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Wohnbau barrierefrei Studie Teil 2 Bautechnische Analyse und ...

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443. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenFür Gebäude mit mehr als vier Wohneinheiten, ausgenommen Reihenhäuser,sind folgende Mindestkriterien der Barrierefreiheit festgelegt (K-BV § 39 (3)):••Stufenlose Erreichbarkeit des (Haupt-)eingangs••Stufenlose Erreichbarkeit des PersonenaufzugsFür Gebäude mit mehr als zehn Wohneinheiten sind folgendeMindestkriterien der Barrierefreiheit festgelegt (K-BV § 39 (4)):••Stufenlose Erreichbarkeit des (Haupt-)eingangs••Stufenlose Verbindungswege••Mindestbreiten von Gängen <strong>und</strong> Türen••Stufenlose Erreichbarkeit des PersonenaufzugsMindestkriterien laut <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften:Wenn explizit bauliche Maßnahmen für ein Haushaltsmitglied mitBehinderung gefördert werden, so hat die Ausführung laut Richtlinienzum K-WBFG 2012 gemäß ÖNORM B 1600 sowie der ÖNORM B 1601(Planungsgr<strong>und</strong>sätze bezüglich spezieller Baulichkeiten für behinderte <strong>und</strong>alte Menschen) oder „gleichartiger Normen“ zu erfolgen.Da die Schaffung von Barrierefreiheit bei Neubauten mit mehr als zweiWohnungen verpflichtend ist, sind für deren Förderung laut Richtlinienzum K-WBFG 2012 gewisse Mindestkriterien auf alle Fälle umzusetzen.Diese Mindestkriterien sind sehr genau erläutert <strong>und</strong> unterscheiden sichfür den Ersterwerb von Wohnraum, für Eigenheime sowie für mehrgeschoßigen<strong>Wohnbau</strong> bzw. Wohnheime geringfügig voneinander. Auf Basis derSpezifikationen in der ÖNORM B 1600 werden im Wesentlichen die Kriterienanpassbaren <strong>Wohnbau</strong>s gefordert, d.h. eine stufen- <strong>und</strong> schwellenloseAusführung von Erschließungsbereich, Gebäudeeingang, Parkplätzen <strong>und</strong>Wohnungen im Erdgeschoß, die Einhaltung von Mindestdurchgangsbreiten,-türbreiten <strong>und</strong> -bewegungsflächen, die anpassbare Ausführung vonSanitärräumen, das Treffen von Vorkehrungen zur späteren Ausstattung mitLiften bzw. Treppenliften sowie die Ausstattung betreubarer Wohnungenmit einer Notrufanlage.3.4.2.3 NiederösterreichDie OIB Richtlinie 4 ist nicht <strong>Teil</strong> der Niederösterreichischen Bauvorschriften.Für Wohngebäude mit mehr als drei Hauptgeschoßen oder mehr als 15Wohnungen, ausgenommen Reihenhäuser, sind folgende Mindestkriteriender Barrierefreiheit festgelegt (NÖ BTVO § 122).

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