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BRAK-Mitt. 3/2003 Berufsrechtliche Rechtsprechung 129<br />

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />

eines Zulassungsantrags o<strong>de</strong>r das einen Versagungsgrund bejahen<strong>de</strong><br />

Gutachten <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s einer RAK zum Gegenstand<br />

hatten, so ist bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>s Zulassungsantrags die Rechtskraft<br />

dieser Entscheidungen zu beachten. Diese versperrt <strong>de</strong>n<br />

Weg für eine sachliche Prüfung <strong>de</strong>s Antrags, solange sich die<br />

Sachlage gegenüber <strong>de</strong>m zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r getroffenen Entscheidung<br />

gegebenen Sachverhalt nicht wesentlich geän<strong>de</strong>rt hat<br />

(Senatsbeschl., BGHZ 102, 252, 256). Dabei kann das Verhalten<br />

<strong>de</strong>s Bewerbers, das zu einem Ausschluss aus <strong>de</strong>r Anwaltschaft<br />

geführt hat, nach einigen Jahren durch Wohlverhalten<br />

o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> so an Be<strong>de</strong>utung verlieren, dass es einer<br />

Zulassung nicht mehr entgegensteht. Trägt <strong>de</strong>r Bewerber neue<br />

Tatsachen vor, die in dieser Hinsicht rechtlich erheblich sein<br />

können, ist trotz <strong>de</strong>r Rechtskraft <strong>de</strong>r zu seinen Ungunsten ergangenen<br />

gerichtlichen Entscheidungen nunmehr über das Zulassungsgesuch<br />

neu in <strong>de</strong>r Sache zu befin<strong>de</strong>n (Senatsbeschl. v.<br />

14.2.2000, a.a.O., Bl. 1 R).<br />

b) Betrifft – wie hier – das Verhalten, das zunächst <strong>de</strong>n Vorwurf<br />

gerechtfertigt hat, <strong>de</strong>r Bewerber sei unwürdig, <strong>de</strong>n Beruf <strong>de</strong>s RA<br />

auszuüben, <strong>de</strong>ssen Tätigkeit für das DDR-Regime, so kann es<br />

schon mit <strong>de</strong>m zunehmen<strong>de</strong>n zeitlichen Abstand zum Zusammenbruch<br />

<strong>de</strong>r DDR so sehr an Gewicht verlieren, dass nach einer<br />

gewissen Zeit allein auf das frühere Verhalten die Versagung<br />

<strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>s RA-Berufs im Hinblick auf Art. 12 GG nicht<br />

mehr gestützt wer<strong>de</strong>n kann (Senatsbeschl. v. 5.10.1998, a.a.O.,<br />

146).<br />

Zeitlicher Abstand<br />

von 3 Jahren als<br />

neue Tatsache<br />

In diesen Fällen ist in <strong>de</strong>r Regel<br />

ein zeitlicher Abstand von min<strong>de</strong>stens<br />

drei Jahren zur Beendigung<br />

<strong>de</strong>s vorausgegangenen Verfahrens<br />

als wesentliche neue Tatsache<br />

anzusehen, sofern sich aus <strong>de</strong>r Vorentscheidung nicht<br />

unmittelbar ergibt, dass <strong>de</strong>r Betroffene eine längere Wartezeit<br />

einhalten muss, bevor er, lediglich gestützt auf <strong>de</strong>n weiteren<br />

Zeitablauf und die Fortsetzung seines Wohlverhaltens, eine<br />

neue Sachprüfung verlangen kann (Senatsbeschl. v. 14.2.2000,<br />

a.a.O., Bl. 1 R und v. 29.5.2000 – AnwZ (B) 43/99, BRAK-Mitt.<br />

2000, 309, 310).<br />

Ist diese zeitliche Grenze überschritten und eine erneute Sachprüfung<br />

vorzunehmen, so liefert eine Tätigkeit als IM <strong>de</strong>s MfS,<br />

welche nicht nachweisbar einzelne davon betroffene Personen<br />

schwer geschädigt hat, nach Ablauf von zehn Jahren in <strong>de</strong>r Regel<br />

für die Wertung, <strong>de</strong>r ehemalige IM sei unwürdig, <strong>de</strong>n Beruf<br />

<strong>de</strong>s RA auszuüben, keine tragfähige Grundlage mehr (Senatsbeschl.<br />

v. 5.10.1998, a.a.O., 146 und v. 14.2.2000, a.a.O., Bl. 2).<br />

Dabei ist weiter zu beachten, dass <strong>de</strong>m Unrechts- und Schuldgehalt<br />

einer Tätigkeit als IM im Allgemeinen durch einen mehr<br />

als fünf Jahre andauern<strong>de</strong>n Ausschluss aus <strong>de</strong>r Rechtsanwaltschaft<br />

angemessen Rechnung getragen wird (Senatsbeschl. v.<br />

14.2.2000, a.a.O., Bl. 2 R).<br />

3. Nach Maßgabe dieser vom Senat aufgestellten Rechtsprechungsgrundsätze<br />

ist <strong>de</strong>r erneut gestellte Antrag auf Zulassung<br />

zur Rechtsanwaltschaft bereits als unzulässig zu erachten.<br />

a) Der Beschl. <strong>de</strong>s AGH v. 22.6.1998, in <strong>de</strong>m nach eingehen<strong>de</strong>r<br />

sachlicher Prüfung <strong>de</strong>s Begehrens <strong>de</strong>s Ast. <strong>de</strong>r Rechtsstandpunkt<br />

<strong>de</strong>r Agin., wonach eine (Wie<strong>de</strong>r-)Zulassung <strong>de</strong>s Ast. zur Rechtsanwaltschaft<br />

<strong>de</strong>r Versagungsgrund <strong>de</strong>s § 7 Nr. 5 BRAO entgegenstehe,<br />

bestätigt wur<strong>de</strong>, wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Ast. am 2.11.1998 durch<br />

förmliche Zustellung bekannt gemacht (vgl. § 16 Abs. 2 FGG).<br />

Dass <strong>de</strong>r nunmehr zu beurteilen<strong>de</strong> zweite Antrag bereits im Dezember<br />

2000 gestellt wor<strong>de</strong>n ist, also geraume Zeit vor Ablauf<br />

<strong>de</strong>r Regelfrist von drei Jahren, stün<strong>de</strong> zwar einer erneuten sachlichen<br />

Prüfung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts mehr entgegen<br />

(vgl. Senatsbeschl. v. 29.5.2000, a.a.O.).<br />

Beson<strong>de</strong>rs<br />

schwerwiegen<strong>de</strong>s<br />

Fehlverhalten<br />

Jedoch fällt vorliegend entschei<strong>de</strong>nd<br />

ins Gewicht, dass in <strong>de</strong>m<br />

Beschl. v. 22.6.1998 in Übereinstimmung<br />

mit <strong>de</strong>r Senatsentscheidung<br />

v. 24.10.1994 das Fehlverhalten,<br />

das <strong>de</strong>m Ast. im Zusammenhang mit seiner IM-Tätigkeit<br />

anzulasten ist, als beson<strong>de</strong>rs schwerwiegend eingestuft wor<strong>de</strong>n<br />

ist. Daraus folgt, dass in <strong>de</strong>r Regel erst nach einem Zeitraum von<br />

15 bis 20 Jahren nach Beendigung seiner Zusammenarbeit mit<br />

<strong>de</strong>m MfS <strong>de</strong>r Unwürdigkeitsvorwurf entfallen kann.<br />

b) Neue Tatsachen, die es schon jetzt erlauben wür<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n<br />

zweiten Zulassungsantrag v. 12.12.2000 positiv zu verbeschei<strong>de</strong>n,<br />

sind auch unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s Vorbringens <strong>de</strong>s Ast.<br />

in <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung vor <strong>de</strong>m Senat nicht ersichtlich.<br />

Zulassung – Vereinbarkeit <strong>de</strong>r ärztlichen Tätigkeit<br />

mit <strong>de</strong>m Beruf <strong>de</strong>s Rechtsanwalts; BRAO § 14 Abs. 2<br />

Nr. 6, 8; GG Art. 12<br />

* 1. Ein RA muss neben seinem an<strong>de</strong>ren Beruf in <strong>de</strong>r Lage sein,<br />

<strong>de</strong>n Anwaltsberuf in einem wenn auch beschränkten, so doch<br />

nennenswerten Umfang und je<strong>de</strong>nfalls mehr als nur gelegentlich<br />

auszuüben; eine bloß geringfügige Möglichkeit, sich als RA<br />

zu betätigen, reicht nicht aus.<br />

* 2. Ein leiten<strong>de</strong>r Arzt in einem Krankenhaus hat neben seiner<br />

Tätigkeit als Arzt die rechtliche und auch tatsächliche Möglichkeit<br />

zur Ausübung <strong>de</strong>s Anwaltsberufs, wenn das Krankenhaus<br />

ihm unwi<strong>de</strong>rruflich die Ausübung <strong>de</strong>s Anwaltsberufs gestattet<br />

und ihn für eilbedürftige und fristgebun<strong>de</strong>ne anwaltliche<br />

Tätigkeiten auch während <strong>de</strong>r Dienstzeit freistellt.<br />

* 3. Mögliche Ausnahmesituationen, in <strong>de</strong>nen gleichermaßen<br />

dringliche Aufgaben als Arzt und als RA miteinan<strong>de</strong>r kollidieren<br />

und eine Entscheidung zugunsten <strong>de</strong>r ärztlichen o<strong>de</strong>r anwaltlichen<br />

Tätigkeit erfor<strong>de</strong>rn, rechtfertigen es nicht, die Ausübung<br />

<strong>de</strong>s Anwaltsberufs zu untersagen.<br />

* 4. Auch <strong>de</strong>r Umstand, dass das Krankenhaus, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r RA<br />

als Arzt tätig ist, etwa 280 km von seiner Kanzlei entfernt liegt,<br />

rechtfertigt keine an<strong>de</strong>re Beurteilung, sofern die RA-Kanzlei<br />

mit einem Sozius besetzt ist.<br />

BGH, Beschl. v. 17.3.2003 – AnwZ (B) 3/02<br />

Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:<br />

I. Der Ast. ist seit <strong>de</strong>m 22.6.1983 als RA bei <strong>de</strong>m AG ... und <strong>de</strong>m<br />

LG ... zugelassen. Er betreibt die Kanzlei an seinem ersten<br />

Wohnsitz in ... gemeinsam mit einem Sozius. Zugleich übt <strong>de</strong>r<br />

in Medizin promovierte Ast. <strong>de</strong>n Arztberuf aus. Seit <strong>de</strong>m<br />

6.8.1997 ist er als Leiten<strong>de</strong>r Arzt in <strong>de</strong>r Anästhesie im ...krankenhaus<br />

in ... tätig.<br />

Mit Verfügung v. 5.2.2001 wi<strong>de</strong>rrief die Agin. die Zulassung <strong>de</strong>s<br />

Ast. zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen<br />

Unvereinbarkeit <strong>de</strong>r ärztlichen und <strong>de</strong>r anwaltlichen Tätigkeit<br />

<strong>de</strong>s Ast. Während <strong>de</strong>s Verfahrens über <strong>de</strong>n hiergegen gestellten<br />

Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestattete die Agin.<br />

<strong>de</strong>m Ast. mit Bescheid v. 8.12.2001, die Bezeichnung „Fachanwalt<br />

für das Sozialrecht“ zu führen.<br />

Der AGH hat <strong>de</strong>n Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.<br />

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />

Ast.<br />

II. Die sofortige Beschwer<strong>de</strong> ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,<br />

Abs. 4 BRAO) und hat in <strong>de</strong>r Sache Erfolg. Der Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Zulassung<br />

<strong>de</strong>s Ast. zur Rechtsanwaltschaft hat keinen Bestand. Die<br />

Tätigkeit <strong>de</strong>s Ast. als Arzt ist mit seinem Beruf als RA unter <strong>de</strong>n<br />

beson<strong>de</strong>ren Umstän<strong>de</strong>n dieses Falls nicht unvereinbar.

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