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BRAK-Mitt. 3/2003 Pflichten und Haftung <strong>de</strong>s Anwalts 119<br />

Überblick<br />

eines nicht zweifelsfreien Beschlusses in Kombination mit<br />

einem darauf nach Art. 6 VO 17 gerichteten Freistellungsverlangen.<br />

VII. Anwaltliches Berufsrecht unter <strong>de</strong>m künftigen Regime<br />

<strong>de</strong>r Wettbewerbsregeln<br />

Zum 1.5.2004 tritt die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 <strong>de</strong>s Rats zur<br />

Durchführung <strong>de</strong>r EG-Wettbewerbsregeln 29 in Kraft. Diese Verordnung<br />

löst die althergebrachte und vertraute VO 17 ab und<br />

führt zu einem System- und Paradigmenwechsel im Wettbewerbsrecht<br />

<strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaft. Das gewohnte und<br />

nach parallelen Anwendungsgrundsätzen <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen GWB<br />

vertraute Verbotsrecht mit <strong>de</strong>m Freistellungsvorbehalt für angemel<strong>de</strong>te<br />

Vereinbarungen und Beschlüsse wird ersetzt durch eine<br />

Regelung, bei <strong>de</strong>r sich die Kommission <strong>de</strong>s Privilegs <strong>de</strong>r Alleinzuständigkeit<br />

für die Einzelfreistellung begibt und es sich selbst<br />

ebenso wie <strong>de</strong>n nationalen Behör<strong>de</strong>n und Gerichten vorbehält,<br />

am einzelnen Sachverhalt und zum jeweiligen einzelnen Prüfungsfall<br />

darüber zu befin<strong>de</strong>n, ob Verbotstatbestän<strong>de</strong> eingreifen<br />

und durch die Legalausnahmen gelten<strong>de</strong>r Freistellungstatbestän<strong>de</strong><br />

entschärft wer<strong>de</strong>n. Ein solches System for<strong>de</strong>rt je<strong>de</strong>nfalls<br />

in <strong>de</strong>r Anlaufzeit von <strong>de</strong>n Beteiligten ein erhöhtes Maß an Sorgfalt<br />

und Vorsicht für die Selbsteinschätzung, da we<strong>de</strong>r vorübergehen<strong>de</strong><br />

(im Wege vorläufiger Anmeldung) noch endgültige administrative<br />

Klärung (comfort letter, Negativattest, Freistellungsentscheidung)<br />

länger zu erlangen sein wer<strong>de</strong>n.<br />

Für die Tätigkeit <strong>de</strong>r Wirtschaftsunternehmen gibt es für diese ab<br />

dann notwendige Selbsteinschätzung wenigstens <strong>de</strong>n Reichtum<br />

einer umfänglichen Anwendungspraxis seit <strong>de</strong>n Anfängen <strong>de</strong>r<br />

VO 17 im Jahre 1962. Für die erst jüngst in das Spannungsfeld<br />

<strong>de</strong>r Wettbewerbsregeln gerückte Anwaltschaft fehlt es aber an<br />

29 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 <strong>de</strong>s Rates v. 16.12.202 – Abl. L 2003 1/1.<br />

je<strong>de</strong>r die Strukturentscheidungen <strong>de</strong>s EuGH ausfüllen<strong>de</strong>n Fallpraxis,<br />

so dass auch im Hinblick auf die komplexen Beurteilungen<br />

im o<strong>de</strong>r außerhalb <strong>de</strong>s Tatbestan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Art. 81 Abs. 1 EGV<br />

Rechtsunsicherheit verbleiben wird.<br />

Die Kommission hat in Aussicht gestellt, dieses Defizit an<br />

Rechtsklarheit durch Leitlinien zu überbrücken, mit <strong>de</strong>nen sie<br />

ihre wettbewerbs- und rechtspolitischen Vorstellungen kundtun<br />

will. Dabei wird es gelten, <strong>de</strong>n Einklang zwischen Gestaltungswillen<br />

und Gestaltungsspielraum sorgfältig auszuloten. Es ist bekannt,<br />

dass die Kommission mit Hilfe <strong>de</strong>r Wettbewerbsregeln<br />

strengere Interventionen gegenüber <strong>de</strong>m anwaltlichen Berufsrecht<br />

geplant hatte, sich in diesem Vorhaben aber durch die Vorlageentscheidungen<br />

<strong>de</strong>s EuGH zurückzunehmen gehalten sieht.<br />

VIII. Fazit<br />

Die anwaltliche Unabhängigkeit bleibt Garant <strong>de</strong>r Rechtsgewährleistung<br />

im <strong>de</strong>mokratischen Staat. Sie verlangt nach <strong>de</strong>legierter<br />

Selbstverwaltung und Freiheit von staatlicher Einflussnahme<br />

und Kontrolle. Dabei können Verhaltensweisen in <strong>de</strong>n<br />

Formen von Vereinbarungen o<strong>de</strong>r Beschlüssen veranlasst sein,<br />

die dienstleisten<strong>de</strong> wirtschaftliche Betätigung <strong>de</strong>r Berufsangehörigen<br />

betreffen o<strong>de</strong>r berühren. Eine nur nach diesen Kriterien<br />

angestellte und auf das Wettbewerbsrecht verengte Prüfung<br />

bleibt vor<strong>de</strong>rgründig. Sie übersieht, dass anwaltliches Tun von<br />

berufsethischen Vorgaben nicht weniger geprägt ist als von unternehmerischen<br />

Zielsetzungen. Diese zweite Handlungskomponente<br />

droht bei einer rein wettbewerbsrechtlichen Betrachtungsweise<br />

zu kurz zu kommen. Daher ist es sehr zu begrüßen,<br />

dass <strong>de</strong>r EuGH einen Grundbestand an Normen zugesteht, die<br />

notwendig sind, um die ordnungsgemäße Ausübung <strong>de</strong>s Rechtsanwaltsberufs<br />

in <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n Mitgliedsstaaten sicherzustellen,<br />

und die <strong>de</strong>shalb aus <strong>de</strong>m Verbot <strong>de</strong>s Art. 81 Abs. 1 EGV<br />

und entsprechend aus <strong>de</strong>r Interventionskompetenz <strong>de</strong>r Kommission<br />

herausgehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

Pflichten und Haftung <strong>de</strong>s Anwalts<br />

Rechtsanwälte Bertin Chab und Holger Grams<br />

Rechtsanwältin Antje Jungk<br />

Allianz Versicherungs-AG, München<br />

Überblick<br />

Anwaltsfehler als Spekulationsgarantie<br />

Aus <strong>de</strong>r Sicht eines Berufshaftpflichtversicherers kann man sich<br />

zuweilen <strong>de</strong>s Eindrucks nicht erwehren, dass mancher Mandant<br />

die Beauftragung eines Rechtsberaters als allumfassen<strong>de</strong> Garantie<br />

für <strong>de</strong>n wirtschaftlichen Erfolg <strong>de</strong>s von diesem betreuten Geschäfts<br />

ansieht. Wird ein Vertragspartner insolvent, lastet man<br />

<strong>de</strong>n wirtschaftlichen Verlust kurzerhand <strong>de</strong>m Rechtsberater an<br />

mit <strong>de</strong>m Vorwurf, dass dieser nicht dafür gesorgt habe, <strong>de</strong>n<br />

Scha<strong>de</strong>n zu verhin<strong>de</strong>rn. Im Einzelfall mag ein solcher Vorwurf<br />

ja durchaus seine Berechtigung haben, so beispielsweise bei<br />

fehlen<strong>de</strong>r Beratung eines Notars o<strong>de</strong>r RA über das Risiko einer<br />

ungesicherten Vorleistung o<strong>de</strong>r einer entsprechend ungünstigen<br />

Vertragsgestaltung. Viele verkennen dabei aber, dass <strong>de</strong>r Berater<br />

kein Garant für <strong>de</strong>n wirtschaftlichen Erfolg eines Geschäfts sein<br />

kann und will. Die Rspr. zur Prospekthaftung bzw. allgemein zur<br />

Dritthaftung von Rechts- und Wirtschaftsberatern zeigt aber,<br />

dass allein schon das Auftreten eines Notars o<strong>de</strong>r RA in bestimmten<br />

Fällen die Gefahr einer Garantenstellung birgt.<br />

Eine ähnliche Anschauung haben Mandanten zuweilen auch<br />

im Hinblick auf die Folgen eines Fehlers ihres Rechtsberaters.<br />

Eine Pflichtverletzung scheint dann ein willkommener Anlass<br />

zu sein, sich aus einem ungünstig verlaufenen Geschäft schadlos<br />

zu verabschie<strong>de</strong>n. So geschehen bei einem StB, <strong>de</strong>r unzutreffend<br />

zu <strong>de</strong>n steuerlichen Vorteilen einer stillen Einlage beraten<br />

hatte. Die angestrebten steuerlichen Verluste wur<strong>de</strong>n nur<br />

zu einem geringen Teil erreicht. Unangenehmer für <strong>de</strong>n Mandanten<br />

war es, dass sich auch die kaufmännischen Ziele nicht<br />

erfüllten: Die GmbH fiel in Konkurs. Der Mandant for<strong>de</strong>rte im<br />

Steuerberaterregress Rückzahlung seiner Einlagebeträge. Ohne

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