landschaftsplan nr. 3 - castroper hügelland - Kreis Recklinghausen
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BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT Seite 61<br />
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN<br />
C.1. Besonders geschützte Teile von Natur<br />
und Landschaft<br />
Als besonders geschützte Teile von Natur und<br />
Landschaft werden festgesetzt:<br />
- Naturschutzgebiete (§ 20 LG) lfd.<br />
Nrn. 1 bis 6<br />
- Landschaftsschutzgebiete (§ 21 LG)<br />
lfd. Nrn. 1 bis 13 (4 temporäre<br />
Landschaftsschutzgebiete)<br />
- Naturdenkmal (§ 22 LG) Nr. 1<br />
- Geschützte Landschaftsbestandteile<br />
(§ 23 LG) lfd. Nrn. 1 bis 6<br />
Der Landschaftsplan hat die im öffentlichen Interesse besonders zu<br />
schützenden Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23<br />
festzusetzen. Die Festsetzung bestimmt den Schutzgegenstand, den<br />
Schutzzweck und die zur Erreichung des Zweckes notwendigen Gebote<br />
und Verbote.<br />
Die Abgrenzung und die Kennzeichnung der von den Festsetzungen der<br />
besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft betroffenen Flächen<br />
sind der Festsetzungskarte zu entnehmen.<br />
Nach § 34 (5) LG obliegt die Betreuung der besonders geschützten Teile<br />
von Natur und Landschaft unbeschadet des § 14 (1) Nr. 2 LG den Unteren<br />
Landschaftsbehörden.<br />
Soweit besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft im Eigentum<br />
des Landes stehen, kann der zuständige Fachminister des Landes<br />
eine abweichende Regelung treffen.<br />
Nach § 14 (1) Nr. 2 LG hat die Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung<br />
und Forstplanung die gem. § 19 LG geschützten<br />
Flächen und Landschaftsbestandteile zu erfassen und wissenschaftlich<br />
zu betreuen.<br />
Die Verpflichtung der Grundstückseigentümer oder -besitzer zur<br />
Durchführung von Maßnahmen, die allgemeine Duldungspflicht, besondere<br />
Duldungsverhältnisse und Duldungspflicht für Naturschutzgebiete<br />
und Naturdenkmale sind in den §§ 38, 39, 40 und 46 LG geregelt.<br />
Gemäß § 48 (1) LG werden die Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete<br />
von der Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung<br />
und Forstplanung und die Naturdenkmale von der Unteren Landschaftsbehörde<br />
in Verzeichnisse eingetragen.<br />
Die Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale<br />
werden gem. § 48 Abs. 2 LG in der Örtlichkeit kenntlich gemacht. Einzelheiten<br />
der Kennzeichnung sind im Abschnitt IV der Verordnung zur<br />
Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 22.10.1986 (GV NW 1986,<br />
S. 683) in der jeweils gültigen Fassung geregelt.