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grüner frauenbericht 2015

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55 frauen und körper<br />

Behandlungen und Operationen (ÄsthOPG), das mit<br />

1. 1. 2013 in Kraft getreten ist, im Parlament beschlossen.<br />

Als „SchönheitschirurgIn“ dürfen sich in Österreich<br />

seither nicht mehr alle ÄrztInnen bezeichnen.<br />

Das Gesundheitsministerium hat gemeinsam mit der<br />

Ärztekammer Mindestausbildungsstandards festgelegt,<br />

welche ÄrztInnen neben den FachärztInnen<br />

für plastische Chirurgie berechtigt sind, ästhetische<br />

Operationen durchzuführen (z. B. Nasenkorrekturen<br />

durch HNO-ÄrztInnen oder AllgemeinmedizinerInnen<br />

mit entsprechender Fortbildung und langjähriger<br />

Erfahrung).<br />

Außerdem sind die MedizinerInnen verpflichtet,<br />

PatientInnen vor einem Eingriff umfassend aufzuklären,<br />

einen schriftlichen Kostenplan vorzulegen, eine<br />

Fotodokumentation zu erstellen und einen Operationspass<br />

mit allen relevanten Daten auszustellen.<br />

Zwischen nachweislicher Aufklärung und Einwilligung<br />

zur Operation muss in der Regel überdies ein<br />

Zeitraum von 14 Tagen verstreichen. Das Gesetz<br />

enthält außerdem verschärfte Werbebeschränkungen<br />

sowie ein Provisionsverbot.<br />

Unzulässig sind ästhetische Behandlungen und Operationen<br />

an Personen, die das 16. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet haben. Bis zum 18. Lebensjahr ist die<br />

Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.<br />

Bei Gesetzesverstößen drohen Geldstrafen von<br />

bis zu 25.000 Euro. Das Verbot von Schönheitsoperationen<br />

sollte jedoch für alle Jugendlichen unter 18<br />

Jahren gelten. p<br />

Schwanger,<br />

was nun?<br />

Wenn sich Frauen für einen Schwangerschaftsabbruch<br />

entscheiden, müssen sie in ihrem Selbstbestimmungsrecht<br />

gestärkt werden, damit sie eine solche Entscheidung so einfach<br />

und so risikofrei wie möglich umsetzen können.<br />

Die gesetzlichen Regelungen bezüglich Schwangerschaftsabbruch<br />

unterscheiden sich in Europa erheblich.<br />

Vom Totalverbot bis zur relativ autonomen<br />

Entscheidungsfreiheit der Frau gibt es zahlreiche<br />

Varianten, den Zugang zum Schwangerschaftsabbruch<br />

zu reglementieren. In Österreich ist er seit<br />

dem 1. Jänner 1975 mit der „Fristenlösung“ geregelt.<br />

Dies bedeutet, der Abbruch ist straffrei, wenn er bis<br />

zum dritten Schwangerschaftsmonat von einer/m<br />

Ärztin/Arzt nach vorheriger Beratung durchgeführt<br />

wird. Wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung<br />

einer nicht anders abwendbaren ernsten<br />

Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens<br />

für die körperliche oder seelische Gesundheit der<br />

Schwangeren erforderlich ist oder die Schwangere<br />

zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist,<br />

kann die dreimonatige Frist überschritten werden.<br />

Es gibt keine näheren Durchführungsbestimmungen<br />

und keine Regelungen für eine Kostenübernahme. In<br />

Österreich sind ÄrztInnen nicht verpflichtet, Abtreibungen<br />

vorzunehmen. Außerhalb Wiens gibt es nur<br />

wenige ÄrztInnen oder Krankenhäuser, die auch öffentlich<br />

die Durchführung von Abbrüchen anbieten.<br />

Dies bedeutet, dass Frauen außerhalb der Großstadt<br />

oft nicht die Möglichkeit haben, den Eingriff in der<br />

Nähe ihres Wohnorts vornehmen zu lassen.<br />

Die Grünen fordern die Möglichkeit zum Schwangerschaftsabbruch<br />

in allen öffentlichen Spitälern und<br />

auf Krankenschein. Darüber hinaus sollen – nach<br />

französischem Vorbild – Kliniken durch Demonstrationsbannmeilen<br />

vor Belästigung und Agitation<br />

geschützt werden. Gleichzeitig ist jedoch auch eine<br />

verstärkte Verhütungsinformation erforderlich. Die<br />

Übernahme der Kosten für die Verhütungsmittel

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