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Newsletter Menschenrechte - Jan Sramek Verlag

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NLMR 1/2011-EuGH<br />

gemäß dem zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung<br />

vorgesehen ist. Die vorliegende Ungleichbehandlung<br />

ist als unmittelbare Diskriminierung aufgrund des<br />

Geschlechts anzusehen und kann daher nicht durch das<br />

Ziel gerechtfertigt werden, die Beschäftigung jüngerer<br />

Menschen zu fördern.<br />

Die Prüfung einer Diskriminierung aufgrund des<br />

Alters gemäß der RL 2000/78/EG ist vorliegend nicht<br />

sachdienlich, da das Vorlagegericht nicht nach der Auslegung<br />

dieser RL gefragt hat.<br />

DEB gg. Deutschland<br />

Der EuGH hat für Recht erkannt:<br />

Die RL 76/207/EWG ist dahin auszulegen, dass eine<br />

nationale Regelung, die einem Arbeitgeber erlaubt, zur<br />

Förderung des Zugangs von jüngeren Menschen zur<br />

Beschäftigung Arbeitnehmer zu kündigen, die einen<br />

Anspruch auf Alterspension erworben haben, eine verbotene<br />

unmittelbare Diskriminierung aufgrund des<br />

Geschlechts darstellt, wenn Frauen diesen Anspruch<br />

in einem Alter erwerben, das fünf Jahre niedriger ist als<br />

jenes, in dem der Anspruch für Männer entsteht.<br />

51<br />

•<br />

Prozesskostenhilfe für juristische Person<br />

Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH gg. Deutschland, Urteil vom 22.12.2010, Rs. C-279/09<br />

Leitsatz<br />

Der in Art. 47 GRC verankterte Effektivitätsgrundsatz<br />

kann auch durch juristische Personen geltend gemacht<br />

werden.<br />

Rechtsquellen<br />

RL 98/30/EG, RL 2003/55/EG, Art. 47 GRC<br />

Schlagworte<br />

Diskriminierung; Person, juristische;<br />

Prozesskostenhilfe; Zugang zu einem Gericht, Recht auf<br />

Sachverhalt<br />

Sofia Iliaki<br />

Das vorliegende, vom Kammergericht eingereichte Vorabentscheidungsersuchen<br />

ergeht aus einem Rechtsstreit<br />

über die Voraussetzungen der Bewilligung von<br />

Prozesskostenhilfe für juristische Personen.<br />

Bei der Klägerin handelt es sich um die Deutsche Energiehandels-<br />

und Beratungsgesellschaft mbH (im Folgenden:<br />

DEB), die als juristische Person Prozesskostenhilfe<br />

für eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland<br />

beantragte, mit der ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch<br />

verfolgt werden sollte. DEB begehrt<br />

Schadenersatz für einen entgangenen Gewinn in Höhe<br />

von € 3,7 Milliarden aufgrund der verspäteten Umsetzung<br />

der RL 98/30/EG 1 und RL 2003/55/EG 2 durch diesen<br />

Mitgliedstaat, die den diskriminierungsfreien Zugang<br />

zu den nationalen Gasnetzen hätten ermöglichen sollen.<br />

Aufgrund der fehlenden Umsetzung habe DEB<br />

gegenüber den deutschen Netzbetreibern ihren Zugang<br />

zu deren Gasnetzen nicht durchsetzen können, wodurch<br />

der erwähnte Gewinnentgang bewirkt worden sei.<br />

DEB wies darauf hin, dass sie derzeit weder Arbeitnehmer<br />

noch Gläubiger beschäftige und den gemäß § 12<br />

Abs. 1 Gerichtskostengesetz erforderlichen Gerichtskostenvorschuss<br />

in Höhe von € 274.368,– mangels Einnahmen<br />

und Vermögen nicht erbringen könne. Ihr stünden<br />

ebenso keine finanziellen Mittel zur Verfügung, einen<br />

Rechtsanwalt, dessen Mitwirkung zwingend vorgeschrieben<br />

sei, als Prozessbevollmächtigten zu beauftragen.<br />

Das Landgericht Berlin wies die Bewilligung von Prozesskostenhilfe<br />

zurück, weil die Voraussetzungen des<br />

§ 116 Nr. 2 ZPO 3 nicht vorlägen.<br />

1 Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für<br />

den Erdgasbinnenmarkt.<br />

2 Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des<br />

Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für<br />

den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie<br />

98/30/EG.<br />

3 Dieser Bestimmung zufolge erhält eine (näher umschriebene)<br />

juristische Person auf Antrag Prozesskostenhilfe, »enn<br />

die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des<br />

Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden<br />

Österreichisches Institut für <strong>Menschenrechte</strong><br />

© <strong>Jan</strong> <strong>Sramek</strong> <strong>Verlag</strong>

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