Der Archivar, Heft 4, Nov. 2005 - Archive in Nordrhein-Westfalen
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dokumenten mit Angaben, „die e<strong>in</strong> Staats- oder e<strong>in</strong> anderes<br />
durch die Gesetze der RF zu schützendes Geheimnis<br />
bilden; zu Orig<strong>in</strong>alen besonders wertvoller Dokumente“<br />
25 ; zu Dokumenten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anerkannt „unbefriedigenden<br />
Erhaltungszustand“. Die Aufhebung der<br />
Zugangsbeschränkung zu Archivdokumenten mit Angaben,<br />
„die e<strong>in</strong> Staats- oder e<strong>in</strong> anderes durch die Gesetze<br />
der RF zu schützendes Geheimnis bilden“, erfolgt entsprechend<br />
der „Gesetzgebung der RF“ (§ 25,2).<br />
Diese schreibt allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong> aufwendiges und langwieriges<br />
Verfahren der Desekretierung von Archivgut vor, das<br />
<strong>in</strong> großen Mengen noch bzw. wieder gesperrt ist – trotz<br />
erheblicher Überschreitung der 30-Jahresfrist, die möglicherweise<br />
auch deshalb im Gesetz nicht vorkommt. Infolgedessen<br />
stehen der historischen Forschung seit Jahrzehnten<br />
sekretierte wichtige Bestände oder Teilbestände nicht<br />
oder nicht <strong>in</strong> vollem Maße zur Verfügung, was bei aller<br />
Anerkennung der im Vergleich zu Sowjetzeiten erheblichen<br />
Fortschritte <strong>in</strong> der Zugänglichkeit archivalischer<br />
Quellen auch von russischer Seite häufig kritisiert worden<br />
ist. 26<br />
Die Zugangsbeschränkung für Archivdokumente mit<br />
„Angaben über e<strong>in</strong> persönliches oder familiäres Geheimnis<br />
des Bürgers, se<strong>in</strong> Privatleben und Angaben, die e<strong>in</strong>e<br />
Bedrohung für se<strong>in</strong>e Sicherheit darstellen, wird auf 75<br />
Jahre vom Tag der Entstehung der betreffenden Dokumente<br />
an festgelegt“. Mit schriftlicher Genehmigung des<br />
Bürgers oder se<strong>in</strong>er Erben kann diese Beschränkung früher<br />
aufgehoben werden (§ 25,3).<br />
Nutzung der Archivdokumente: „<strong>Der</strong> Nutzer der Archivdokumente<br />
hat das Recht, die <strong>in</strong> den ihm vorgelegten<br />
Dokumenten enthaltene Information und die Kopien der<br />
Archivdokumente für beliebige legale Zwecke und auf<br />
beliebige legale Weise zu nutzen, weiterzugeben und zu<br />
verbreiten. Die staatlichen und kommunalen <strong>Archive</strong> ...<br />
gewährleisten dem Nutzer die für die Ermittlung und das<br />
Studium der Archivdokumente erforderlichen Bed<strong>in</strong>gungen“<br />
(§ 26,1 u. 2).<br />
Staatliche und kommunale Behörden und Organisationen<br />
und Bürger mit Unternehmertätigkeit s<strong>in</strong>d im Falle<br />
des Vorhandense<strong>in</strong>s entsprechender Archivdokumente<br />
verpflichtet, dem Nutzer „Archivauskünfte oder Dokumenten-Kopien<br />
im Zusammenhang mit der sozialen Absicherung<br />
der Bürger“ (Renten, Vergünstigungen, Entschädigungen)<br />
„kostenlos zur Verfügung zu stellen“ (§ 26,3).<br />
„Staatliche und kommunale <strong>Archive</strong> ... können auf der<br />
Grundlage ihrer Archivdokumente und F<strong>in</strong>dmittel dem<br />
Nutzer Informationsdienste gegen Bezahlung erweisen<br />
und mit ihm Verträge über die Nutzung der Archivdokumente<br />
und F<strong>in</strong>dmittel abschließen“ (§ 26,4).<br />
Die Benutzungsordnung für die staatlichen und kommunalen<br />
<strong>Archive</strong> bestimmt das „speziell von der Regierung<br />
der RF bevollmächtigte Bundesexekutivorgan“, also<br />
das Kulturm<strong>in</strong>isterium bzw. Rosarchiv. Die Benutzungsordnung<br />
für die „Staatsorgane, die Organe der örtlichen<br />
Selbstverwaltung, der staatlichen und kommunalen Organisationen<br />
... wird von diesen festgelegt entsprechend der<br />
Gesetzgebung der RF, somit auch entsprechend den vom<br />
25 E<strong>in</strong> „besonders wertvolles Dokument“ ist e<strong>in</strong> Dokument von „bleibendem<br />
kulturhistorischem und wissenschaftlichem Wert“ und von „besonderer<br />
Wichtigkeit für Gesellschaft und Staat“ mit e<strong>in</strong>em „besonderen<br />
Regime der Registrierung, Aufbewahrung und Nutzung“ (§ 3,5).<br />
26 Vgl. Archivbericht (Anm. 7), S. 126 f.<br />
264<br />
bevollmächtigten Bundesexekutivorgan aufgestellten<br />
Richtl<strong>in</strong>ien“ (§ 26,5).<br />
„Staatliche und kommunale <strong>Archive</strong>, ... <strong>Archive</strong> der<br />
Staatsorgane ... stellen den Staatsorganen und den Organen<br />
der örtlichen Selbstverwaltung die für die Realisierung<br />
ihrer Kompetenzen benötigten Archiv<strong>in</strong>formationen<br />
und Dokumenten-Kopien zur Verfügung, veröffentlichen<br />
Archivdokumente, organisieren Dokumenten-Ausstellungen<br />
und fertigen <strong>in</strong>formierende Publikationen über<br />
Zusammensetzung und Inhalt der bei ihnen verwahrten<br />
Dokumente an“ (§ 26,7).<br />
„Als Beweismittel beschlagnahmte Archivdokumente<br />
unterliegen entsprechend der Gesetzgebung der RF der<br />
Rückgabe an ihren Eigentümer oder Besitzer“ (§ 26,8; vgl.<br />
auch § 12, 1 u. 2).<br />
<strong>Der</strong> Abschnitt 7 besteht nur aus e<strong>in</strong>em Paragraphen<br />
über die Verantwortung bei Gesetzesverletzung: „Juristische<br />
Personen, Amtspersonen und Bürger, die der Verletzung<br />
dieses Gesetzes schuldig s<strong>in</strong>d, tragen die durch die<br />
Gesetzgebung der RF festgelegte zivilrechtliche adm<strong>in</strong>istrative<br />
und strafrechtliche Verantwortung“ (§ 27).<br />
<strong>Der</strong> – vor den Schlussbestimmungen – letzte Abschnitt<br />
8 des Gesetzes betrifft die <strong>in</strong>ternationale Zusammenarbeit:<br />
„Die Staatsorgane, die Organe der örtlichen Selbstverwaltung,<br />
die staatlichen und kommunalen <strong>Archive</strong> ...<br />
und die Bürger als Eigentümer oder Besitzer von Archivdokumenten<br />
nehmen an der <strong>in</strong>ternationalen Zusammenarbeit<br />
auf dem Gebiet des Archivwesens teil und beteiligen<br />
sich an der Arbeit <strong>in</strong>ternationaler Organisationen, an<br />
Beratungen und Konferenzen zu Fragen des Archivwesens<br />
und am <strong>in</strong>ternationalen Informationsaustausch“<br />
(§ 28). Bemerkenswert ist, dass hier – im Unterschied zu<br />
früherer Praxis – e<strong>in</strong>e breite Mitwirkung der <strong>Archive</strong> und<br />
Bürger an der <strong>in</strong>ternationalen Arbeit zugestanden wird<br />
und – hoffentlich – auch realisiert und f<strong>in</strong>anziert werden<br />
kann.<br />
Aus- und E<strong>in</strong>fuhr von Archivdokumenten: „Die Ausfuhr<br />
von <strong>in</strong> staatlichem oder kommunalem Eigentum bef<strong>in</strong>dlichen<br />
Dokumenten und von privateigenen Dokumenten<br />
des AFO RF ist verboten. In Privateigentum bef<strong>in</strong>dliche<br />
Dokumente können ausgeführt werden ...“ (§ 29, 1 u. 2);<br />
hier ist die Masse der privateigenen Dokumente außerhalb<br />
des AFO geme<strong>in</strong>t.<br />
„Die Ausfuhr der im Ergebnis des II. Weltkrieges <strong>in</strong> die<br />
UdSSR verbrachten und auf dem Territorium der RF<br />
bef<strong>in</strong>dlichen Archivdokumente, die nicht zum Bundeseigentum<br />
gehören, erfolgt entsprechend der Gesetzgebung<br />
der RF“ (§ 29,4; vgl. oben, Abschnitt 2, § 7,1,3). Gestattet ist<br />
die E<strong>in</strong>fuhr legal erworbener Archivdokumente (§ 29,5).<br />
Aus- und E<strong>in</strong>fuhr legal erworbener „Kopien von<br />
Archivdokumenten auf beliebigen Informationsträgern<br />
können ohne E<strong>in</strong>schränkungen erfolgen mit Ausnahme<br />
der Ausfuhr der Kopien von Dokumenten, für die der<br />
Zugang gemäß der RF-Gesetzgebung beschränkt ist“ (§<br />
30).<br />
Das Gesetz ist – bis auf e<strong>in</strong>ige spezielle Festlegungen<br />
aus dem kommunalen Bereich, die erst ab 1. 1. 2006 gelten<br />
– mit se<strong>in</strong>er Verkündung <strong>in</strong> Kraft getreten. Bleibt „für die<br />
nächsten Jahre die mühevolle Arbeit“ <strong>in</strong> der Zentrale und<br />
den Subjekten der RF, „die normativ-rechtliche und<br />
methodische Basis des Archivwesens“ den Gesetzesforderungen<br />
entsprechend zu überprüfen, „rechtliche Lücken<br />
<strong>Der</strong> <strong>Archivar</strong>, Jg. 58, <strong>2005</strong>, H. 4