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Landesaktionsplan gegen Rassismus und ethnische Diskriminierung

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2) Problemfeld: Anwendung <strong>und</strong> Umsetzung bestehender Gesetze zum Schutz<br />

von Menschen mit Beeinträchtigungen<br />

People of Color mit Behinderungen haben es nicht nur mit institutionellem <strong>Rassismus</strong><br />

zu tun, sondern müssen unter dem Aspekt der Mehrfachdiskriminierung oft genug an<br />

mehreren Fronten kämpfen. Daher sollen bestehende Gesetze zum Schutz von<br />

Menschen mit Beeinträchtigungen angewendet <strong>und</strong> umgesetzt werden.<br />

Laut BSG-Rechtsprechung haben diejenigen, die in einer Werkstatt für behinderte<br />

Menschen arbeiten, einen Anspruch auf staatliche Kostenübernahme des<br />

betrieblichen Mittagessens. Dieses Recht wird von den Bezirksämtern nicht<br />

anerkannt. Bestenfalls erhalten diejenigen diese Vergünstigung, die in Heimen<br />

untergebracht sind.<br />

Menschen mit Beeinträchtigungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen<br />

arbeiten <strong>und</strong> Lohn beziehen, haben Anspruch auf einen Freibetrag. Dieser Freibetrag<br />

unterschreitet allerdings den „normalen“ Freibetrag aus §§ 11, 30 SGB II <strong>und</strong><br />

benachteiligt somit Menschen mit Beeinträchtigung. Angesichts des allgemeinen<br />

Gleichheitsgr<strong>und</strong>satzes nach Art. 3 (1) GG gilt es „wesentlich Gleiches gleich <strong>und</strong><br />

wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln“ 37 . Der allgemeine<br />

Gleichheitsgr<strong>und</strong>satz bindet den Gesetzgeber als auch die vollziehende Gewalt <strong>und</strong><br />

Rechtsprechung ein 38 .<br />

Nach § 136 (2) SGB IX hat in den Werkstätten für behinderte Menschen eine<br />

tolerante Betriebsordnung zu herrschen, die von der üblichen Ordnung im Arbeits<strong>und</strong><br />

Berufsleben abweichen. Das heißt, Menschen mit Beeinträchtigung müssen<br />

anhand ihrer zumutbaren Arbeitsleistung, z.B. ihrer Produktivität sowie ihrer Qualität<br />

bewertet werden. Laut § 138 (2) SGB IX wird die Beurteilung der Arbeitsleistung zur<br />

Bemessung des Arbeitsentgeltes zu Gr<strong>und</strong>e gelegt. Nach bisheriger Praxis wird<br />

diese Bewertung der Arbeitsleistung intern durchgeführt.<br />

Empfehlung:<br />

• Die Bezirksämter sollen von der Senatsverwaltung angewiesen werden, die<br />

staatliche Kostenübernahme betrieblicher Mittagessen für Angestellte von<br />

Werkstätten für behinderte Menschen unabhängig von deren Wohnsituation<br />

zu gewähren.<br />

• Die Senatsverwaltung soll dafür Sorge tragen, dass der Paragraph §§ 82 (3)<br />

<strong>und</strong> 88 (2) SGB XII zugunsten des Paragraphen §§ 11, 30 SGB II weicht.<br />

• Vor dem Hintergr<strong>und</strong> der Paragraphen § 136 (2) <strong>und</strong> § 138 (2) SGB IX <strong>und</strong> in<br />

Verbindung mit Art. 1 <strong>und</strong> 2 (1) GG wird die Senatsverwaltung angehalten, die<br />

Bewertung der Arbeitsleistung von Menschen mit Behinderung extern an<br />

unabhängige Dritte zu vergeben, um so eine objektive messbare Leistung zu<br />

erhalten.<br />

37 vgl. BVerfGE 1, 14 ; 98, 365 ; stRspr<br />

38 vgl. Beschluss des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts vom 18.01.2010 unter 2 BvR 906/09<br />

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