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Landesaktionsplan gegen Rassismus und ethnische Diskriminierung

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• Gemäß der Empfehlungen der Europäische Kommission für Menschenrechte<br />

(ECRI) sollen Staatsanwält_innen <strong>und</strong> Richter_innen verstärkt eine<br />

menschenrechtsorientierte Aus- <strong>und</strong> Fortbildung erhalten.<br />

• Fortbildungen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz als<br />

Pflichtveranstaltung für Richter_innen<br />

• AGG-Kenntnisse <strong>und</strong> Antidiskriminierungsrecht im weiten Sinne sollen im<br />

Studium als Pflichtveranstaltung mit Examensrelevanz integriert werden.<br />

• Diversity-Kompetenz-Schulungen als Schlüsselqualifikation im Studium<br />

anbieten<br />

• AGG-Kenntnisse in der Referendarausbildung zur Pflicht machen<br />

3) Problemfeld: „Kleiner Opferschutz“<br />

Im März 2009 führte die Berliner Polizei für Opfer rassistischer <strong>und</strong> rechtsextremer<br />

Gewalt in Berlin den so genannten „kleinen Opferschutz“ ein. Konkret bedeutet dies,<br />

dass die Wohnanschrift des Opfers nicht zu den Akten gelangt, die der/die Täter/in<br />

beziehungsweise dessen Anwalt/in bekommt. Allerdings zeigt sich in der Praxis, dass<br />

dies den Polizist_innen <strong>und</strong> Staatsanwält_innen häufig nicht bekannt ist oder von<br />

diesen nicht konsequent angewendet werden.<br />

Empfehlungen:<br />

• Überprüfung dieser Praxis<br />

• Umfassende Sensibilisierung von Staatsanwält_innen, damit der „kleine<br />

Opferschutz“ konsequent umgesetzt wird.<br />

4) Problemfeld: Mangelnde Berücksichtigung rassistischer Beweggründe bei<br />

Bewertung/Verurteilung von Straftaten<br />

Empfehlungen:<br />

• Gr<strong>und</strong>sätzlich ermöglicht es die geltende Rechtslage bereits, politisch rechte<br />

Beweggründe <strong>und</strong> Ziele einer Tat strafschärfend zu berücksichtigen. Bei der<br />

Strafzumessung in § 46 StGB sollen die Beweggründe <strong>und</strong> Ziele von<br />

Täter_innen <strong>und</strong> die Gesinnung, die aus ihrer Tat spricht, Eingang finden.<br />

Durch die zusätzliche Nennung von „menschenverachtenden, rassistischen<br />

oder fremdenfeindlichen“ Beweggründen oder Zielen soll durch eine<br />

Gesetzesänderung deutlicher gemacht werden, dass diese Motive nicht<br />

vernachlässigt werden dürfen.<br />

• Das Land Berlin setzt sich bei der Innenministerkonferenz dafür ein, dass §<br />

130 <strong>und</strong> § 46 StGB um rassistische Motive erweitert werden.<br />

• Die Senatsverwaltung für Justiz erlässt eine Richtlinie über die Verfolgung<br />

rassistisch motivierter Straftäter_innen:<br />

• Ziel dieser Richtlinie sollte sein, Ermittlungsverfahren beschleunigt zu<br />

bearbeiten <strong>und</strong> die Zusammenarbeit der beteiligten Stellen (Gerichte,<br />

Staatsanwaltschaft, Polizei <strong>und</strong> Opferverbände) zu verstärken.<br />

• Des Weiteren sollen bei der Prüfung einer Einstellung nach § 153 ff. StGB die<br />

Auswirkungen der Tat auf das Opfer <strong>und</strong> das öffentliche Verfolgungsinteresse<br />

besonders berücksichtigt werden.<br />

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