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BRAK-Mitt. 3/2003 Pflichten und Haftung <strong>de</strong>s Anwalts 123<br />

Zusammenschluss von Anwälten<br />

Dem tritt <strong>de</strong>r BGH mit erfreulicher Klarheit entgegen. Die Entscheidung<br />

<strong>de</strong>s Berufungsgerichts verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip<br />

und verletze <strong>de</strong>n Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen<br />

Rechtsschutzes. Wenn es in <strong>de</strong>r Sphäre <strong>de</strong>s Gerichts<br />

begrün<strong>de</strong>t ist, dass keines <strong>de</strong>r angegebenen Faxgeräte benutzt<br />

wer<strong>de</strong>n kann, muss <strong>de</strong>r Anwalt die aufgezählten Möglichkeiten<br />

nicht unbedingt in Betracht ziehen (vgl. dazu auch BVerfG, NJW<br />

2001, 3473 mit Anm. Jungk, BRAK-Mitt. 2002, 25).<br />

Rechtsanwalt Bertin Chab<br />

Zusammenschluss von Anwälten<br />

Die Partnerschaftsgesellschaft<br />

Gem. § 8 Abs. 1 PartGG haften die Partner für Verbindlichkeiten<br />

<strong>de</strong>r Partnerschaft neben <strong>de</strong>m Vermögen <strong>de</strong>r Partnerschaft akzessorisch<br />

mit ihrem Privatvermögen als Gesamtschuldner. Die<br />

§§ 129 und 130 HGB sind entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n. Damit<br />

haften neu eintreten<strong>de</strong> Partner im Außenverhältnis auch für vor<br />

ihrem Eintritt in die Partnerschaft begrün<strong>de</strong>te Altverbindlichkeiten<br />

<strong>de</strong>r Partnerschaft mit. Für Verbindlichkeiten aufgrund von<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchen wegen fehlerhafter Berufsausübung<br />

gibt es jedoch eine ganz wesentliche Son<strong>de</strong>rregelung:<br />

Waren nur einzelne Partner mit <strong>de</strong>r Bearbeitung <strong>de</strong>s Mandats<br />

befasst, ist die persönliche Haftung für anwaltliche Pflichtverletzungen<br />

gem. § 8 Abs. 2 PartGG n.F. (Gesetz zur Än<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r BRAO und an<strong>de</strong>rer Gesetze vom 22.7.1998) gesetzlich auf<br />

diesen bzw. diese Partner beschränkt (also nicht zwingend nur<br />

auf <strong>de</strong>n Partner, <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r haftungsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Fehler unterläuft).<br />

Die Haftung <strong>de</strong>s Vermögens <strong>de</strong>r Partnerschaft bleibt davon<br />

unberührt. Bearbeitungsbeiträge von nur untergeordneter<br />

Be<strong>de</strong>utung sind von <strong>de</strong>r Haftung ausgenommen; hierunter fallen<br />

z.B. Urlaubsvertretungen ohne eigene inhaltliche Bearbeitung<br />

o<strong>de</strong>r eine rein interne konsiliarische Beratung. Dies gilt<br />

aber nicht, wenn ein – noch so minimaler – Bearbeitungsbeitrag<br />

o<strong>de</strong>r ein Unterlassen selbst <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n (mit-)verursacht (RegE,<br />

BT-Drucks. 13/9820, 21). Gegenüber § 51a Abs. 2 BRAO stellt<br />

§ 8 Abs. 2 PartGG n.F. die speziellere Regelung dar (vgl. Michalski/Römermann,<br />

PartGG, 2. Aufl., § 8 Rdnr. 49).<br />

Die Haftungskonzentration umfasst sowohl „normale“ Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche<br />

aus pVV (§§ 241 Abs. 2, 280 BGB n.F.) wie<br />

auch Ansprüche aus c.i.c. (§ 311 Abs. 2 BGB n.F.), aus Delikt<br />

und Ansprüche Dritter aus Mandaten mit Schutzwirkung zu <strong>de</strong>ren<br />

Gunsten. Sie dürfte jedoch keinen Schutz <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Partner<br />

z.B. bei Veruntreuung von Fremdgel<strong>de</strong>rn durch einen Partner<br />

bieten, weil hier ein Erfüllungsanspruch <strong>de</strong>s Mandanten aus<br />

§ 667 BGB besteht; hierfür gilt m.E. § 8 Abs. 1 PartGG. Die Möglichkeit,<br />

die Haftung daneben gem. § 51a Abs. 1 BRAO auf<br />

Höchstbeträge zu beschränken, ist gem. § 8 Abs. 3 PartGG ausdrücklich<br />

ebenfalls gegeben.<br />

Die Haftungskonzentration ist auch dann wirksam, wenn neben<br />

<strong>de</strong>n echten Partnern Anwälte wie Partner auf <strong>de</strong>m Briefkopf in<br />

Erscheinung treten, ohne tatsächlich Partner zu sein (Scheinpartner).<br />

Wur<strong>de</strong> das Mandat nur durch einen Scheinpartner bearbeitet,<br />

haftet im Außenverhältnis nur dieser mit seinem Privatvermögen<br />

neben <strong>de</strong>m Vermögen <strong>de</strong>r Partnerschaft (OLG München,<br />

BB 2001, 592). Nach <strong>de</strong>r Gegenansicht hätte es bei <strong>de</strong>r<br />

persönlichen Haftung sämtlicher Partner verbleiben müssen (Jawansky,<br />

DB 2001, 2281).<br />

Wird ein Mandat intern einem angestellten Anwalt o<strong>de</strong>r freien<br />

Mitarbeiter zur Bearbeitung übertragen, <strong>de</strong>r nicht als Scheinpartner<br />

nach außen in Erscheinung tritt, soll (nur) <strong>de</strong>r Partner persönlich<br />

haften, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Mitarbeiter zu überwachen hatte (RegE<br />

a.a.O., 21). Wird ein Mandat nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig bearbeitet,<br />

soll nach <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung <strong>de</strong>r Partner persönlich<br />

haften, <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>r internen Zuständigkeitsverteilung für die Bearbeitung<br />

zuständig gewesen wäre. Gleiches dürfte bei Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchen<br />

aus § 44 BRAO (Verletzung <strong>de</strong>r Pflicht zur<br />

unverzüglichen Mandatsablehnung) gelten. In diesen Fällen han<strong>de</strong>lt<br />

es sich jedoch um rein interne Regelungen, die vom geschädigten<br />

Mandanten ggf. nur durch Geltendmachung eines<br />

Auskunftsanspruchs in Erfahrung gebracht wer<strong>de</strong>n können.<br />

Ein Teil <strong>de</strong>r Literatur hält dies mit beachtlichen Grün<strong>de</strong>n für unzutreffend<br />

(Michalski/Römermann, a.a.O., § 8 Rdnr. 29; a.A. Jawansky,<br />

a.a.O.). Selbst unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Darlegungsund<br />

Beweislast <strong>de</strong>r Partner ist fraglich, ob es zumutbar ist, <strong>de</strong>n<br />

Mandanten zunächst auf die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs<br />

zu verweisen, damit er Klarheit erhält, gegen welchen<br />

Partner er persönlich vorgehen kann. Je<strong>de</strong>nfalls wenn <strong>de</strong>r Auskunftsanspruch<br />

nicht erfüllt wird, bleibt es bei <strong>de</strong>r persönlichen<br />

Haftung aller Partner. Gleiches gilt, wenn tatsächlich keiner <strong>de</strong>r<br />

Partner mit <strong>de</strong>r Angelegenheit befasst war und auch keine Zuordnung<br />

durch eine interne Zuständigkeitsverteilung möglich ist.<br />

Hemmung und Neubeginn <strong>de</strong>r Verjährung gegenüber <strong>de</strong>r Partnerschaft<br />

wirken auch gegenüber <strong>de</strong>n persönlich haften<strong>de</strong>n<br />

Partnern.<br />

Vertreten wird teilweise die analoge Anwendbarkeit <strong>de</strong>s § 28<br />

HGB, also die Haftung <strong>de</strong>r Partnerschaft für Verbindlichkeiten<br />

eines Anwalts, <strong>de</strong>r seine Kanzlei in eine neu gegrün<strong>de</strong>te Partnerschaft<br />

einbringt (Sieg in: Zugehör, Rdnr. 399 m.w.N.). Deliktisches<br />

Verhalten eines Partners wird <strong>de</strong>r Partnerschaft analog<br />

§ 31 BGB zugerechnet (vgl. Sieg in: Zugehör, Rdnr. 389, 393<br />

m.w.N.).<br />

Bei Ausschei<strong>de</strong>n eines Partners richtet sich <strong>de</strong>ssen Nachhaftung<br />

gem. § 10 Abs. 2 PartGG nach § 160 HGB, d.h. er haftet für bis<br />

zu seinem Ausschei<strong>de</strong>n begrün<strong>de</strong>te Verbindlichkeiten für einen<br />

Zeitraum von fünf Jahren ab Eintragung seines Ausschei<strong>de</strong>ns im<br />

Partnerschaftsregister. § 160 HGB normiert keine Verjährungs-,<br />

son<strong>de</strong>rn eine Ausschlussfrist. Die berufsrechtliche Verjährungsnorm<br />

<strong>de</strong>s § 51b BRAO (drei Jahre ab Scha<strong>de</strong>nsentstehung, ggf.<br />

zzgl. Sekundärverjährung, spätestens drei Jahre ab Mandatsen<strong>de</strong>)<br />

bleibt hiervon unberührt.<br />

Ungeachtet <strong>de</strong>r Rechtsfähigkeit <strong>de</strong>r Partnerschaftsgesellschaft<br />

sehen die gesetzlichen Regelungen über die Berufshaftpflichtversicherung<br />

(§ 51 BRAO) keine eigene Versicherung <strong>de</strong>r Partnerschaftsgesellschaft<br />

vor (an<strong>de</strong>rs als etwa in § 59j BRAO für die<br />

RA-GmbH; bei dieser han<strong>de</strong>lt es sich allerdings um eine juristische<br />

Person). Wie in einer GbR sind daher die einzelnen Partner<br />

Versicherungsnehmer (vgl. Kopp in: Henssler/Streck, Handbuch<br />

<strong>de</strong>s Sozietätsrechts, Rdnr. C 236). Üblich sind jedoch Zusätze in<br />

<strong>de</strong>n Versicherungsbedingungen <strong>de</strong>r Verträge <strong>de</strong>r einzelnen Partner,<br />

wonach Ansprüche, die gegen die Partnerschaftsgesellschaft<br />

unmittelbar erhoben wer<strong>de</strong>n, in bedingungsgemäßem Umfang<br />

mitversichert sind.<br />

Auch bei <strong>de</strong>r Partnerschaftsgesellschaft ist in versicherungsvertraglicher<br />

Hinsicht die Regelung <strong>de</strong>s § 12 AVB zu beachten, wonach<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsfall eines Sozius (hier = Partner) als Versicherungsfall<br />

aller Sozien gilt. Diese Regelung greift unabhängig<br />

von <strong>de</strong>r personellen Haftungskonzentration nach § 8 Abs. 2<br />

PartGG und gilt auch für Scheinpartner. Im Regulierungsfall tritt<br />

<strong>de</strong>r Versicherer mit einer sog. Durchschnittsleistung ein. Sind<br />

Sozien bei verschie<strong>de</strong>nen Versicherern versichert, wird eine Versicherungsleistung<br />

unter <strong>de</strong>n Versicherern im Verhältnis <strong>de</strong>r versicherten<br />

Anwälte aufgeteilt. Unterschiedlich hohe Versicherungssummen<br />

können ebenso zu Deckungslücken führen (Einzelheiten<br />

s. Grams, BRAK-Mitt. 2002, 67) wie die Versicherung<br />

von Scheinpartnern lediglich als freie Mitarbeiter o<strong>de</strong>r angestellte<br />

Anwälte (vgl. Grams, BRAK-Mitt. 2003, 12 und 61).<br />

Rechtsanwalt Holger Grams

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