisungen KSA 2000<br />
5. Krankheits- <strong>und</strong> <strong>Behinderungskosten</strong><br />
Nach Art. 3d Abs. 1 lit. b ELG, Art. 13 Abs. 6 <strong>und</strong> 7 ELKV <strong>und</strong> Rz 5067<br />
ff. WEL können ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe <strong>und</strong><br />
Betreuung im Haushalt unter gewissen Bedingungen übernommen<br />
werden (höchstens Fr. 25 pro St<strong>und</strong>e, höchstens Fr. 4'800 pro Klient<br />
<strong>und</strong> Kalenderjahr usw.). Diese Möglichkeit besteht auch beim<br />
sogenannten betreuten Wohnen. Ausgangspunkt sind die notwendigen<br />
Haushaltarbeiten (kochen, putzen, waschen, vgl. Rz 5067.1 WEL). Es<br />
geht also um praktische Hilfe <strong>und</strong> Anleitung (anpacken, vormachen,<br />
erklären <strong>und</strong> kontrollieren), wozu auch noch Beratung beim Einkaufen,<br />
in der Führung des Haushaltes <strong>und</strong> in der Verwendung des<br />
Haushaltsgeldes gezählt werden dürfen. Was klar nicht dazu gehört,<br />
sind sozialpädagogische Beratung, Therapiegespräche, Coaching von<br />
Selbstfindungsprozessen <strong>und</strong> Gruppengesprächen. Administrative<br />
Bedingung für die Kostenvergütung ist: konkrete Rechnungsstellung im<br />
Einzelfall an die ZL-berechtigte Person mit Kalendarium, aufgewendeten<br />
St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Angabe der in diesen St<strong>und</strong>en getätigten Verrichtungen.<br />
Tagung <strong>Fachverband</strong> 19.11.2009 70