Newsletter Menschenrechte - Jan Sramek Verlag
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NLMR 1/2011-EuGH<br />
Bezüglich der Prozesskostenhilfe in der Form der<br />
Befreiung von den Gerichtskosten ist der EGMR der Meinung,<br />
dass zu prüfen sei, ob die Beschränkungen des<br />
Rechts auf Zugang zu den Gerichten das Recht in seinem<br />
Wesensgehalt beeinträchtigen, ob sie einen legitimen<br />
Zweck verfolgten und ob die eingesetzten Mittel in angemessenem<br />
Verhältnis zum verfolgten Ziel standen. Daraus<br />
ergibt sich, dass die Prozesskostenhilfe sowohl den<br />
Beistand eines Rechtsanwalts als auch die Befreiung von<br />
den Gerichtskosten decken kann. Aus der Prüfung der<br />
Rechtsprechung ist ferner abzuleiten, dass die Gewährleistung<br />
von Prozesskostenhilfe für juristische Personen<br />
nicht grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch nach Maßgabe<br />
der geltenden Vorschriften und der Verhältnisse<br />
der jeweiligen Gesellschaft zu beurteilen ist. Der Gegenstand<br />
des Rechtsstreits, insbesondere seine wirtschaftliche<br />
Bedeutung, kann dabei berücksichtigt werden. Bei<br />
der Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit<br />
von juristischen Personen kann insbesondere die<br />
Gesellschaftsform, die Finanzkraft der Anteilseigner,<br />
der Gesellschaftszweck, die Modalitäten ihrer Gründung<br />
und speziell das Verhältnis zwischen den ihr zur<br />
Verfügung gestellten Mitteln und der geplanten Tätigkeit<br />
beachtet werden.<br />
Der EFTA-Überwachungsbehörde zufolge könne nach<br />
deutschem Recht einem Unternehmen niemals Prozesskostenhilfe<br />
bewilligt werden, wenn es noch nicht in der<br />
Lage gewesen sei, sich richtig mit Arbeitnehmern und<br />
anderen Betriebsfaktoren zu etablieren. Die nationalen<br />
Gerichte müssen zwar einen solchen Umstand berücksichtigen,<br />
sie haben allerdings auch einen gerechten<br />
Ausgleich anzustreben, um den Zugang von Antragstellern<br />
zu den Gerichten zu gewährleisten, ohne aber diese<br />
gegenüber anderen Antragstellern zu bevorzugen. Das<br />
vorlegende Gericht und die deutsche Regierung haben<br />
hierzu ausgeführt, dass der Begriff »allgemeine Interessen«<br />
es erlaubt, alle nur denkbaren allgemeinen Interessen<br />
zugunsten einer juristischen Person einzubeziehen.<br />
DEB gg. Deutschland<br />
die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität<br />
des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens<br />
sowie die Fähigkeit des Klägers berücksichtigen,<br />
sein Anliegen wirksam zu verteidigen. Bezüglich der Verhältnismäßigkeit<br />
kann der nationale Richter die Höhe<br />
der vorzuleistenden Gerichtskosten und dem Umstand<br />
Rechnung tragen, ob sie überhaupt für den Zugang zum<br />
Recht ein unüberwindliches Hindernis darstellen oder<br />
nicht. Insbesondere bei juristischen Personen kann der<br />
nationale Richter deren Verhältnisse erwägen.<br />
•<br />
53<br />
Der EuGH hat für Recht erkannt:<br />
Auf die Vorlagefrage ist zu antworten, dass der in Art. 47<br />
GRC verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen<br />
Rechtsschutzes in Art. 47 GRC so auszulegen ist, dass<br />
seine Geltendmachung durch juristische Personen nicht<br />
ausgeschlossen ist. Die Befreiung kann die Zahlung des<br />
Gerichtskostenvorschusses und/oder der Gebühren für<br />
den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen.<br />
Der nationale Richter muss insoweit untersuchen, ob<br />
die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe<br />
das Recht auf Zugang zu den Gerichten in seinem<br />
Wesensgehalt beinträchtigen, ob die Beschränkung<br />
einem legitimen Zweck dient und ob die eingesetzten<br />
Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten<br />
Ziel stehen. Er kann sowohl den Streitgegenstand,<br />
die begründeten Erfolgsaussichten des Klägers als auch<br />
Österreichisches Institut für <strong>Menschenrechte</strong><br />
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