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Newsletter Menschenrechte - Jan Sramek Verlag

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8<br />

Paksas gg. Litauen<br />

nalen Gerichte einen fairen Ausgleich der widerstreitenden<br />

Interessen geschaffen haben und eine ausreichende<br />

Begründung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK vorbrachten, um<br />

den Eingriff zu rechtfertigen. Es ist zwar Sache der nationalen<br />

Gerichte zu entscheiden, ob der Kontakt zwischen<br />

dem biologischen Vater und seinem Kind dem Kindeswohl<br />

entspricht, vorliegend wurde diese Frage jedoch<br />

gar nicht behandelt.<br />

NLMR 1/2011-EGMR<br />

Der Eingriff war daher nicht »notwendig in einer<br />

demokratischen Gesellschaft«, sodass eine Verletzung<br />

von Art. 8 EMRK festzustellen ist (einstimmig).<br />

II.<br />

Entschädigung nach Art. 41 EMRK<br />

€ 5.000,– für immateriellen Schaden, € 4.030,76 für Kosten<br />

und Auslagen (einstimmig).<br />

•<br />

Entzug des passiven Wahlrechts nach Amtsenthebung<br />

des Präsidenten<br />

Paksas gg. Litauen, Urteil vom 6.1.2011, Große Kammer, Bsw. Nr. 34.932/04<br />

Leitsatz<br />

Die Sechs-Monats-Frist für die Beschwerdeerhebung<br />

beginnt nicht zu laufen, wenn die Verletzung durch<br />

gesetzliche Bestimmungen hervorgerufen wird, die<br />

eine kontinuierliche Sachlage schaffen, gegen die kein<br />

Rechtsbehelf besteht. Sie läuft erst ab dem Zeitpunkt, zu<br />

dem die Sachlage nicht mehr besteht.<br />

Eine dauerhafte, unabänderliche Beschränkung des<br />

passiven Wahlrechts ist keine verhältnismäßige Sanktion<br />

in Folge einer Amtsenthebung des Staatspräsidenten<br />

wegen Verfassungsbruchs.<br />

Rechtsquellen<br />

Art. 3 1. Prot. EMRK<br />

Vom GH zitierte Judikatur<br />

▸ Hirst/GB (Nr. 2) v. 6.10.2005 (GK)<br />

= NL 2005, 236<br />

▸ Ždanoka/LV v. 16.3.2006 (GK)<br />

= NL 2006, 78<br />

▸ Tănase/MD v. 27.4.2010 (GK)<br />

= NL 2010, 123<br />

Schlagworte<br />

Beschwerdeerhebung, Frist zur; Wahlen, Recht auf<br />

freie; Wahlrecht, passives; Zulässigkeitsvoraussetzung<br />

Petra Pann<br />

▷<br />

Sachverhalt<br />

Bei dem Bf. handelt es sich um Rolandas Paksas, der<br />

im Jänner 2003 zum Präsidenten der Rebublik Litauen<br />

gewählt wurde.<br />

Am 30.12.2003 stellte das Verfassungsgericht auf<br />

Antrag des litauischen Parlaments (Seimas) die Verfassungswidrigkeit<br />

eines Dekrets des Bf. fest, mit dem er<br />

einem russischen Geschäftsmann, J. B., die litauische<br />

Staatbürgerschaft verliehen hatte, obwohl die Abteilung<br />

für Staatssicherheit gegen diesen ermittelte. Das Verfassungsgericht<br />

stellte fest, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft<br />

nichts anderes als eine Belohnung für die<br />

finanzielle Unterstützung sei, die J. B. dem Bf. im Rahmen<br />

des Wahlkampfes zukommen ließ. Der Präsident<br />

habe daher gegen das fundamentale, in der Verfassung<br />

verankerte Prinzip der Gleichheit aller Personen vor den<br />

staatlichen Institutionen und Beamten sowie gegen<br />

das Prinzip, dass der Präsident gegenüber jedem gleich<br />

gerecht zu sein hat, verstoßen.<br />

Bereits am 23.12.2003 hatte der Seimas aufgrund<br />

einiger Anschuldigungen gegen den Präsidenten eine<br />

Ermittlungskommission eingesetzt, um diese zu überprüfen.<br />

Am 19.2.2004 beantragte der Seimas beim Verfassungsgericht<br />

zu prüfen, ob der Präsident gegen die<br />

Verfassung verstoßen habe. Das Verfassungsgericht entschied<br />

am 31.3.2004, dass der Bf. schwer gegen die Verfassung<br />

verstoßen und seinen Eid auf die Verfassung<br />

verletzt habe, indem er J. B. aufgrund von finanziellen<br />

Zuwendungen und anderer Unterstützung die litaui-<br />

Österreichisches Institut für <strong>Menschenrechte</strong><br />

© <strong>Jan</strong> <strong>Sramek</strong> <strong>Verlag</strong>

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