1 - Landkreis Oldenburg
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Abfallwirtschaftskonzept 2007<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Oldenburg</strong><br />
1 Einleitung<br />
1.1 Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes<br />
Im Dezember 2000 hat der <strong>Landkreis</strong> <strong>Oldenburg</strong> ein Abfallwirtschaftskonzept für die<br />
Jahre 2000-2005 verabschiedet. Seitdem hat sich die Abfallentsorgung an einigen<br />
Punkten deutlich verändert:<br />
♦ Die seit 1993 laufende Übergangsfrist der TA Siedlungsabfall lief zum<br />
31.05.2005 ab. Seit dem 1.6.2005 wird der Abfall bundesweit vorbehandelt.<br />
Der LK <strong>Oldenburg</strong> hat hierfür kommunale Kooperationsformen mit dem LK<br />
Ammerland und weiteren Beteiligten gefunden.<br />
♦ Die Abfallabfuhr wurde neu ausgeschrieben, was – bei jetzt deutlich niedrigeren<br />
Abfuhrkosten – zu einem Entsorgerwechsel führte. Aufgrund des wirtschaftli-<br />
chen Ergebnisses der Ausschreibung blieb es beim 14-täglichen Abfuhrturnus.<br />
♦ Wie im letzten Abfallwirtschaftskonzept beschlossen, hat sich der Kreis als öf-<br />
fentlich-rechtlicher Entsorgungsträger aus bestimmten Tätigkeiten „herausge-<br />
zogen“ und diese privaten Betreibern überlassen, wie z.B. die Bauabfallentsor-<br />
gung und die Annahme von Grünabfällen in Ganderkesee. Der Vertrag mit Um-<br />
weltschutz Nord bzw. [k]nord wurde auf ein echtes Dienstleistungsverhältnis<br />
umgestellt.<br />
In vieler Hinsicht sind die Weichen für die zukünftige Abfallentsorgung gestellt worden.<br />
Gleichwohl sollen in diesem Abfallwirtschaftskonzept die Entsorgungsstrukturen noch<br />
einmal betrachtet werden, um etwaigen Bedarf für weitere Optimierungen herauszu-<br />
finden und an einigen Stellen die Umsetzung neuer gesetzlicher Vorschriften bzw.<br />
Möglichkeiten zu diskutieren. Durch Beschlussfassung im Kreistag am 10.07.2007<br />
macht sich der <strong>Landkreis</strong> dieses Konzept zu eigen; er erfüllt damit seine Verpflichtung<br />
nach § 5 Niedersächsisches Abfallgesetz und § 19 (5) Kreislaufwirtschafts- und Abfall-<br />
gesetz.<br />
Hinweis:<br />
Nach § 14b UVPG in Verbindung mit Anlage 3 bedürfen Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-<br />
rechtlichen Entsorgungsträger dann einer strategischen Umweltprüfung, wenn sie für Entschei-<br />
dungen über UVP-pflichtige Vorhaben einen Rahmen setzen. Dies ist hier nicht der Fall, weshalb<br />
eine strategische Umweltprüfung nicht erforderlich ist.<br />
Seite 4 von 55 27.06.2007