und Behinderungskosten - Fachverband Zusatzleistungen
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5017.2 WEL-BSV<br />
Die Erhöhung nach Rz 5017.1 gilt auch beim Bezug einer Hilflosenentschädigung<br />
der AHV, wenn vorher eine Hilflosenentschädigung der IV für mittelschwere oder<br />
schwere Hilflosigkeit bezogen wurde (vgl. Art. 14 Abs. 5 ELG).<br />
5017.3 WEL-BSV<br />
Eine Erhöhung nach Rz 5017.1 ist vorzunehmen, wenn die ausgewiesenen Pflege<strong>und</strong><br />
Betreuungskosten höher sind als die Hilflosenentschädigung <strong>und</strong> die Beträge<br />
nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern 1 <strong>und</strong> 2 ELG vor Abzug der<br />
Hilflosenentschädigung nicht ausreichen, um sämtliche Krankheits- <strong>und</strong><br />
<strong>Behinderungskosten</strong> zu vergüten (für Beispiele vgl. AHI 2003 402f). Der erhöhte<br />
Betrag steht nur für die Vergütung von Pflege- <strong>und</strong> Betreuungskosten zur<br />
Verfügung.<br />
5017.4 WEL-BSV<br />
In den Fällen nach Rz 2013.1 darf zusammen mit der jährlichen EL <strong>und</strong> der AHVoder<br />
IV-Rente nicht mehr als der Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen<br />
Vollrente ausgerichtet werden.<br />
Tagung <strong>Fachverband</strong> 19.11.2009<br />
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