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BRAK-Mitt. 3/2003 Berufsrechtliche Rechtsprechung 131<br />

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />

e) Unerheblich für <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rrufsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 8<br />

BRAO ist das Vorbringen <strong>de</strong>r Agin., dass <strong>de</strong>r Ast. <strong>de</strong>n wesentlichen<br />

Teil seiner anwaltlichen Tätigkeit von ... aus verrichte und<br />

seinen Kanzleisitz in ... aufgrund <strong>de</strong>r großen Entfernung von ...<br />

nur pro forma aufrechterhalte. Im Fall einer Verletzung <strong>de</strong>r<br />

Kanzleipflicht <strong>de</strong>s Ast. wäre <strong>de</strong>ssen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft<br />

nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO<br />

zu wi<strong>de</strong>rrufen. Darauf hat die Agin. <strong>de</strong>n angefochtenen Bescheid<br />

aber nicht gestützt.<br />

Rechtsanwaltgesellschaft – zur Verfassungsmäßigkeit<br />

<strong>de</strong>s § 59i Abs. 2 BRAO; BRAO §§ 59f, i; BORA § 33<br />

Abs. 2; GmbHG § 6; GG Art. 3, 12<br />

* 1. Das <strong>de</strong>m § 59i Abs. 2 BRAO zu entnehmen<strong>de</strong> Gebot, dass<br />

in <strong>de</strong>r Zweignie<strong>de</strong>rlassung einer RA-GmbH min<strong>de</strong>stens ein geschäftsführen<strong>de</strong>r<br />

RA tätig sein muss, könnte gegen Art. 3 GG<br />

verstoßen. Ob sich die für die RA-GmbH gefun<strong>de</strong>ne Regelung<br />

damit rechtfertigen lässt, dass <strong>de</strong>r „Gleichlauf“ mit <strong>de</strong>n<br />

überörtlichen Sozietäten nicht an<strong>de</strong>rs hergestellt wer<strong>de</strong>n kann<br />

als durch das Erfor<strong>de</strong>rnis eines an je<strong>de</strong>m Ort <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rlassung<br />

tätigen Geschäftsführers, ist zweifelhaft.<br />

* 2. Auch erscheint fraglich, ob nur durch die Publizität <strong>de</strong>s<br />

Han<strong>de</strong>lsregisters „<strong>de</strong>r vor Ort verantwortliche Berufsträger<br />

und <strong>de</strong>ssen Befugnisse“ in ein<strong>de</strong>utiger Weise für Mandanten,<br />

Gerichte und an<strong>de</strong>re Organe <strong>de</strong>r Rechtspflege gekennzeichnet<br />

ist.<br />

* 3. Die Regelung <strong>de</strong>r Vertretungsbefugnis für die Zweignie<strong>de</strong>rlassung<br />

einer RA-GmbH könnte zu<strong>de</strong>m eine ungerechtfertigte<br />

Ungleichbehandlung gegenüber Steuerberatungs- und<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bewirken.<br />

* 4. Schließlich könnte das Gebot <strong>de</strong>s § 59i Abs. 2 BRAO gegen<br />

Art. 12 GG verstoßen. Es erscheint nicht als ausgeschlossen,<br />

dass am Ort <strong>de</strong>r Zweignie<strong>de</strong>rlassung eine Kanzlei auch dann<br />

geführt wer<strong>de</strong>n kann, wenn sie von einem sonstigen Bevollmächtigten<br />

(„Standortleiter“) geleitet wird.<br />

BGH, Beschl. v. 13.1.2003 – AnwZ (B) 12/02<br />

Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:<br />

I. Der Ast. ist für die Zweignie<strong>de</strong>rlassung in H. <strong>de</strong>r P...W...C... V<br />

RA-Gesellschaft mbH als angestellter RA tätig. Diese RA-Gesellschaft<br />

hat ihren Sitz in F. und ist im Han<strong>de</strong>lsregister <strong>de</strong>s dortigen<br />

AG eingetragen. Sie unterhält noch an weiteren fünf Standorten<br />

im Inland Zweignie<strong>de</strong>rlassungen. Die Zweignie<strong>de</strong>rlassung<br />

in H. ist im Han<strong>de</strong>lsregister <strong>de</strong>s AG H. eingetragen. Die<br />

RA-Gesellschaft hat <strong>de</strong>r RAK F. mitgeteilt, dass <strong>de</strong>r Ast. für die<br />

Zweignie<strong>de</strong>rlassung in H. „geschäftsführen<strong>de</strong>r RA“ sei. Ein Geschäftsführer<br />

i.S.v. § 6 GmbHG ist nicht bestellt.<br />

Die Agin. hat mit Verfügung v. 10.7.2001 <strong>de</strong>m Ast. in <strong>de</strong>r Rechtsform<br />

eines förmlichen Verwaltungsakts aufgegeben,<br />

„... ein Auftreten im Rechtsverkehr unter <strong>de</strong>r Firma <strong>de</strong>r ... Zweignie<strong>de</strong>rlassung<br />

<strong>de</strong>r P...W...C... V RA-Gesellschaft mbH ab sofort<br />

und solange zu unterlassen, wie für die ... Zweignie<strong>de</strong>rlassung<br />

kein RA i.S.v. § 59i BRAO in das Han<strong>de</strong>lsregister eingetragen<br />

ist.“<br />

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung<br />

hat <strong>de</strong>r AGH zurückgewiesen. Dagegen wen<strong>de</strong>t sich <strong>de</strong>r Ast. mit<br />

seiner – vom AGH zugelassenen – sofortigen Beschwer<strong>de</strong>.<br />

II. Die sofortige Beschwer<strong>de</strong> ist gem. § 223 Abs. 3 BRAO statthaft<br />

sowie form- und fristgerecht eingelegt wor<strong>de</strong>n. Sie hat auch<br />

Erfolg.<br />

A. Die Unterlassungsverfügung ist schon <strong>de</strong>shalb aufzuheben,<br />

weil die BRAO <strong>de</strong>m Vorstand einer RAK nicht das Recht verleiht,<br />

festgestellten Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen<br />

mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen (vgl. BGH,<br />

Beschl. v. 25.11.2002 – AnwZ (B) 8/02, NJW 2003, 504 und<br />

AnwZ (B) 41/02, NJW 2003, 662).<br />

B. Im Übrigen wäre, was jedoch keiner abschließen<strong>de</strong>n Beurteilung<br />

bedarf, die angefochtene Verfügung möglicherweise<br />

auch in <strong>de</strong>r Sache nicht haltbar.<br />

1.<br />

Allerdings trifft die Ansicht <strong>de</strong>s AGH zu, dass nach § 59i Abs. 2<br />

BRAO in <strong>de</strong>r Zweignie<strong>de</strong>rlassung einer RA-Gesellschaft ein Geschäftsführer<br />

i.S.d. § 6 GmbHG tätig sein muss (so bereits BGH,<br />

Urt. v. 25.10.2001 – I ZR 29/99, NJW 2002, 2039, 2040).<br />

a)<br />

Nach Wortlaut <strong>de</strong>s<br />

§ 59i Abs. 2 BRAO Geschäftsführer<br />

i.S.d. § 6<br />

GmbHG notwendig<br />

Dafür spricht zunächst <strong>de</strong>r ein<strong>de</strong>utige<br />

Wortlaut. Entgegen <strong>de</strong>r<br />

Ansicht <strong>de</strong>s Ast. lässt die Verwendung<br />

<strong>de</strong>r unterschiedlichen<br />

Begriffe „Geschäftsführer“ in §<br />

59f BRAO und „geschäftsführen<strong>de</strong>r<br />

RA“ in § 59i BRAO nicht <strong>de</strong>n Schluss zu, <strong>de</strong>r geschäftsführen<strong>de</strong><br />

RA brauche kein Geschäftsführer i.S.d. § 59f<br />

BRAO, §§ 6, 35 GmbHG zu sein. Nach § 59i Abs. 1 Satz 1<br />

BRAO muss die RA-Gesellschaft an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten,<br />

in <strong>de</strong>r verantwortlich zumin<strong>de</strong>st ein geschäftsführen<strong>de</strong>r<br />

RA tätig ist, für <strong>de</strong>n die Kanzlei <strong>de</strong>n Mittelpunkt seiner beruflichen<br />

Tätigkeit bil<strong>de</strong>t. Nach Abs. 2 ist auf Zweignie<strong>de</strong>rlassungen<br />

<strong>de</strong>r Abs. 1 entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n. Demgemäß muss<br />

sowohl am Sitz <strong>de</strong>r RA-Gesellschaft als auch an einer je<strong>de</strong>n<br />

Zweignie<strong>de</strong>rlassung min<strong>de</strong>stens ein geschäftsführen<strong>de</strong>r RA tätig<br />

sein. Der geschäftsführen<strong>de</strong> RA am Sitz <strong>de</strong>r Gesellschaft ist <strong>de</strong>r<br />

organschaftliche Vertreter i.S.v. § 59f Abs. 1 Satz 2 BRAO, §§ 6,<br />

35 GmbHG. Er ist folglich zur Eintragung in das Han<strong>de</strong>lsregister<br />

anzumel<strong>de</strong>n (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 GmbHG). Das gilt in gleicher<br />

Weise für <strong>de</strong>n geschäftsführen<strong>de</strong>n RA am Ort <strong>de</strong>r Zweignie<strong>de</strong>rlassung,<br />

weil § 59i BRAO insoweit nicht differenziert, son<strong>de</strong>rn<br />

die Regelung für <strong>de</strong>n Gesellschaftssitz ohne Einschränkung auf<br />

die Zweignie<strong>de</strong>rlassung überträgt.<br />

b) Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte <strong>de</strong>r<br />

Norm bestätigt. Im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung<br />

<strong>de</strong>r Anwalts-GmbH (abgedruckt in ZIP 1997, 1518 ff.,<br />

1521) lautete die Regelung (damals noch § 59m) wie folgt:<br />

„Die RA-Gesellschaft muss an <strong>de</strong>m Ort, an <strong>de</strong>m sie ihren Sitz<br />

hat, eine Kanzlei unterhalten, die für die dort tätigen Geschäftsführer<br />

<strong>de</strong>n Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bil<strong>de</strong>t. Für<br />

Zweignie<strong>de</strong>rlassungen gilt Satz 1 sinngemäß mit <strong>de</strong>r Maßgabe,<br />

dass die Zweignie<strong>de</strong>rlassung von einem anwaltlichen Geschäftsführer<br />

zu leiten ist.“<br />

Zur Begründung wur<strong>de</strong> aufgeführt (a.a.O.):<br />

„Da im Vor<strong>de</strong>rgrund <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>r RA-Gesellschaft die anwaltliche<br />

Berufsausübung steht und <strong>de</strong>ren Verantwortlichkeit<br />

sichergestellt sein soll, sind auch Zweignie<strong>de</strong>rlassungen von<br />

einem anwaltlichen Geschäftsführer zu leiten. Für diesen muss<br />

die Zweignie<strong>de</strong>rlassung <strong>de</strong>n Mittelpunkt seiner beruflichen<br />

Tätigkeit bil<strong>de</strong>n. Damit folgt die Bestimmung <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Regelung zur überörtlichen Sozietät.“<br />

Der Gesetzentwurf <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung v. 29.12.1997 (BT-<br />

Drucks. 13/9820) enthielt dann bereits die schließlich Gesetz<br />

gewor<strong>de</strong>ne Fassung <strong>de</strong>s § 59i. Die Begründung dazu lautete<br />

(S. 17 rechte Spalte):<br />

„Im Hinblick auf die Be<strong>de</strong>utung von Zweignie<strong>de</strong>rlassungen, die<br />

RA-Gesellschaften eine <strong>de</strong>n überörtlichen Sozietäten entsprechen<strong>de</strong><br />

Ausbreitung erlauben, ist eine organschaftliche Vertretung<br />

<strong>de</strong>r RA-Gesellschaft angemessen.“

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