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landschaftsplan nr. 3 - castroper hügelland - Kreis Recklinghausen

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EINLEITUNG Seite 4<br />

A.2. Geltungsbereich<br />

Grundlage für die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches des Landschaftsplanes ist § 16 Abs. 1 LG.<br />

Danach ist der Landschaftsplan außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und außerhalb des<br />

Geltungsbereiches der Bebauungspläne aufzustellen. Soweit ein Bebauungsplan land- oder forstwirtschaftliche<br />

Nutzung oder Grünflächen festsetzt, kann sich der Landschaftsplan auch auf diese Flächen erstrecken,<br />

wenn sie im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen. Um jedoch keine bauplanungsrechtliche<br />

Vorentscheidung über den Innen- bzw. Außenbereich im Sinne der §§ 34 und 35 BauGB zu treffen, wird<br />

darauf hingewiesen, daß, soweit in diesem Landschaftsplan Flächen als "im Zusammenhang bebaute Ortsteile"<br />

ausgespart worden sind, hierin keine Entscheidung baurechtlicher Art liegt. Ob die Flächen tatsächlich<br />

unter § 34 BauGB fallen, ist in den hierfür vorgeschriebenen Verfahren nach den planungsrechtlichen Vorschriften<br />

zu klären. Alle baulichen Anlagen, die nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich zulässig sind,<br />

werden dem räumlichen Geltungsbereich zugeordnet. Hierzu gehören neben land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betrieben auch gewerbliche Anlagen sowie die dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit<br />

Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und der Abwasserwirtschaft dienenden Anlagen.<br />

Die konkrete Abgrenzung wurde auf Grundlage der Deutschen Grundkarte DGK5 - verkleinert auf den Maßstab<br />

1 : 10.000 - unter Berücksichtigung aktueller Luftbilder, der Bauleitpläne und sonstiger bedeutender Informationen<br />

vorgenommen. Der räumliche Geltungsbereich des Landschaftsplanes ist in der Entwicklungskarte<br />

und der Festsetzungskarte dargestellt bzw. festgesetzt.<br />

Sollte dennoch nicht zweifelsfrei erkannt werden können, ob ein Grundstücksteil von einer Darstellung oder<br />

Festsetzung betroffen ist, so gilt der Grundstücksteil als nicht betroffen.

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