Wohnbau barrierefrei Studie Teil 2 Bautechnische Analyse und ...
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513. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenLaut Technischen Bauvorschriften § 30 (3) müssen <strong>Wohnbau</strong>ten mit mehrals fünf Wohnungen (ausgenommen Reihenhäuser) die Wohnungen denKriterien anpassbaren <strong>Wohnbau</strong>s entsprechen <strong>und</strong> bezüglich <strong>barrierefrei</strong>erZugänglichkeit folgende Mindestkriterien eingehalten werden:••stufenlose Erreichbarkeit des (Haupt-)eingangs••stufenlose Erschließungswege••Mindestbreiten von Gängen <strong>und</strong> TürenMindestkriterien laut <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften:Für die Gewährung des Zuschusses für <strong>barrierefrei</strong> anpassbare Ausführungbei der Errichtung von Gebäuden mit bis zu drei Wohnungen sind laut WBFRichtlinie 2012 Punkt 8.6. folgende Kriterien zu erfüllen:••Schwellenfreiheit in der gesamten Wohnung••Durchgangslichte bei Haus- <strong>und</strong> Wohnungseingangstüren mind.90 cm, bei allen anderen Türen mind. 80 cm••Mindestbreite von Gängen <strong>und</strong> Treppen 120 cm••Barrierefrei anpassbare Ausführung der Sanitärräume••Montage von Haltegriffen bei Badewannen <strong>und</strong> Duschkabinen••Gleitsichere Oberfläche bei Stiegen••Handläufe farblich zur Wand kontrastierend <strong>und</strong> nach Möglichkeitüber erste <strong>und</strong> letzte Stufe hinaus weitergeführtFür die Förderung der Sonderwohnform „betreubares Wohnen“ sind dieMindestkriterien ein „<strong>barrierefrei</strong>er“ Zugang sowie eine „behindertengerechte“Ausführung der Wohnungen.3.4.2.8 VorarlbergGr<strong>und</strong>lage zur Umsetzung <strong>barrierefrei</strong>en Bauens ist die OIB Richtlinie 4 inder Fassung von 2011 (BTV § 35 (1)). In der Bautechnikverordnung sindfolgende im Zusammenhang mit <strong>barrierefrei</strong>er Gestaltung im <strong>Wohnbau</strong> relevantenAbweichungen zu den Bestimmungen der OIB Richtlinie 4 festgelegt(BTV § 35 (2) bis (7)):••Die Bestimmung der OIB Richtlinie 4 Punkt 2.1.4 zur Errichtung vonPersonenaufzügen (bei Bauwerken mit drei oder mehr oberirdischenGeschoßen verpflichtend) gilt nicht. Die Errichtung vonPersonenaufzügen ist bei Bauwerken mit vier oder mehr Geschoßen<strong>und</strong> mehr als zehn Wohneinheiten erforderlich.••Abweichend zu Punkt 2.2.7 der OIB Richtlinie 4 (Haupttreppengeradläufig) sind Haupttreppen mit gekrümmter Lauflinie auchmöglich, sofern im Abstand von 20 cm vom inneren Rand der lichten