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BRAK-Mitt. 3/2003 Berufsrechtliche Rechtsprechung 129<br />
Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />
eines Zulassungsantrags o<strong>de</strong>r das einen Versagungsgrund bejahen<strong>de</strong><br />
Gutachten <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s einer RAK zum Gegenstand<br />
hatten, so ist bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>s Zulassungsantrags die Rechtskraft<br />
dieser Entscheidungen zu beachten. Diese versperrt <strong>de</strong>n<br />
Weg für eine sachliche Prüfung <strong>de</strong>s Antrags, solange sich die<br />
Sachlage gegenüber <strong>de</strong>m zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r getroffenen Entscheidung<br />
gegebenen Sachverhalt nicht wesentlich geän<strong>de</strong>rt hat<br />
(Senatsbeschl., BGHZ 102, 252, 256). Dabei kann das Verhalten<br />
<strong>de</strong>s Bewerbers, das zu einem Ausschluss aus <strong>de</strong>r Anwaltschaft<br />
geführt hat, nach einigen Jahren durch Wohlverhalten<br />
o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> so an Be<strong>de</strong>utung verlieren, dass es einer<br />
Zulassung nicht mehr entgegensteht. Trägt <strong>de</strong>r Bewerber neue<br />
Tatsachen vor, die in dieser Hinsicht rechtlich erheblich sein<br />
können, ist trotz <strong>de</strong>r Rechtskraft <strong>de</strong>r zu seinen Ungunsten ergangenen<br />
gerichtlichen Entscheidungen nunmehr über das Zulassungsgesuch<br />
neu in <strong>de</strong>r Sache zu befin<strong>de</strong>n (Senatsbeschl. v.<br />
14.2.2000, a.a.O., Bl. 1 R).<br />
b) Betrifft – wie hier – das Verhalten, das zunächst <strong>de</strong>n Vorwurf<br />
gerechtfertigt hat, <strong>de</strong>r Bewerber sei unwürdig, <strong>de</strong>n Beruf <strong>de</strong>s RA<br />
auszuüben, <strong>de</strong>ssen Tätigkeit für das DDR-Regime, so kann es<br />
schon mit <strong>de</strong>m zunehmen<strong>de</strong>n zeitlichen Abstand zum Zusammenbruch<br />
<strong>de</strong>r DDR so sehr an Gewicht verlieren, dass nach einer<br />
gewissen Zeit allein auf das frühere Verhalten die Versagung<br />
<strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>s RA-Berufs im Hinblick auf Art. 12 GG nicht<br />
mehr gestützt wer<strong>de</strong>n kann (Senatsbeschl. v. 5.10.1998, a.a.O.,<br />
146).<br />
Zeitlicher Abstand<br />
von 3 Jahren als<br />
neue Tatsache<br />
In diesen Fällen ist in <strong>de</strong>r Regel<br />
ein zeitlicher Abstand von min<strong>de</strong>stens<br />
drei Jahren zur Beendigung<br />
<strong>de</strong>s vorausgegangenen Verfahrens<br />
als wesentliche neue Tatsache<br />
anzusehen, sofern sich aus <strong>de</strong>r Vorentscheidung nicht<br />
unmittelbar ergibt, dass <strong>de</strong>r Betroffene eine längere Wartezeit<br />
einhalten muss, bevor er, lediglich gestützt auf <strong>de</strong>n weiteren<br />
Zeitablauf und die Fortsetzung seines Wohlverhaltens, eine<br />
neue Sachprüfung verlangen kann (Senatsbeschl. v. 14.2.2000,<br />
a.a.O., Bl. 1 R und v. 29.5.2000 – AnwZ (B) 43/99, BRAK-Mitt.<br />
2000, 309, 310).<br />
Ist diese zeitliche Grenze überschritten und eine erneute Sachprüfung<br />
vorzunehmen, so liefert eine Tätigkeit als IM <strong>de</strong>s MfS,<br />
welche nicht nachweisbar einzelne davon betroffene Personen<br />
schwer geschädigt hat, nach Ablauf von zehn Jahren in <strong>de</strong>r Regel<br />
für die Wertung, <strong>de</strong>r ehemalige IM sei unwürdig, <strong>de</strong>n Beruf<br />
<strong>de</strong>s RA auszuüben, keine tragfähige Grundlage mehr (Senatsbeschl.<br />
v. 5.10.1998, a.a.O., 146 und v. 14.2.2000, a.a.O., Bl. 2).<br />
Dabei ist weiter zu beachten, dass <strong>de</strong>m Unrechts- und Schuldgehalt<br />
einer Tätigkeit als IM im Allgemeinen durch einen mehr<br />
als fünf Jahre andauern<strong>de</strong>n Ausschluss aus <strong>de</strong>r Rechtsanwaltschaft<br />
angemessen Rechnung getragen wird (Senatsbeschl. v.<br />
14.2.2000, a.a.O., Bl. 2 R).<br />
3. Nach Maßgabe dieser vom Senat aufgestellten Rechtsprechungsgrundsätze<br />
ist <strong>de</strong>r erneut gestellte Antrag auf Zulassung<br />
zur Rechtsanwaltschaft bereits als unzulässig zu erachten.<br />
a) Der Beschl. <strong>de</strong>s AGH v. 22.6.1998, in <strong>de</strong>m nach eingehen<strong>de</strong>r<br />
sachlicher Prüfung <strong>de</strong>s Begehrens <strong>de</strong>s Ast. <strong>de</strong>r Rechtsstandpunkt<br />
<strong>de</strong>r Agin., wonach eine (Wie<strong>de</strong>r-)Zulassung <strong>de</strong>s Ast. zur Rechtsanwaltschaft<br />
<strong>de</strong>r Versagungsgrund <strong>de</strong>s § 7 Nr. 5 BRAO entgegenstehe,<br />
bestätigt wur<strong>de</strong>, wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Ast. am 2.11.1998 durch<br />
förmliche Zustellung bekannt gemacht (vgl. § 16 Abs. 2 FGG).<br />
Dass <strong>de</strong>r nunmehr zu beurteilen<strong>de</strong> zweite Antrag bereits im Dezember<br />
2000 gestellt wor<strong>de</strong>n ist, also geraume Zeit vor Ablauf<br />
<strong>de</strong>r Regelfrist von drei Jahren, stün<strong>de</strong> zwar einer erneuten sachlichen<br />
Prüfung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts mehr entgegen<br />
(vgl. Senatsbeschl. v. 29.5.2000, a.a.O.).<br />
Beson<strong>de</strong>rs<br />
schwerwiegen<strong>de</strong>s<br />
Fehlverhalten<br />
Jedoch fällt vorliegend entschei<strong>de</strong>nd<br />
ins Gewicht, dass in <strong>de</strong>m<br />
Beschl. v. 22.6.1998 in Übereinstimmung<br />
mit <strong>de</strong>r Senatsentscheidung<br />
v. 24.10.1994 das Fehlverhalten,<br />
das <strong>de</strong>m Ast. im Zusammenhang mit seiner IM-Tätigkeit<br />
anzulasten ist, als beson<strong>de</strong>rs schwerwiegend eingestuft wor<strong>de</strong>n<br />
ist. Daraus folgt, dass in <strong>de</strong>r Regel erst nach einem Zeitraum von<br />
15 bis 20 Jahren nach Beendigung seiner Zusammenarbeit mit<br />
<strong>de</strong>m MfS <strong>de</strong>r Unwürdigkeitsvorwurf entfallen kann.<br />
b) Neue Tatsachen, die es schon jetzt erlauben wür<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n<br />
zweiten Zulassungsantrag v. 12.12.2000 positiv zu verbeschei<strong>de</strong>n,<br />
sind auch unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s Vorbringens <strong>de</strong>s Ast.<br />
in <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung vor <strong>de</strong>m Senat nicht ersichtlich.<br />
Zulassung – Vereinbarkeit <strong>de</strong>r ärztlichen Tätigkeit<br />
mit <strong>de</strong>m Beruf <strong>de</strong>s Rechtsanwalts; BRAO § 14 Abs. 2<br />
Nr. 6, 8; GG Art. 12<br />
* 1. Ein RA muss neben seinem an<strong>de</strong>ren Beruf in <strong>de</strong>r Lage sein,<br />
<strong>de</strong>n Anwaltsberuf in einem wenn auch beschränkten, so doch<br />
nennenswerten Umfang und je<strong>de</strong>nfalls mehr als nur gelegentlich<br />
auszuüben; eine bloß geringfügige Möglichkeit, sich als RA<br />
zu betätigen, reicht nicht aus.<br />
* 2. Ein leiten<strong>de</strong>r Arzt in einem Krankenhaus hat neben seiner<br />
Tätigkeit als Arzt die rechtliche und auch tatsächliche Möglichkeit<br />
zur Ausübung <strong>de</strong>s Anwaltsberufs, wenn das Krankenhaus<br />
ihm unwi<strong>de</strong>rruflich die Ausübung <strong>de</strong>s Anwaltsberufs gestattet<br />
und ihn für eilbedürftige und fristgebun<strong>de</strong>ne anwaltliche<br />
Tätigkeiten auch während <strong>de</strong>r Dienstzeit freistellt.<br />
* 3. Mögliche Ausnahmesituationen, in <strong>de</strong>nen gleichermaßen<br />
dringliche Aufgaben als Arzt und als RA miteinan<strong>de</strong>r kollidieren<br />
und eine Entscheidung zugunsten <strong>de</strong>r ärztlichen o<strong>de</strong>r anwaltlichen<br />
Tätigkeit erfor<strong>de</strong>rn, rechtfertigen es nicht, die Ausübung<br />
<strong>de</strong>s Anwaltsberufs zu untersagen.<br />
* 4. Auch <strong>de</strong>r Umstand, dass das Krankenhaus, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r RA<br />
als Arzt tätig ist, etwa 280 km von seiner Kanzlei entfernt liegt,<br />
rechtfertigt keine an<strong>de</strong>re Beurteilung, sofern die RA-Kanzlei<br />
mit einem Sozius besetzt ist.<br />
BGH, Beschl. v. 17.3.2003 – AnwZ (B) 3/02<br />
Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:<br />
I. Der Ast. ist seit <strong>de</strong>m 22.6.1983 als RA bei <strong>de</strong>m AG ... und <strong>de</strong>m<br />
LG ... zugelassen. Er betreibt die Kanzlei an seinem ersten<br />
Wohnsitz in ... gemeinsam mit einem Sozius. Zugleich übt <strong>de</strong>r<br />
in Medizin promovierte Ast. <strong>de</strong>n Arztberuf aus. Seit <strong>de</strong>m<br />
6.8.1997 ist er als Leiten<strong>de</strong>r Arzt in <strong>de</strong>r Anästhesie im ...krankenhaus<br />
in ... tätig.<br />
Mit Verfügung v. 5.2.2001 wi<strong>de</strong>rrief die Agin. die Zulassung <strong>de</strong>s<br />
Ast. zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen<br />
Unvereinbarkeit <strong>de</strong>r ärztlichen und <strong>de</strong>r anwaltlichen Tätigkeit<br />
<strong>de</strong>s Ast. Während <strong>de</strong>s Verfahrens über <strong>de</strong>n hiergegen gestellten<br />
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestattete die Agin.<br />
<strong>de</strong>m Ast. mit Bescheid v. 8.12.2001, die Bezeichnung „Fachanwalt<br />
für das Sozialrecht“ zu führen.<br />
Der AGH hat <strong>de</strong>n Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.<br />
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />
Ast.<br />
II. Die sofortige Beschwer<strong>de</strong> ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,<br />
Abs. 4 BRAO) und hat in <strong>de</strong>r Sache Erfolg. Der Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Zulassung<br />
<strong>de</strong>s Ast. zur Rechtsanwaltschaft hat keinen Bestand. Die<br />
Tätigkeit <strong>de</strong>s Ast. als Arzt ist mit seinem Beruf als RA unter <strong>de</strong>n<br />
beson<strong>de</strong>ren Umstän<strong>de</strong>n dieses Falls nicht unvereinbar.