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Wohnbau barrierefrei Studie Teil 2 Bautechnische Analyse und ...

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673. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftendem „bauliche Barrieren innerhalb <strong>und</strong> außerhalb des Gebäudes vermiedenwerden“ (Bgld. WFVO § 3 (1)).Voraussetzung „Mindestgebäudealter“ bei SanierungWenn es sich bei der Sanierung um Maßnahmen handelt, die „denBedürfnissen von Menschen mit Behinderung <strong>und</strong> gebrechlichen Menschendienen“ (Bgld. WFG, § 27 (1)), so ist es nicht notwendig, dass dieBaubewilligung des Gebäudes mindestens 20 Jahre zurück liegt.Förderung von Maßnahmen für BarrierefreiheitBei der Errichtung oder Sanierung von Eigenheimen kann zusätzlich zurBasisförderung für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit einZuschuss von bis zu € 15.000,- bzw. bei der Errichtung oder Sanierungvon Wohnungen, Reihenhäusern, Gruppenwohnbauten <strong>und</strong> Wohnhäusernein Zuschuss von 3% der anteilsmäßigen Darlehenssumme jenerWohneinheit(en), bei deren Planung <strong>und</strong> Errichtung „auf die besonderenWohnbedürfnisse <strong>und</strong> Erfordernisse von Menschen mit Behinderung odergebrechlichen Menschen Bedacht genommen wird“ (Bgld. WBVO § 9<strong>und</strong> § 10 sowie Bgld. WFG § 19 (2)) gewährt werden. Dasselbe gilt für„umfassende Sanierungen“, d.h. bei der Durchführung von mindestens dreiSanierungsmaßnahmen. Bei Einzelsanierungsmaßnahmen ohne gr<strong>und</strong>bücherlicheSicherstellung ist ein Darlehen im Ausmaß von bis zu 100%der anerkannten Sanierungskosten möglich. Voraussetzung für all dieseFörderungen ist, dass eine Person mit Behinderung bzw. eine gebrechlichePerson in dem jeweiligen geförderten Wohnobjekt lebt.3.6.1.2 KärntenVoraussetzung „Mindeststandards Energie“Bei Neubauten sind bestimmte energetische MindestkriterienVoraussetzung für eine Förderung (K-WBFG § 11(2) <strong>und</strong> Anlage III). Beider Sanierung ist gr<strong>und</strong>sätzlich die Vorlage eines Energieausweises erforderlich.Dies gilt aber laut K-WBFG § 27 (1) nicht, wenn es sich bei denSanierungsmaßnahmen unter anderem um den Einbau von Aufzügen oderbehindertengerechte Maßnahmen handelt.Voraussetzung „Mindeststandards Barrierefreiheit“Bei Neubauten mit mehr als zwei Wohnungen dürfen nur Förderungen gewährtwerden, wenn „auf die Bedürfnisse behinderter <strong>und</strong> alter MenschenBedacht genommen wurde, indem möglichst bauliche Barrieren vermiedenwerden“ (K-WBFG § 11 (2)). Barrierefreiheit ist eine Mindestanforderungbei der Förderung von Wohnobjekten mit mehr als zwei Wohnungen,Wohnheimen <strong>und</strong> mehrgeschoßigen <strong>Wohnbau</strong>ten.

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