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BRAK-Mitt. 3/2003 Berufsrechtliche Rechtsprechung 139<br />

Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung<br />

genommener Glaubhaftigkeit die Kammer von einem Nachweis<br />

ausgehen könnte. Vielmehr lässt <strong>de</strong>r Ast. es vielfach offen,<br />

ob er überhaupt für einzelne Rechtsbehelfe mehr als floskelhafte<br />

Begründungen gefertigt hat (z.B. 63, 66, 69, 84, 89,<br />

91, 94, 97 und 100). In <strong>de</strong>r überwiegen<strong>de</strong>n Zahl <strong>de</strong>r Fälle han<strong>de</strong>lt<br />

es sich lediglich um die Fertigung von Steuererklärungen<br />

ohne weitere Angaben (44 Fälle) o<strong>de</strong>r mit kurz bezeichneter<br />

Darstellung zu einem einzelnen Problem im Zusammenhang<br />

damit (20 Fälle). Damit kann im Ergebnis nicht zweifelhaft<br />

sein, dass diese Aufstellung, auch wenn sie insgesamt mit 100<br />

Fällen das vorgeschriebene Min<strong>de</strong>stmaß übertrifft, keinesfalls<br />

ausreichend erkennen lässt, dass <strong>de</strong>r Ast. über ausreichen<strong>de</strong><br />

praktische Erfahrungen im Steuerrecht verfügt, die über bloße<br />

allein steuertechnische Fähigkeiten einer Hilfskraft hinausgehen<br />

und damit als ausreichend gewichtig gewertet wer<strong>de</strong>n<br />

kann.<br />

Zwar durfte die Agin. die vom Ast. vorgelegte Fallliste nicht ohne<br />

weiteres als unzureichend behan<strong>de</strong>ln und ein Fachgespräch anbieten.<br />

Vielmehr obliegt ihr im Rahmen ihrer Prüfungspflicht<br />

gem. § 43c Abs. 2 BRAO auch die Verpflichtung, alle Tatsachen<br />

aufzuklären, die für ihre Entscheidung rechtlich be<strong>de</strong>utsam sein<br />

könnten. Im Rahmen ihrer Pflicht, rechtliches Gehör zu gewähren,<br />

war sie daher auch gehalten, einen nicht ausreichend<br />

substantiierten Sachvortrag erst dann zurückzuweisen, wenn sie<br />

vorher auf eine Ergänzung <strong>de</strong>s Sachvortrags hingewirkt hatte.<br />

Sie war daher verpflichtet, <strong>de</strong>n Ast. durch konkrete Auflagen zur<br />

Ergänzung seiner Antragsbegründung anzuhalten und ihm dazu<br />

angemessene Ausschlussfristen zu setzen. Diese Grundsätze <strong>de</strong>s<br />

Senats (vgl. Beschl. v. 16.12.1999 – I-6/98) hat die Kammer jedoch<br />

mit ihrem Schreiben v. 4.10.1999 ausreichend beachtet.<br />

Sie hat zu<strong>de</strong>m mit Schreiben v. 16.7.2001 erneut angeregt, doch<br />

die Falllisten umfangreicher zu gestalten, damit Art und Umfang<br />

<strong>de</strong>r Tätigkeit in ihrem Aussagegehalt nachvollzogen wer<strong>de</strong>n<br />

könnten.<br />

Auch soweit sich <strong>de</strong>r Ast. auf ein Muster <strong>de</strong>r Kammer beruft,<br />

berücksichtigt er nicht ausreichend, dass dieses vor <strong>de</strong>r Geltung<br />

<strong>de</strong>s § 6 Abs. 3 FAO in seiner jetzigen Form abgefasst wur<strong>de</strong> und<br />

damit bei Antragstellung offensichtlich überholt war. Es war ihm<br />

auch zumutbar, falls er dies für notwendig erachten sollte, insoweit<br />

ein neues Muster bei <strong>de</strong>r Kammer anzufor<strong>de</strong>rn.<br />

3. Nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus <strong>de</strong>n<br />

vorgenannten Grün<strong>de</strong>n ohne Erfolg blieb, war er zurückzuweisen.<br />

Zulassungsversagung – zu <strong>de</strong>n Voraussetzungen einer<br />

Aussetzung <strong>de</strong>s Zulassungsverfahrens; BRAO §§ 7<br />

Nr. 5, 10<br />

* 1. Die Entscheidung über <strong>de</strong>n Antrag auf Zulassung zur<br />

Rechtsanwaltschaft kann gem. § 10 Abs. 1 BRAO ausgesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn gegen <strong>de</strong>n Bewerber wegen <strong>de</strong>s Verdachts einer<br />

Straftat ein Ermittlungsverfahren o<strong>de</strong>r ein strafgerichtliches<br />

Verfahren schwebt.<br />

* 2. Eine Aussetzung kommt dann in Betracht, wenn <strong>de</strong>r Vorwurf,<br />

<strong>de</strong>r Gegenstand <strong>de</strong>s Straf- o<strong>de</strong>r Ermittlungsverfahrens ist,<br />

unterstellt, er wür<strong>de</strong> sich als begrün<strong>de</strong>t herausstellen, allein<br />

o<strong>de</strong>r i.V.m. an<strong>de</strong>ren Tatsachen einen Versagungsgrund nach § 7<br />

Nr. 5 BRAO abgeben wür<strong>de</strong>.<br />

* 3. Liegt die <strong>de</strong>m Ast. zur Last gelegte Tat schon einige Zeit<br />

zurück, muss <strong>de</strong>r Zeitablauf auch unter Beachtung <strong>de</strong>s Grundsatzes<br />

<strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit nicht zwangsläufig dazu führen,<br />

dass die Entscheidung <strong>de</strong>s Ag. aufzuheben wäre. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re,<br />

wenn es sich bei <strong>de</strong>r Tat um einen nicht unerheblichen<br />

Angriff auf die Rechtspflege han<strong>de</strong>lt.<br />

Bayerischer AGH, Beschl. v. 10.7.2002 – BayAGH I – 20/01 (n.r.)<br />

Volltext unter www.<strong>brak</strong>.<strong>de</strong><br />

Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung<br />

Orientierungssätze/*Leitsätze <strong>de</strong>r Redaktion<br />

Rechtsfehlerhafte Bestellung <strong>de</strong>s Rechtsanwalts zum<br />

Pflichtverteidiger; StPO §§ 142, 146<br />

* 1. Die Bestellung eines vom Beschuldigten bezeichneten RA<br />

zum Pflichtverteidiger darf nicht allein mit Rücksicht auf die<br />

abstrakte Gefahr einer Interessenkollision abgelehnt wer<strong>de</strong>n,<br />

da diese sich für einen Verteidiger schon daraus ergeben kann,<br />

dass er die Verteidigung eines Beschuldigten übernimmt, obgleich<br />

er zuvor schon einen an<strong>de</strong>ren <strong>de</strong>rselben Tat Beschuldigten<br />

verteidigt hat.<br />

* 2. Dies hin<strong>de</strong>rt jedoch auch in einem Fall sukzessiver Mehrfachverteidigung<br />

nicht schlechthin die Ablehnung <strong>de</strong>r Beiordnung<br />

<strong>de</strong>s gewünschten RA zum Pflichtverteidiger aus <strong>de</strong>m<br />

wichtigen Grund <strong>de</strong>r konkreten Gefahr eines Interessenkonflikts.<br />

* 3. Bei <strong>de</strong>r Annahme <strong>de</strong>s wichtigen Grunds <strong>de</strong>r konkreten Gefahr<br />

einer Interessenkollision, welcher die Ablehnung <strong>de</strong>r Bestellung<br />

gem. § 142 Abs. 1 Satz 3 StPO rechtfertigt, steht <strong>de</strong>m<br />

zuständigen Gerichtsvorsitzen<strong>de</strong>n ein Beurteilungsspielraum<br />

zu, <strong>de</strong>r nicht <strong>de</strong>r umfassen<strong>de</strong>n Nachprüfung durch das Revisionsgericht<br />

unterliegt.<br />

BGH, Beschl. v. 15.1.2003 – 5 StR 251/02<br />

Volltext unter www.<strong>brak</strong>.<strong>de</strong><br />

Gebühren – zur Anwendung <strong>de</strong>s Gebührenabschlags<br />

auf eine überörtliche Sozietät; Einigungsvertrag<br />

Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 26 a;<br />

ZPO § 18<br />

1. Der Gebührenabschlag nach Satz 1 <strong>de</strong>r Einigungsvertragsmaßgabe<br />

zur BRAGO ist auch auf eine überörtliche Sozietät<br />

anzuwen<strong>de</strong>n, wenn ein Mitglied dieser Sozietät, das seine<br />

Kanzlei im Beitrittsgebiet eingerichtet hat, die mandatsbezogenen<br />

Handlungen vorgenommen hat, welche die Gebührentatbestän<strong>de</strong><br />

ausgelöst haben.<br />

2. Das Land Berlin ist nicht als Beteiligter mit Sitz o<strong>de</strong>r Wohnsitz<br />

im Beitrittgebiet i.S.v. Satz 2 <strong>de</strong>r Einigungsvertragsmaßgabe<br />

zur BRAGO anzusehen.<br />

BGH, Beschl. v. 12.12.2002 – V ZB 23/02<br />

(Zur Verfassungswidrigkeit einer Ermäßigung <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>r<br />

BRAGO zu berechnen<strong>de</strong>n Gebühren für die Tätigkeit von RAen<br />

mit Kanzleisitz in <strong>de</strong>n neuen Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn vgl. BVerfG, Beschl.<br />

v. 28.1.2003 – 1 BvR 487/01, BRAK-Mitt. 2003, 74 m.<br />

Anm. Kirchberg)<br />

Volltext unter www.<strong>brak</strong>.<strong>de</strong>

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