Newsletter Menschenrechte - Jan Sramek Verlag
Newsletter Menschenrechte - Jan Sramek Verlag
Newsletter Menschenrechte - Jan Sramek Verlag
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
NLMR 1/2011-EuGH<br />
gemäß dem zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung<br />
vorgesehen ist. Die vorliegende Ungleichbehandlung<br />
ist als unmittelbare Diskriminierung aufgrund des<br />
Geschlechts anzusehen und kann daher nicht durch das<br />
Ziel gerechtfertigt werden, die Beschäftigung jüngerer<br />
Menschen zu fördern.<br />
Die Prüfung einer Diskriminierung aufgrund des<br />
Alters gemäß der RL 2000/78/EG ist vorliegend nicht<br />
sachdienlich, da das Vorlagegericht nicht nach der Auslegung<br />
dieser RL gefragt hat.<br />
DEB gg. Deutschland<br />
Der EuGH hat für Recht erkannt:<br />
Die RL 76/207/EWG ist dahin auszulegen, dass eine<br />
nationale Regelung, die einem Arbeitgeber erlaubt, zur<br />
Förderung des Zugangs von jüngeren Menschen zur<br />
Beschäftigung Arbeitnehmer zu kündigen, die einen<br />
Anspruch auf Alterspension erworben haben, eine verbotene<br />
unmittelbare Diskriminierung aufgrund des<br />
Geschlechts darstellt, wenn Frauen diesen Anspruch<br />
in einem Alter erwerben, das fünf Jahre niedriger ist als<br />
jenes, in dem der Anspruch für Männer entsteht.<br />
51<br />
•<br />
Prozesskostenhilfe für juristische Person<br />
Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH gg. Deutschland, Urteil vom 22.12.2010, Rs. C-279/09<br />
Leitsatz<br />
Der in Art. 47 GRC verankterte Effektivitätsgrundsatz<br />
kann auch durch juristische Personen geltend gemacht<br />
werden.<br />
Rechtsquellen<br />
RL 98/30/EG, RL 2003/55/EG, Art. 47 GRC<br />
Schlagworte<br />
Diskriminierung; Person, juristische;<br />
Prozesskostenhilfe; Zugang zu einem Gericht, Recht auf<br />
Sachverhalt<br />
Sofia Iliaki<br />
Das vorliegende, vom Kammergericht eingereichte Vorabentscheidungsersuchen<br />
ergeht aus einem Rechtsstreit<br />
über die Voraussetzungen der Bewilligung von<br />
Prozesskostenhilfe für juristische Personen.<br />
Bei der Klägerin handelt es sich um die Deutsche Energiehandels-<br />
und Beratungsgesellschaft mbH (im Folgenden:<br />
DEB), die als juristische Person Prozesskostenhilfe<br />
für eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland<br />
beantragte, mit der ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch<br />
verfolgt werden sollte. DEB begehrt<br />
Schadenersatz für einen entgangenen Gewinn in Höhe<br />
von € 3,7 Milliarden aufgrund der verspäteten Umsetzung<br />
der RL 98/30/EG 1 und RL 2003/55/EG 2 durch diesen<br />
Mitgliedstaat, die den diskriminierungsfreien Zugang<br />
zu den nationalen Gasnetzen hätten ermöglichen sollen.<br />
Aufgrund der fehlenden Umsetzung habe DEB<br />
gegenüber den deutschen Netzbetreibern ihren Zugang<br />
zu deren Gasnetzen nicht durchsetzen können, wodurch<br />
der erwähnte Gewinnentgang bewirkt worden sei.<br />
DEB wies darauf hin, dass sie derzeit weder Arbeitnehmer<br />
noch Gläubiger beschäftige und den gemäß § 12<br />
Abs. 1 Gerichtskostengesetz erforderlichen Gerichtskostenvorschuss<br />
in Höhe von € 274.368,– mangels Einnahmen<br />
und Vermögen nicht erbringen könne. Ihr stünden<br />
ebenso keine finanziellen Mittel zur Verfügung, einen<br />
Rechtsanwalt, dessen Mitwirkung zwingend vorgeschrieben<br />
sei, als Prozessbevollmächtigten zu beauftragen.<br />
Das Landgericht Berlin wies die Bewilligung von Prozesskostenhilfe<br />
zurück, weil die Voraussetzungen des<br />
§ 116 Nr. 2 ZPO 3 nicht vorlägen.<br />
1 Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />
vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für<br />
den Erdgasbinnenmarkt.<br />
2 Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des<br />
Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für<br />
den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie<br />
98/30/EG.<br />
3 Dieser Bestimmung zufolge erhält eine (näher umschriebene)<br />
juristische Person auf Antrag Prozesskostenhilfe, »enn<br />
die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des<br />
Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden<br />
Österreichisches Institut für <strong>Menschenrechte</strong><br />
© <strong>Jan</strong> <strong>Sramek</strong> <strong>Verlag</strong>