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BRAK-Mitt. 3/2003 Berufsrechtliche Rechtsprechung 139<br />
Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung<br />
genommener Glaubhaftigkeit die Kammer von einem Nachweis<br />
ausgehen könnte. Vielmehr lässt <strong>de</strong>r Ast. es vielfach offen,<br />
ob er überhaupt für einzelne Rechtsbehelfe mehr als floskelhafte<br />
Begründungen gefertigt hat (z.B. 63, 66, 69, 84, 89,<br />
91, 94, 97 und 100). In <strong>de</strong>r überwiegen<strong>de</strong>n Zahl <strong>de</strong>r Fälle han<strong>de</strong>lt<br />
es sich lediglich um die Fertigung von Steuererklärungen<br />
ohne weitere Angaben (44 Fälle) o<strong>de</strong>r mit kurz bezeichneter<br />
Darstellung zu einem einzelnen Problem im Zusammenhang<br />
damit (20 Fälle). Damit kann im Ergebnis nicht zweifelhaft<br />
sein, dass diese Aufstellung, auch wenn sie insgesamt mit 100<br />
Fällen das vorgeschriebene Min<strong>de</strong>stmaß übertrifft, keinesfalls<br />
ausreichend erkennen lässt, dass <strong>de</strong>r Ast. über ausreichen<strong>de</strong><br />
praktische Erfahrungen im Steuerrecht verfügt, die über bloße<br />
allein steuertechnische Fähigkeiten einer Hilfskraft hinausgehen<br />
und damit als ausreichend gewichtig gewertet wer<strong>de</strong>n<br />
kann.<br />
Zwar durfte die Agin. die vom Ast. vorgelegte Fallliste nicht ohne<br />
weiteres als unzureichend behan<strong>de</strong>ln und ein Fachgespräch anbieten.<br />
Vielmehr obliegt ihr im Rahmen ihrer Prüfungspflicht<br />
gem. § 43c Abs. 2 BRAO auch die Verpflichtung, alle Tatsachen<br />
aufzuklären, die für ihre Entscheidung rechtlich be<strong>de</strong>utsam sein<br />
könnten. Im Rahmen ihrer Pflicht, rechtliches Gehör zu gewähren,<br />
war sie daher auch gehalten, einen nicht ausreichend<br />
substantiierten Sachvortrag erst dann zurückzuweisen, wenn sie<br />
vorher auf eine Ergänzung <strong>de</strong>s Sachvortrags hingewirkt hatte.<br />
Sie war daher verpflichtet, <strong>de</strong>n Ast. durch konkrete Auflagen zur<br />
Ergänzung seiner Antragsbegründung anzuhalten und ihm dazu<br />
angemessene Ausschlussfristen zu setzen. Diese Grundsätze <strong>de</strong>s<br />
Senats (vgl. Beschl. v. 16.12.1999 – I-6/98) hat die Kammer jedoch<br />
mit ihrem Schreiben v. 4.10.1999 ausreichend beachtet.<br />
Sie hat zu<strong>de</strong>m mit Schreiben v. 16.7.2001 erneut angeregt, doch<br />
die Falllisten umfangreicher zu gestalten, damit Art und Umfang<br />
<strong>de</strong>r Tätigkeit in ihrem Aussagegehalt nachvollzogen wer<strong>de</strong>n<br />
könnten.<br />
Auch soweit sich <strong>de</strong>r Ast. auf ein Muster <strong>de</strong>r Kammer beruft,<br />
berücksichtigt er nicht ausreichend, dass dieses vor <strong>de</strong>r Geltung<br />
<strong>de</strong>s § 6 Abs. 3 FAO in seiner jetzigen Form abgefasst wur<strong>de</strong> und<br />
damit bei Antragstellung offensichtlich überholt war. Es war ihm<br />
auch zumutbar, falls er dies für notwendig erachten sollte, insoweit<br />
ein neues Muster bei <strong>de</strong>r Kammer anzufor<strong>de</strong>rn.<br />
3. Nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus <strong>de</strong>n<br />
vorgenannten Grün<strong>de</strong>n ohne Erfolg blieb, war er zurückzuweisen.<br />
Zulassungsversagung – zu <strong>de</strong>n Voraussetzungen einer<br />
Aussetzung <strong>de</strong>s Zulassungsverfahrens; BRAO §§ 7<br />
Nr. 5, 10<br />
* 1. Die Entscheidung über <strong>de</strong>n Antrag auf Zulassung zur<br />
Rechtsanwaltschaft kann gem. § 10 Abs. 1 BRAO ausgesetzt<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn gegen <strong>de</strong>n Bewerber wegen <strong>de</strong>s Verdachts einer<br />
Straftat ein Ermittlungsverfahren o<strong>de</strong>r ein strafgerichtliches<br />
Verfahren schwebt.<br />
* 2. Eine Aussetzung kommt dann in Betracht, wenn <strong>de</strong>r Vorwurf,<br />
<strong>de</strong>r Gegenstand <strong>de</strong>s Straf- o<strong>de</strong>r Ermittlungsverfahrens ist,<br />
unterstellt, er wür<strong>de</strong> sich als begrün<strong>de</strong>t herausstellen, allein<br />
o<strong>de</strong>r i.V.m. an<strong>de</strong>ren Tatsachen einen Versagungsgrund nach § 7<br />
Nr. 5 BRAO abgeben wür<strong>de</strong>.<br />
* 3. Liegt die <strong>de</strong>m Ast. zur Last gelegte Tat schon einige Zeit<br />
zurück, muss <strong>de</strong>r Zeitablauf auch unter Beachtung <strong>de</strong>s Grundsatzes<br />
<strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit nicht zwangsläufig dazu führen,<br />
dass die Entscheidung <strong>de</strong>s Ag. aufzuheben wäre. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re,<br />
wenn es sich bei <strong>de</strong>r Tat um einen nicht unerheblichen<br />
Angriff auf die Rechtspflege han<strong>de</strong>lt.<br />
Bayerischer AGH, Beschl. v. 10.7.2002 – BayAGH I – 20/01 (n.r.)<br />
Volltext unter www.<strong>brak</strong>.<strong>de</strong><br />
Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung<br />
Orientierungssätze/*Leitsätze <strong>de</strong>r Redaktion<br />
Rechtsfehlerhafte Bestellung <strong>de</strong>s Rechtsanwalts zum<br />
Pflichtverteidiger; StPO §§ 142, 146<br />
* 1. Die Bestellung eines vom Beschuldigten bezeichneten RA<br />
zum Pflichtverteidiger darf nicht allein mit Rücksicht auf die<br />
abstrakte Gefahr einer Interessenkollision abgelehnt wer<strong>de</strong>n,<br />
da diese sich für einen Verteidiger schon daraus ergeben kann,<br />
dass er die Verteidigung eines Beschuldigten übernimmt, obgleich<br />
er zuvor schon einen an<strong>de</strong>ren <strong>de</strong>rselben Tat Beschuldigten<br />
verteidigt hat.<br />
* 2. Dies hin<strong>de</strong>rt jedoch auch in einem Fall sukzessiver Mehrfachverteidigung<br />
nicht schlechthin die Ablehnung <strong>de</strong>r Beiordnung<br />
<strong>de</strong>s gewünschten RA zum Pflichtverteidiger aus <strong>de</strong>m<br />
wichtigen Grund <strong>de</strong>r konkreten Gefahr eines Interessenkonflikts.<br />
* 3. Bei <strong>de</strong>r Annahme <strong>de</strong>s wichtigen Grunds <strong>de</strong>r konkreten Gefahr<br />
einer Interessenkollision, welcher die Ablehnung <strong>de</strong>r Bestellung<br />
gem. § 142 Abs. 1 Satz 3 StPO rechtfertigt, steht <strong>de</strong>m<br />
zuständigen Gerichtsvorsitzen<strong>de</strong>n ein Beurteilungsspielraum<br />
zu, <strong>de</strong>r nicht <strong>de</strong>r umfassen<strong>de</strong>n Nachprüfung durch das Revisionsgericht<br />
unterliegt.<br />
BGH, Beschl. v. 15.1.2003 – 5 StR 251/02<br />
Volltext unter www.<strong>brak</strong>.<strong>de</strong><br />
Gebühren – zur Anwendung <strong>de</strong>s Gebührenabschlags<br />
auf eine überörtliche Sozietät; Einigungsvertrag<br />
Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 26 a;<br />
ZPO § 18<br />
1. Der Gebührenabschlag nach Satz 1 <strong>de</strong>r Einigungsvertragsmaßgabe<br />
zur BRAGO ist auch auf eine überörtliche Sozietät<br />
anzuwen<strong>de</strong>n, wenn ein Mitglied dieser Sozietät, das seine<br />
Kanzlei im Beitrittsgebiet eingerichtet hat, die mandatsbezogenen<br />
Handlungen vorgenommen hat, welche die Gebührentatbestän<strong>de</strong><br />
ausgelöst haben.<br />
2. Das Land Berlin ist nicht als Beteiligter mit Sitz o<strong>de</strong>r Wohnsitz<br />
im Beitrittgebiet i.S.v. Satz 2 <strong>de</strong>r Einigungsvertragsmaßgabe<br />
zur BRAGO anzusehen.<br />
BGH, Beschl. v. 12.12.2002 – V ZB 23/02<br />
(Zur Verfassungswidrigkeit einer Ermäßigung <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>r<br />
BRAGO zu berechnen<strong>de</strong>n Gebühren für die Tätigkeit von RAen<br />
mit Kanzleisitz in <strong>de</strong>n neuen Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn vgl. BVerfG, Beschl.<br />
v. 28.1.2003 – 1 BvR 487/01, BRAK-Mitt. 2003, 74 m.<br />
Anm. Kirchberg)<br />
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