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Newsletter Menschenrechte - Jan Sramek Verlag

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NLMR 1/2011-EGMR<br />

3<br />

Judikatur des EGMR<br />

Beschwerde über letztinstanzliche Entscheidung: kein<br />

erheblicher Nachteil für den Bf.<br />

Ladislav Holub gg. Tschechien, Zulässigkeitsentscheidung vom 14.12.2010, Kammer V, Bsw. Nr. 24.880/05<br />

Leitsatz<br />

Ob dem Bf. ein erheblicher Nachteil entstanden ist, ist<br />

nicht notwendigerweise anhand des dem nationalen<br />

Verfahren zugrunde liegenden Geldbetrags zu beurteilen,<br />

sondern kann auch davon abhängen, ob dem Bf. bei<br />

der Ausübung seines Rechts auf angemessene Teilnahme<br />

am Verfahren ein solcher Nachteil entstanden ist.<br />

Der in Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK verwendete Begriff<br />

»Streitsache« ist nicht mit dem Begriff »Beschwerde«<br />

gleichzusetzen. Da somit nicht die Beschwerde selbst<br />

bereits durch ein nationales Gericht untersucht worden<br />

sein muss, kann der GH auch Beschwerdepunkte<br />

zurückweisen, die innerstaatlich nicht mehr überprüfbare<br />

Handlungen letztinstanzlicher Gerichte betreffen.<br />

Rechtsquellen<br />

Art. 6 Abs. 1, 35 Abs. 3 EMRK<br />

Vom GH zitierte Judikatur<br />

▸ Milatová u.a./CZ v. 21.6.2005<br />

▸ MareŠ/CZ v. 26.10.2006<br />

▸ Vokoun/CZ v. 3.7.2008<br />

▸ Vladimir Petrovic Korolev/CZ v. 1.7.2010 (ZE)<br />

= NL 2010, 207<br />

Schlagworte<br />

Nachteil, erheblicher; Zulässigkeitsvoraussetzung<br />

Sarah Baier<br />

▷<br />

Sachverhalt<br />

Im Februar 1998 schloss der Bf. einen Kaufvertrag mit<br />

dem Ehepaar X ab. Als das Ehepaar nicht den gesamten<br />

Kaufpreis bezahlte, verpflichtete es sich schriftlich<br />

dazu, die ausstehende Summe nach Registrierung des<br />

Vertrags durch das Grundbuchsamt zu entrichten.<br />

Am 12.6.1998 zogen die Parteien den Antrag an das<br />

Grundbuchsamt zurück und schlossen einen neuen<br />

Kaufvertrag über dieselben Güter, der in das Grundbuch<br />

eingetragen wurde. Als das Ehepaar X die anerkannten<br />

Schulden nicht entrichtete, klagte sie der Bf. auf Zahlung<br />

von CZK 700.000,– (ungefähr € 28.540,–). Das Bezirksgericht<br />

Prag-Ost wies die Klage jedoch ab. Es nahm an,<br />

dass sich das Schuldanerkenntnis auf den Vertrag vom<br />

Februar 1998 beziehe, obwohl der Bf. mit seiner auf den<br />

Vertrag vom 12.6.1998 gesetzten Unterschrift bestätigt<br />

habe, den gesamten Kaufpreis erhalten zu haben. Das<br />

Regionalgericht von Prag bestätigte das erstinstanzliche<br />

Urteil. Die Revision des Bf. an das Höchstgericht wurde<br />

für unzulässig erklärt, da sie sich auf Tatsachen- und<br />

nicht auf Rechtsfragen beziehe und deshalb nicht von<br />

entscheidender rechtlicher Relevanz sei.<br />

Am 14.9.2004 erhob der Bf. Verfassungsbeschwerde,<br />

in der er eine Verletzung seines Rechts auf ein faires<br />

Verfahren geltend machte, da die Schlussfolgerungen<br />

der Gerichte den festgestellten Tatsachen und Beweisen<br />

widersprechen würden. Nach Aufforderung durch<br />

das Verfassungsgericht gaben die involvierten Gerichte<br />

zur Beschwerde des Bf. Stellungnahmen ab, die diesem<br />

jedoch nicht übermittelt wurden.<br />

Österreichisches Institut für <strong>Menschenrechte</strong><br />

© <strong>Jan</strong> <strong>Sramek</strong> <strong>Verlag</strong>

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