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Wohnbau barrierefrei Studie Teil 2 Bautechnische Analyse und ...

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383. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriften3.3.3 ZusammenfassungDie Verpflichtung zu <strong>barrierefrei</strong>em Bauen laut Bauvorschriften ist für öffentlicheGebäude in allen B<strong>und</strong>esländern gegeben. Weiters enthalten dieBauvorschriften in allen B<strong>und</strong>esländern - mit Ausnahme von Salzburg -Bestimmungen, welche Arten von <strong>Wohnbau</strong>ten <strong>barrierefrei</strong> bzw. <strong>barrierefrei</strong>anpassbar auszuführen sind. So ist überall ab einer gewissenGebäudegröße, die von B<strong>und</strong>esland zu B<strong>und</strong>esland variiert, <strong>barrierefrei</strong>eAnpassbarkeit laut Bauvorschrift verpflichtend umzusetzen. Reihenhäuser<strong>und</strong> Häuser mit wenigen Wohneinheiten sind in vielen B<strong>und</strong>esländern vonder Verpflichtung ausgenommen. Lediglich in Salzburg gibt es keine entsprechendenBestimmungen für <strong>Wohnbau</strong>ten..Die Verpflichtung zur Ausstattung mit einem Personenaufzug bestehtim Burgenland, in Kärnten, in der Steiermark, in Tirol <strong>und</strong> in Wien bei<strong>Wohnbau</strong>ten mit drei <strong>und</strong> mehr oberirdischen Geschoßen. Ausgenommendavon sind Kleinhäuser (Ein- <strong>und</strong> Zweifamilienhäuser) sowie Reihenhäuser,wobei die genauen Bestimmungen variieren. Diese Regelung entsprichtweitgehend den Vorgaben der OIB Richtlinie 4 (siehe auch Kapitel 3.4.1).In den anderen vier B<strong>und</strong>esländern ist erst ab einer höheren Geschoßanzahlein Personenaufzug vorzusehen.PKW-Stellplätze für Menschen mit Behinderungen sind in Abhängigkeitvon der Gesamtanzahl der PKW-Stellplätze in allen B<strong>und</strong>eländern außerKärnten <strong>und</strong> Vorarlberg vorzusehen.In Niederösterreich <strong>und</strong> Vorarlberg ist die Mindestanzahl von vierHauptgeschoßen an die Verpflichtung sowohl zum Einbau einesPersonenaufzugs als auch zur <strong>barrierefrei</strong> anpassbaren Gestaltung geknüpft.Das ist in sich insofern schlüssig, als die stufenlose Erschließungbei <strong>barrierefrei</strong> anpassbaren Wohnungen gegeben sein muss. Allerdingsbesteht in der Folge bei Gebäuden mit weniger als vier Hauptgeschoßenkeinerlei Verpflichtung zu einer <strong>barrierefrei</strong>en Bauweise. In den anderenB<strong>und</strong>esländern besteht eine solche Korrelation nicht. Sofern aber <strong>barrierefrei</strong>eAnpassbarkeit vorgeschrieben ist, beinhaltet dies, dass zumindestVorkehrungen für einen nachträglichen Lifteinbau getroffen werden müssen.3.4 Vorgeschriebene Mindestkriterien der Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong>Die zentrale Fragestellung des folgenden Kapitels lautet „Welche Kriteriender Barrierefreiheit sind für <strong>Wohnbau</strong>ten in der OIB Richtlinie 4, den bautechnischenVerordnungen der einzelnen B<strong>und</strong>esländer sowie für den geförderten<strong>Wohnbau</strong> in den <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften der einzelnenB<strong>und</strong>esländer vorgegeben?“

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