und Behinderungskosten - Fachverband Zusatzleistungen
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Auszahlung<br />
5033 WEL-BSV<br />
Es können gr<strong>und</strong>sätzlich nur durch Rechnungen oder Quittungen ausgewiesene Kosten – seien die<br />
Rechnungen bezahlt oder nicht – vergütet werden. Im Prinzip werden die Krankheits- <strong>und</strong><br />
<strong>Behinderungskosten</strong> der EL-beziehenden Person vergütet. Sind diese Kosten noch nicht bezahlt, so<br />
können sie – wenn der Kanton die direkte Auszahlung vorsieht - direkt dem Rechnungssteller bzw. der -<br />
stellerin vergütet werden (Art. 14 Abs. 7 ELG).<br />
5033.1 ZH-WEL (neu)<br />
Die einmaligen Vergütungen für Krankheits- <strong>und</strong> <strong>Behinderungskosten</strong> (Art. 14 ELG) sind auf den nächsten<br />
Franken aufzur<strong>und</strong>en.<br />
5034 WEL-BSV<br />
Bei Tod der versicherten Person fällt die Vergütung in die Erbmasse. Wurden die Kosten durch eine<br />
Fürsorgebehörde bevorschusst oder melden sich keine Rechtsnachfolger, so dass der Nachlass weder<br />
amtlich noch konkursamtlich liquidiert wird, so kann die Vergütung direkt an die Rechnungsstelle oder an<br />
die bevorschussende Stelle erfolgen.<br />
5035 WEL-BSV<br />
Stehen die Krankheits- <strong>und</strong> <strong>Behinderungskosten</strong> zum voraus fest, so können sie in die jährliche EL<br />
einbezogen werden. In Fällen nach Rz 7006.2 ist sicher zu stellen, dass die Krankheits- <strong>und</strong><br />
<strong>Behinderungskosten</strong> dadurch nicht gekürzt werden. Bei einem Einbezug in die jährliche EL sind diese<br />
Kosten vom Betrag abzuziehen, der für die Vergütung von Krankheits- <strong>und</strong> <strong>Behinderungskosten</strong> zur<br />
Verfügung steht. Für die buchhalterische Behandlung sind die Rz 9007.2 <strong>und</strong> 9039 zu beachten.<br />
Tagung <strong>Fachverband</strong> 19.11.2009<br />
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