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und Behinderungskosten - Fachverband Zusatzleistungen

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Weisungen KSA 2000<br />

5. Krankheits- <strong>und</strong> <strong>Behinderungskosten</strong><br />

Nach Art. 3d Abs. 1 lit. b ELG, Art. 13 Abs. 6 <strong>und</strong> 7 ELKV <strong>und</strong> Rz 5067<br />

ff. WEL können ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe <strong>und</strong><br />

Betreuung im Haushalt unter gewissen Bedingungen übernommen<br />

werden (höchstens Fr. 25 pro St<strong>und</strong>e, höchstens Fr. 4'800 pro Klient<br />

<strong>und</strong> Kalenderjahr usw.). Diese Möglichkeit besteht auch beim<br />

sogenannten betreuten Wohnen. Ausgangspunkt sind die notwendigen<br />

Haushaltarbeiten (kochen, putzen, waschen, vgl. Rz 5067.1 WEL). Es<br />

geht also um praktische Hilfe <strong>und</strong> Anleitung (anpacken, vormachen,<br />

erklären <strong>und</strong> kontrollieren), wozu auch noch Beratung beim Einkaufen,<br />

in der Führung des Haushaltes <strong>und</strong> in der Verwendung des<br />

Haushaltsgeldes gezählt werden dürfen. Was klar nicht dazu gehört,<br />

sind sozialpädagogische Beratung, Therapiegespräche, Coaching von<br />

Selbstfindungsprozessen <strong>und</strong> Gruppengesprächen. Administrative<br />

Bedingung für die Kostenvergütung ist: konkrete Rechnungsstellung im<br />

Einzelfall an die ZL-berechtigte Person mit Kalendarium, aufgewendeten<br />

St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Angabe der in diesen St<strong>und</strong>en getätigten Verrichtungen.<br />

Tagung <strong>Fachverband</strong> 19.11.2009 70

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