grüner frauenbericht 2015
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55 frauen und körper<br />
Behandlungen und Operationen (ÄsthOPG), das mit<br />
1. 1. 2013 in Kraft getreten ist, im Parlament beschlossen.<br />
Als „SchönheitschirurgIn“ dürfen sich in Österreich<br />
seither nicht mehr alle ÄrztInnen bezeichnen.<br />
Das Gesundheitsministerium hat gemeinsam mit der<br />
Ärztekammer Mindestausbildungsstandards festgelegt,<br />
welche ÄrztInnen neben den FachärztInnen<br />
für plastische Chirurgie berechtigt sind, ästhetische<br />
Operationen durchzuführen (z. B. Nasenkorrekturen<br />
durch HNO-ÄrztInnen oder AllgemeinmedizinerInnen<br />
mit entsprechender Fortbildung und langjähriger<br />
Erfahrung).<br />
Außerdem sind die MedizinerInnen verpflichtet,<br />
PatientInnen vor einem Eingriff umfassend aufzuklären,<br />
einen schriftlichen Kostenplan vorzulegen, eine<br />
Fotodokumentation zu erstellen und einen Operationspass<br />
mit allen relevanten Daten auszustellen.<br />
Zwischen nachweislicher Aufklärung und Einwilligung<br />
zur Operation muss in der Regel überdies ein<br />
Zeitraum von 14 Tagen verstreichen. Das Gesetz<br />
enthält außerdem verschärfte Werbebeschränkungen<br />
sowie ein Provisionsverbot.<br />
Unzulässig sind ästhetische Behandlungen und Operationen<br />
an Personen, die das 16. Lebensjahr noch<br />
nicht vollendet haben. Bis zum 18. Lebensjahr ist die<br />
Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.<br />
Bei Gesetzesverstößen drohen Geldstrafen von<br />
bis zu 25.000 Euro. Das Verbot von Schönheitsoperationen<br />
sollte jedoch für alle Jugendlichen unter 18<br />
Jahren gelten. p<br />
Schwanger,<br />
was nun?<br />
Wenn sich Frauen für einen Schwangerschaftsabbruch<br />
entscheiden, müssen sie in ihrem Selbstbestimmungsrecht<br />
gestärkt werden, damit sie eine solche Entscheidung so einfach<br />
und so risikofrei wie möglich umsetzen können.<br />
Die gesetzlichen Regelungen bezüglich Schwangerschaftsabbruch<br />
unterscheiden sich in Europa erheblich.<br />
Vom Totalverbot bis zur relativ autonomen<br />
Entscheidungsfreiheit der Frau gibt es zahlreiche<br />
Varianten, den Zugang zum Schwangerschaftsabbruch<br />
zu reglementieren. In Österreich ist er seit<br />
dem 1. Jänner 1975 mit der „Fristenlösung“ geregelt.<br />
Dies bedeutet, der Abbruch ist straffrei, wenn er bis<br />
zum dritten Schwangerschaftsmonat von einer/m<br />
Ärztin/Arzt nach vorheriger Beratung durchgeführt<br />
wird. Wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung<br />
einer nicht anders abwendbaren ernsten<br />
Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens<br />
für die körperliche oder seelische Gesundheit der<br />
Schwangeren erforderlich ist oder die Schwangere<br />
zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist,<br />
kann die dreimonatige Frist überschritten werden.<br />
Es gibt keine näheren Durchführungsbestimmungen<br />
und keine Regelungen für eine Kostenübernahme. In<br />
Österreich sind ÄrztInnen nicht verpflichtet, Abtreibungen<br />
vorzunehmen. Außerhalb Wiens gibt es nur<br />
wenige ÄrztInnen oder Krankenhäuser, die auch öffentlich<br />
die Durchführung von Abbrüchen anbieten.<br />
Dies bedeutet, dass Frauen außerhalb der Großstadt<br />
oft nicht die Möglichkeit haben, den Eingriff in der<br />
Nähe ihres Wohnorts vornehmen zu lassen.<br />
Die Grünen fordern die Möglichkeit zum Schwangerschaftsabbruch<br />
in allen öffentlichen Spitälern und<br />
auf Krankenschein. Darüber hinaus sollen – nach<br />
französischem Vorbild – Kliniken durch Demonstrationsbannmeilen<br />
vor Belästigung und Agitation<br />
geschützt werden. Gleichzeitig ist jedoch auch eine<br />
verstärkte Verhütungsinformation erforderlich. Die<br />
Übernahme der Kosten für die Verhütungsmittel