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landschaftsplan nr. 3 - castroper hügelland - Kreis Recklinghausen

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BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT Seite 61<br />

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN<br />

C.1. Besonders geschützte Teile von Natur<br />

und Landschaft<br />

Als besonders geschützte Teile von Natur und<br />

Landschaft werden festgesetzt:<br />

- Naturschutzgebiete (§ 20 LG) lfd.<br />

Nrn. 1 bis 6<br />

- Landschaftsschutzgebiete (§ 21 LG)<br />

lfd. Nrn. 1 bis 13 (4 temporäre<br />

Landschaftsschutzgebiete)<br />

- Naturdenkmal (§ 22 LG) Nr. 1<br />

- Geschützte Landschaftsbestandteile<br />

(§ 23 LG) lfd. Nrn. 1 bis 6<br />

Der Landschaftsplan hat die im öffentlichen Interesse besonders zu<br />

schützenden Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23<br />

festzusetzen. Die Festsetzung bestimmt den Schutzgegenstand, den<br />

Schutzzweck und die zur Erreichung des Zweckes notwendigen Gebote<br />

und Verbote.<br />

Die Abgrenzung und die Kennzeichnung der von den Festsetzungen der<br />

besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft betroffenen Flächen<br />

sind der Festsetzungskarte zu entnehmen.<br />

Nach § 34 (5) LG obliegt die Betreuung der besonders geschützten Teile<br />

von Natur und Landschaft unbeschadet des § 14 (1) Nr. 2 LG den Unteren<br />

Landschaftsbehörden.<br />

Soweit besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft im Eigentum<br />

des Landes stehen, kann der zuständige Fachminister des Landes<br />

eine abweichende Regelung treffen.<br />

Nach § 14 (1) Nr. 2 LG hat die Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung<br />

und Forstplanung die gem. § 19 LG geschützten<br />

Flächen und Landschaftsbestandteile zu erfassen und wissenschaftlich<br />

zu betreuen.<br />

Die Verpflichtung der Grundstückseigentümer oder -besitzer zur<br />

Durchführung von Maßnahmen, die allgemeine Duldungspflicht, besondere<br />

Duldungsverhältnisse und Duldungspflicht für Naturschutzgebiete<br />

und Naturdenkmale sind in den §§ 38, 39, 40 und 46 LG geregelt.<br />

Gemäß § 48 (1) LG werden die Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete<br />

von der Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung<br />

und Forstplanung und die Naturdenkmale von der Unteren Landschaftsbehörde<br />

in Verzeichnisse eingetragen.<br />

Die Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale<br />

werden gem. § 48 Abs. 2 LG in der Örtlichkeit kenntlich gemacht. Einzelheiten<br />

der Kennzeichnung sind im Abschnitt IV der Verordnung zur<br />

Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 22.10.1986 (GV NW 1986,<br />

S. 683) in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

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