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landschaftsplan nr. 3 - castroper hügelland - Kreis Recklinghausen

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ALLGEMEINES Seite 60<br />

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN<br />

Alle mit öffentlichen Mitteln geförderten Anpflanzungen<br />

außerhalb des Waldes und Wallhecken<br />

sind nach §47 LG gesetzlich geschützte<br />

Landschaftsbestandteile. Es ist verboten,<br />

sie zu beschädigen oder zu beseitigen,<br />

insbesondere sie zu roden, abzubrennen oder<br />

mit chemischen Mitteln zu zerstören. Unberührt<br />

bleiben Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße<br />

Nutzung der Wallhecken<br />

und Anpflanzungen.<br />

Die in den folgenden Text eingefügten Kartenausschnitte<br />

ergänzen die Erläuterungen.<br />

Sie sollen die Handhabung des Landschaftsplanes<br />

erleichtern.<br />

Nach Satz 2 des § 47 (1) LG bedarf es dabei keiner besonderen Ausweisung<br />

gem. den §§ 19 bis 23 LG (automatischer Schutzstatus).<br />

Dem Landschaftsplan ist ein Verzeichnis mit allen unter Ziff. 4.2 festgesetzten<br />

Pflanzmaßnahmen beigefügt, auf welche diese Regelung zutreffen<br />

kann. Zur Zeit der Entwurfsaufstellung kann noch nicht mit Sicherheit<br />

festgestellt werden, ob alle diese Anpflanzungen mit öffentlichen<br />

Mitteln gefördert werden.

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