landschaftsplan nr. 3 - castroper hügelland - Kreis Recklinghausen
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ENTWICKLUNGS- PFLEGE- UND ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN Seite 200<br />
ANPFLANZUNG / ANLAGE / PFLEGE, allgemein<br />
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />
C.4.2 Anlage, Pflege und Anpflanzung<br />
von Flurgehölzen, Hecken, Bienenweidegehölzen,Schutzpflanzungen,<br />
Alleen, Baumgruppen<br />
und Einzelbäumen (gemäß § 26<br />
Nr.2 LG)<br />
Bei allen Anpflanzungen sind standortgerechte<br />
und bodenständige Gehölze zu verwenden.<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
An Maßnahmen kommen in Betracht:<br />
- Anlage von Feldhecken,<br />
- Anlage von Bäumen und Baumreihen,<br />
- Anlage von Waldrändern.<br />
Die Anpflanzung von Gehölzen in der Feldflur werden festgesetzt:<br />
- zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, u.a.<br />
durch Schaffung und Vernetzung von Lebensstätten wildlebender<br />
Tier- und Pflanzenarten und den Schutz des Bodens vor Abtrag<br />
durch Wasser und Wind;<br />
- zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes<br />
durch Gestaltung und Ausstattung von landschaftlichen Leitlinien<br />
(Wege, Geländestufen, Gewässerränder etc.);<br />
- zur Abwehr schädlicher Einwirkungen durch Schutz gegen Immissionen<br />
und zur positiven Beeinflussung des Kleinklimas.<br />
Nach § 47 LG sind die mit öffentlichen Mitteln geförderten Anpflanzungen<br />
außerhalb des Waldes und die Wallhecken gesetzlich geschützte<br />
Landschaftsbestandteile. Einer besonderen Ausweisung gem. §§ 19, 23<br />
oder 42 a LG bedarf es nicht.<br />
Dem Landschaftsplan ist ein Verzeichnis mit allen unter Ziff. 4.2 festgesetzten<br />
Pflanzmaßnahmen beigefügt, auf welche diese Regelung<br />
zutreffen kann. Zur Zeit der Entwurfsaufstellung kann noch nicht mit<br />
Sicherheit festgestellt werden, ob alle diese Anpflanzungen mit öffentlichen<br />
Mitteln gefördert werden.<br />
Die gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteile dürfen nicht beschädigt<br />
oder beseitigt werden. Insbesondere ist es verboten, sie zu<br />
roden, abzubrennen oder mit chemischen Mitteln zu zerstören. Pflegemaßnahmen<br />
und die bestimmungsgemäße Nutzung der Anpflanzungen<br />
werden hierdurch nicht berührt.