Der Archivar, Heft 4, Nov. 2005 - Archive in Nordrhein-Westfalen
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gruppen unterbleiben, weil es den Staaten freisteht, <strong>in</strong>nerhalb<br />
der vorgegebenen Kategorien diejenigen ihrer Güter,<br />
die <strong>in</strong> den Genuss des Schutzes kommen sollten, selbst zu<br />
bestimmen. Es ist kaum vorstellbar, dass e<strong>in</strong> anderer Staat<br />
e<strong>in</strong>e solche Unterschutzstellung e<strong>in</strong>es „Archivs“ mit dem<br />
Argument angreift, das solcherart nom<strong>in</strong>ierte Objekt falle<br />
nicht unter den Begriff der „archives“ im S<strong>in</strong>ne des jeweiligen<br />
Textes. Aus dem Gesamtzusammenhang aller<br />
erwähnten Texte, <strong>in</strong> denen die <strong>Archive</strong> nur e<strong>in</strong>e Untergruppe<br />
von Kulturgut darstellen, ergibt sich demnach,<br />
dass hier nur <strong>Archive</strong> im S<strong>in</strong>ne historischer Dokumente,<br />
nicht aber die laufenden Akten und sonstigen Unterlagen<br />
etwa der staatlichen Verwaltungsdienststellen geme<strong>in</strong>t<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
<strong>Archive</strong> als Kulturgut im Recht der Europäischen<br />
Geme<strong>in</strong>schaften<br />
Die Verordnung des Rates Nr. 3911/92 vom 9. Dezember<br />
1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern 12 unterwirft die<br />
Ausfuhr von „Kulturgut“ nach außerhalb des geme<strong>in</strong>samen<br />
Zollgebiets dem Erfordernis e<strong>in</strong>er Ausfuhrgenehmigung.<br />
Die Richtl<strong>in</strong>ie 93/7/EWG des Rates vom 15. März<br />
1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem<br />
Hoheitsgebiet e<strong>in</strong>es Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern<br />
13 soll e<strong>in</strong>en Mechanismus etablieren, unter dem die<br />
Mitgliedstaaten bei der Rückführung unrechtmäßig ausgeführter<br />
Kulturgüter zusammenarbeiten können. Beide<br />
Instrumente knüpfen an Art. 36 des EWG-Vertrages an,<br />
nach dem Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum Schutz<br />
des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem<br />
oder archäologischen Wert dem P<strong>in</strong>zip des freien<br />
Warenverkehrs, wie ihn der EWG-Vertrag vorsieht, nicht<br />
entgegenstehen.<br />
Welche Kulturgüter unter den Anwendungsbereich fallen,<br />
ist Anhängen zu entnehmen, die <strong>in</strong> jeweils <strong>in</strong>sgesamt<br />
14 Kategorien Objektgruppen auflisten, wobei bei e<strong>in</strong>igen<br />
Kategorien zusätzlich das Alter, u. U. auch <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />
mit e<strong>in</strong>em bestimmten materiellen M<strong>in</strong>destwert <strong>in</strong> ECU,<br />
maßgebend ist. Unter die Verordnung fallen gemäß Art. 1<br />
i. V. m. Ziff. A.11 des Anhangs „<strong>Archive</strong> aller Art, mit<br />
Archivalien, die älter s<strong>in</strong>d als 50 Jahre“; zusammen mit<br />
archäologischen Objekten, Handschriften und Manuskripten<br />
s<strong>in</strong>d sie allerd<strong>in</strong>gs von der M<strong>in</strong>destwert-Regelung<br />
ausgenommen. Die Rückgabe-Richtl<strong>in</strong>ie erstreckt<br />
sich nach der Def<strong>in</strong>tion <strong>in</strong> Art. 1 auf Kulturgut, welches im<br />
S<strong>in</strong>ne des Art. 36 EWGV als „nationales Kulturgut von<br />
künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem<br />
Wert“ e<strong>in</strong>gestuft wurde und das e<strong>in</strong>er der im Anhang<br />
genannten Kategorien entstammt (darunter wie <strong>in</strong> der<br />
Verordnung von 1992 „<strong>Archive</strong> aller Art, mit Archivalien,<br />
die älter s<strong>in</strong>d als 50 Jahre, auf allen Trägern“ ohne Angabe<br />
e<strong>in</strong>es M<strong>in</strong>destwerts) oder das – wenn letzteres nicht der<br />
Fall ist – „zu öffentlichen Sammlungen gehört, die im<br />
Bestandsverzeichnis von (...) <strong>Archive</strong>n (...) aufgeführt<br />
s<strong>in</strong>d.“<br />
12 ABl. L 395 von 31. 12. 1992, S. 1 ff.<br />
13 ABl. L 74 vom 27. 3. 1993, S. 74 ff.<br />
258<br />
<strong>Archive</strong> im UNIDROIT-Übere<strong>in</strong>kommen über gestohlene<br />
oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter<br />
Das UNIDROIT-Übere<strong>in</strong>kommen über gestohlene oder<br />
rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter vom 24. Juni 1995 14<br />
soll Staaten, öffentlichen Institutionen und Privaten e<strong>in</strong><br />
Instrument zur Verfügung stellen, das ihnen unter<br />
bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, ihre abhanden<br />
gekommenen oder unerlaubt ausgeführten Kulturgüter<br />
zurück zu erlangen. Es f<strong>in</strong>det nach se<strong>in</strong>em Art. 1 Anwendung<br />
auf Ansprüche <strong>in</strong>ternationaler Art betreffend die<br />
Rückgabe gestohlener Kulturgüter und die Rückführung<br />
rechtswidrig aus e<strong>in</strong>em Vertragsstaat ausgeführter Kulturgüter.<br />
Nur besonders wichtiges Kulturgut – <strong>in</strong> der Legaldef<strong>in</strong>ition<br />
des Art. 2 e<strong>in</strong> „aus religiösen oder weltlichen<br />
Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur,<br />
Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut“,<br />
welches e<strong>in</strong>er der <strong>in</strong> der Anlage zu dem Übere<strong>in</strong>kommen<br />
aufgeführten Kategorien angehört – fällt <strong>in</strong> den Anwendungsbereich<br />
des Übere<strong>in</strong>kommens. Zu den <strong>in</strong> der Anlage<br />
genannten Objekten zählen neben „Dokumenten (...) von<br />
besonderem Interesse (historisch, künstlerisch, wissenschaftlich,<br />
literarisch usw.), e<strong>in</strong>zeln oder <strong>in</strong> Sammlungen“<br />
auch „<strong>Archive</strong> e<strong>in</strong>schließlich Phono-, Foto- und Filmarchive“<br />
(Buchst. j). Die Rückführung rechtswidrig ausgeführter<br />
Dokumente, <strong>Archive</strong> oder sonstigen Kulturguts kann<br />
angeordnet werden, wenn der ersuchende Staat nachweist,<br />
dass die Entfernung dieser Objekte aus se<strong>in</strong>em<br />
Hoheitsgebiet u. a. das Interesse an der „Erhaltung von<br />
Informationen, z. B. wissenschaftlicher oder historischer<br />
Art“ wesentlich bee<strong>in</strong>trächtigt oder dass das Gut für ihn<br />
„von wesentlicher kultureller Bedeutung“ ist. Dieser<br />
Zusammenhang macht deutlich, dass hier ebenfalls nur<br />
historisch-wissenschaftliche <strong>Archive</strong> und auch nur solche<br />
geme<strong>in</strong>t s<strong>in</strong>d, deren Abhandenkommen für die Vertragsstaaten<br />
von gewisser Bedeutung s<strong>in</strong>d.<br />
Justizielle Zusammenarbeit bei Straftaten gegen Kulturgüter<br />
im Europarat<br />
Hauptzweck der – bislang nicht <strong>in</strong> Kraft getretenen – European<br />
Convention on Offences Relat<strong>in</strong>g to Cultural Property<br />
vom 23. Juni 1985 15 sollte die E<strong>in</strong>führung strafrechtlicher<br />
Sanktionen bei bestimmten Straftaten gegen das<br />
geme<strong>in</strong>same kulturelle Erbe Europas sowie von Verfahren<br />
für die Restitution von Kulturgut se<strong>in</strong>, welches im Rahmen<br />
der Begehung e<strong>in</strong>er solchen Straftat das Gebiet der<br />
Vertragsparteien verlassen hat. Die im Anhang des Übere<strong>in</strong>kommens<br />
als Schutzgüter genannten Objekte („cultural<br />
property“) s<strong>in</strong>d – offenbar auch im H<strong>in</strong>blick auf die<br />
gerade im strafrechtlichen Bereich gebotene Bestimmtheit<br />
– <strong>in</strong> nicht weniger als 28 Kategorien und damit ausführlicher<br />
als <strong>in</strong> dem UNIDROIT-Übere<strong>in</strong>kommen umschrieben.<br />
Darunter bef<strong>in</strong>den sich auch „archives, <strong>in</strong>clud<strong>in</strong>g<br />
textual records, maps and other cartographic materials,<br />
14 Deutscher Text <strong>in</strong>: Gerte Reichelt (Hrsg.), Neues Recht zum Schutz von<br />
Kulturgut, Wien 1997, S. 163–174; engl. Text <strong>in</strong>: Int. Journal of Cultural Property<br />
5 (1996), S. 155–165.<br />
15 European Treaty Series No. 119.<br />
<strong>Der</strong> <strong>Archivar</strong>, Jg. 58, <strong>2005</strong>, H. 4