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BRAK-Mitt. 3/2003 Berufsrechtliche Rechtsprechung 135<br />
Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />
Bearbeitungsdauer vorgelegen haben, mag dahinstehen. Je<strong>de</strong>nfalls<br />
hat die Agin. keine Grün<strong>de</strong> vorgetragen, die es rechtfertigen<br />
könnten, <strong>de</strong>n Antrag <strong>de</strong>s Ast. bis zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Klageerhebung<br />
o<strong>de</strong>r bis zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung,<br />
mithin über einen Zeitraum von 6 bzw. 9 Monaten, nicht einer<br />
Entscheidung zuzuführen.<br />
Die Verleihung <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnung hat Be<strong>de</strong>utung für<br />
die verfassungsrechtlich gewährleistete Berufsausübung <strong>de</strong>r Bewerber<br />
(vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.2.1998, BRAK-Mitt. 1998,<br />
145), so dass unter Beachtung <strong>de</strong>r aus Art. 12 Abs. 1 GG sich ergeben<strong>de</strong>n<br />
verfahrensrechtlichen Anfor<strong>de</strong>rungen ein berechtigtes<br />
Interesse <strong>de</strong>s Ast. an einer möglichst raschen Entscheidung<br />
seines Antrags gesehen wer<strong>de</strong>n muss (AGH Ba-Wü, Beschl. v.<br />
12.2.2001 – 49/00 [I]). In gleicher Weise ist zu sehen, dass <strong>de</strong>r<br />
Verfahrensablauf zur Verleihung <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnung<br />
Prüfungs- und Bewertungsvorgänge beinhaltet, bei <strong>de</strong>nen zur<br />
Gewährleistung einer sorgfältigen und möglichst richtigen Entscheidung<br />
ein angemessener Zeitraum zur Verfügung stehen<br />
muss.<br />
Zur Ermöglichung einer raschen Verbescheidung <strong>de</strong>r Fachanwaltsanträge<br />
muss die Agin. insbeson<strong>de</strong>re die notwendigen organisatorischen<br />
Voraussetzungen, die eine rasche Bearbeitung<br />
gewährleisten, schaffen, um <strong>de</strong>n ihr übertragenen Aufgaben in<br />
<strong>de</strong>r gesetzlichen Art und Weise nachkommen zu können.<br />
So hat die Agin. für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Erkrankung<br />
von Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Geeignete Vertretungsregelungen<br />
für<br />
Prüfungsausschusses geeignete<br />
Vertretungsregelungen zu schaffen<br />
und hat für <strong>de</strong>n Fall, dass An-<br />
Erkrankungsfälle<br />
träge auf Verleihung <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnung nicht innerhalb<br />
zumutbarer Zeiträume verbeschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n können,<br />
durch geeignete Maßnahmen, ggf. auch die Bildung eines weiteren<br />
Prüfungsausschusses, die organisatorischen Voraussetzungen<br />
dafür zu schaffen, dass die Anträge zeitnah verbeschie<strong>de</strong>n<br />
wer<strong>de</strong>n. Die §§ 17 ff. FAO sehen entsprechen<strong>de</strong> Möglichkeiten<br />
ausdrücklich vor. Die erfor<strong>de</strong>rlichen organisatorischen Vorkehrungen<br />
sind dann zu treffen, wenn eine langandauern<strong>de</strong> Bearbeitungszeit<br />
<strong>de</strong>r Anträge für die Agin. absehbar ist, spätestens<br />
dann, wenn eine solche zur Regel zu wer<strong>de</strong>n droht.<br />
Ob und in welchem Umfang <strong>de</strong>rartige organisatorische Vorkehrungen<br />
bei <strong>de</strong>r Agin. getroffen waren, lässt sich aus <strong>de</strong>ren Einlassung<br />
nicht ersehen. Insbeson<strong>de</strong>re wird nicht <strong>de</strong>utlich, weshalb<br />
nach <strong>de</strong>r schweren Erkrankung eines Prüfungsmitglieds <strong>de</strong>s<br />
Prüfungsausschusses im März 2002 keine Vertretung <strong>de</strong>s erkrankten<br />
Mitglieds erfolgen konnte und statt<strong>de</strong>ssen die Bestellung<br />
eines Nachfolgers für das erkrankte Mitglied abgewartet<br />
wer<strong>de</strong>n musste. Auch ist für <strong>de</strong>n Senat nicht erkennbar, wie <strong>de</strong>r<br />
Prüfungsausschuss seine interne Aufgabenverteilung im Regelfalle<br />
vornimmt. Aus diesem Grun<strong>de</strong> leuchtet es auch nicht ein,<br />
weshalb ausschließlich <strong>de</strong>m Berichterstatter <strong>de</strong>s Prüfungsausschusses<br />
die Bearbeitung sämtlicher Verfahren <strong>de</strong>s erkrankten<br />
Mitglieds übertragen wer<strong>de</strong>n mussten. Es lässt sich <strong>de</strong>shalb für<br />
<strong>de</strong>n Senat nicht ersehen, ob und ggf. in welcher Weise hinreichen<strong>de</strong><br />
organisatorische Vorkehrungen getroffen wur<strong>de</strong>n, um<br />
vermeidbaren Verzögerungen bei <strong>de</strong>r Bearbeitung <strong>de</strong>r Anträge<br />
vorzubeugen. Gera<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Hinweis <strong>de</strong>r Agin. auf die Vielzahl eingehen<strong>de</strong>r<br />
Anträge erfor<strong>de</strong>rt zur Wahrung <strong>de</strong>r Rechte jener Ast.<br />
eine eingehen<strong>de</strong> Überprüfung, ob die Zahl <strong>de</strong>r eingesetzten Prüfungsausschüsse<br />
ausreichend ist und ob im Falle einer je<strong>de</strong>rzeit<br />
<strong>de</strong>nkbaren Erkrankung von Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Prüfungsausschüsse<br />
hinreichen<strong>de</strong> Vertretungsregelungen vorgesehen sind.<br />
Der Senat verkennt nicht, dass die Prüfungsausschüsse <strong>de</strong>r Agin.<br />
ehrenamtlich besetzt sind und die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Prüfungsausschüsse<br />
erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand in jene ehrenamtliche<br />
Tätigkeit investieren müssen.<br />
Ehrenamtliche Tätigkeit<br />
kein Entschuldigungsgrund<br />
Der Umstand, dass die Prüfungsgremien<br />
<strong>de</strong>r Agin. ehrenamtlich<br />
tätig sind, vermag allerdings am<br />
Rechtsanspruch <strong>de</strong>r Ast. auf zügige<br />
Entscheidung über Anträge<br />
auf Gestattung <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnung nichts zu än<strong>de</strong>rn.<br />
Vielmehr ist ggf. durch Veranlassung geeigneter organisatorischer<br />
Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass <strong>de</strong>r Belastung <strong>de</strong>r<br />
ehrenamtlichen Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ausschüsse hinreichend Rechnung<br />
getragen wird (ebenso AGH Ba-Wü, wie vor).<br />
Die Agin. ist in <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen<br />
wor<strong>de</strong>n, dass zum Nachweis hinreichen<strong>de</strong>r organisatorischer<br />
Voraussetzungen ergänzend vorzutragen ist. Innerhalb gesetzter<br />
Frist und einer nach beidseitiger Erledigterklärung gesetzten<br />
weiteren Nachfrist ist eine Stellungnahme <strong>de</strong>r Agin.<br />
nicht erfolgt. Die Agin. ist damit <strong>de</strong>n ihr obliegen<strong>de</strong>n Pflichten<br />
zur Mitwirkung an <strong>de</strong>r Sachverhaltsaufklärung nicht nachgekommen,<br />
die hieraus resultieren<strong>de</strong>n Unklarheiten gehen zu<br />
ihren Lasten (Feuerich/Braun, Rdnr. 27 zu § 40 BRAO m.w.N.).<br />
Von <strong>de</strong>m Grundsatz, dass je<strong>de</strong>r Beteiligte im anwaltsgerichtlichen<br />
Verfahren seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, war<br />
aus <strong>de</strong>n vorgenannten Gegebenheiten abzuweisen. Eine lediglich<br />
teilweise Überlagerung <strong>de</strong>r außergerichtlichen Auslagen<br />
auf die Agin. war <strong>de</strong>shalb auszusprechen, weil <strong>de</strong>r Ast. mit seinem<br />
Hilfsantrag zwar durchgedrungen, mit seinem Hauptantrag<br />
aber unterlegen wäre.<br />
Fachanwalt – Wi<strong>de</strong>rruf einer Fachanwaltbezeichnung<br />
wegen fehlen<strong>de</strong>m Fortbildungsnachweises; FAO § 15<br />
* Die Fortbildungspflicht gem. § 15 FAO betrifft grundsätzlich<br />
alle Fachanwälte ohne Unterschied, wann die Fachanwaltsbezeichnung<br />
verliehen wor<strong>de</strong>n ist.<br />
AGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.3.2003 – 1 ZU 70/02<br />
AGH Hamm<br />
Volltext unter www.<strong>brak</strong>.<strong>de</strong><br />
Zulassung – vorzeitige Zulassung zum OLG; BRAO<br />
§§ 20 Abs. 1 Nr. 2, 226 Abs. 2<br />
* 1. Nur dort, wo vor <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s BVerfG das Prinzip<br />
<strong>de</strong>r Singularzulassung galt, konnte die Lan<strong>de</strong>sjustizverwaltung/RAK<br />
nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO a.F. nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen ohne vorherige 5-jährige Tätigkeit eines<br />
RA diesen beim OLG zulassen. Diese Ausnahmeregelung sollte<br />
<strong>de</strong>m Bedürfnis nach einer flexiblen Regelung Rechnung tragen,<br />
um <strong>de</strong>n singular bei <strong>de</strong>m OLG tätigen RA die Möglichkeit zu<br />
eröffnen, auch auf Bewerber zurückgreifen zu können, die<br />
noch nicht so lange als RAe tätig waren.<br />
* 2. Zwar ist § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO als Soll-Vorschrift beibehalten<br />
wor<strong>de</strong>n, jedoch gewährt diese Bestimmung <strong>de</strong>r RAK nur<br />
einen eng begrenzten Ermessensspielraum. Ausnahmsweise<br />
kann die vorzeitige Zulassung nur erteilt wer<strong>de</strong>n, wenn beson<strong>de</strong>re<br />
Umstän<strong>de</strong> vorliegen, die geeignet sind, die Versagung <strong>de</strong>r<br />
Zulassung als <strong>de</strong>m Ast. unzumutbar erscheinen zu lassen.<br />
AGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 4.3.2003 – 1 AGH 1/03<br />
Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:<br />
1. Der Ast. ist seit <strong>de</strong>m 12.1.1999 als RA beim AG K. und zugleich<br />
beim LG L. zugelassen. Mit einem nicht datierten Antrag,<br />
möglicherweise als Anlage zu seinem Schreiben v. 20.11.2002,<br />
begehrte <strong>de</strong>r Ast. von <strong>de</strong>r Agin. die weitere Zulassung als RA bei<br />
<strong>de</strong>m OLG Z. und führte zur Begründung dieses Antrags im Wesentlichen<br />
aus: