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und Behinderungskosten - Fachverband Zusatzleistungen

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Auszahlung<br />

5033 WEL-BSV<br />

Es können gr<strong>und</strong>sätzlich nur durch Rechnungen oder Quittungen ausgewiesene Kosten – seien die<br />

Rechnungen bezahlt oder nicht – vergütet werden. Im Prinzip werden die Krankheits- <strong>und</strong><br />

<strong>Behinderungskosten</strong> der EL-beziehenden Person vergütet. Sind diese Kosten noch nicht bezahlt, so<br />

können sie – wenn der Kanton die direkte Auszahlung vorsieht - direkt dem Rechnungssteller bzw. der -<br />

stellerin vergütet werden (Art. 14 Abs. 7 ELG).<br />

5033.1 ZH-WEL (neu)<br />

Die einmaligen Vergütungen für Krankheits- <strong>und</strong> <strong>Behinderungskosten</strong> (Art. 14 ELG) sind auf den nächsten<br />

Franken aufzur<strong>und</strong>en.<br />

5034 WEL-BSV<br />

Bei Tod der versicherten Person fällt die Vergütung in die Erbmasse. Wurden die Kosten durch eine<br />

Fürsorgebehörde bevorschusst oder melden sich keine Rechtsnachfolger, so dass der Nachlass weder<br />

amtlich noch konkursamtlich liquidiert wird, so kann die Vergütung direkt an die Rechnungsstelle oder an<br />

die bevorschussende Stelle erfolgen.<br />

5035 WEL-BSV<br />

Stehen die Krankheits- <strong>und</strong> <strong>Behinderungskosten</strong> zum voraus fest, so können sie in die jährliche EL<br />

einbezogen werden. In Fällen nach Rz 7006.2 ist sicher zu stellen, dass die Krankheits- <strong>und</strong><br />

<strong>Behinderungskosten</strong> dadurch nicht gekürzt werden. Bei einem Einbezug in die jährliche EL sind diese<br />

Kosten vom Betrag abzuziehen, der für die Vergütung von Krankheits- <strong>und</strong> <strong>Behinderungskosten</strong> zur<br />

Verfügung steht. Für die buchhalterische Behandlung sind die Rz 9007.2 <strong>und</strong> 9039 zu beachten.<br />

Tagung <strong>Fachverband</strong> 19.11.2009<br />

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