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landschaftsplan nr. 3 - castroper hügelland - Kreis Recklinghausen

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ENTWICKLUNGS- PFLEGE- UND ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN Seite 200<br />

ANPFLANZUNG / ANLAGE / PFLEGE, allgemein<br />

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

C.4.2 Anlage, Pflege und Anpflanzung<br />

von Flurgehölzen, Hecken, Bienenweidegehölzen,Schutzpflanzungen,<br />

Alleen, Baumgruppen<br />

und Einzelbäumen (gemäß § 26<br />

Nr.2 LG)<br />

Bei allen Anpflanzungen sind standortgerechte<br />

und bodenständige Gehölze zu verwenden.<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

An Maßnahmen kommen in Betracht:<br />

- Anlage von Feldhecken,<br />

- Anlage von Bäumen und Baumreihen,<br />

- Anlage von Waldrändern.<br />

Die Anpflanzung von Gehölzen in der Feldflur werden festgesetzt:<br />

- zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, u.a.<br />

durch Schaffung und Vernetzung von Lebensstätten wildlebender<br />

Tier- und Pflanzenarten und den Schutz des Bodens vor Abtrag<br />

durch Wasser und Wind;<br />

- zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes<br />

durch Gestaltung und Ausstattung von landschaftlichen Leitlinien<br />

(Wege, Geländestufen, Gewässerränder etc.);<br />

- zur Abwehr schädlicher Einwirkungen durch Schutz gegen Immissionen<br />

und zur positiven Beeinflussung des Kleinklimas.<br />

Nach § 47 LG sind die mit öffentlichen Mitteln geförderten Anpflanzungen<br />

außerhalb des Waldes und die Wallhecken gesetzlich geschützte<br />

Landschaftsbestandteile. Einer besonderen Ausweisung gem. §§ 19, 23<br />

oder 42 a LG bedarf es nicht.<br />

Dem Landschaftsplan ist ein Verzeichnis mit allen unter Ziff. 4.2 festgesetzten<br />

Pflanzmaßnahmen beigefügt, auf welche diese Regelung<br />

zutreffen kann. Zur Zeit der Entwurfsaufstellung kann noch nicht mit<br />

Sicherheit festgestellt werden, ob alle diese Anpflanzungen mit öffentlichen<br />

Mitteln gefördert werden.<br />

Die gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteile dürfen nicht beschädigt<br />

oder beseitigt werden. Insbesondere ist es verboten, sie zu<br />

roden, abzubrennen oder mit chemischen Mitteln zu zerstören. Pflegemaßnahmen<br />

und die bestimmungsgemäße Nutzung der Anpflanzungen<br />

werden hierdurch nicht berührt.

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