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Wohnbau barrierefrei Studie Teil 2 Bautechnische Analyse und ...

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954. ConclusioVor allem in Oberösterreich <strong>und</strong> Vorarlberg sind innerhalb derBauvorschriften einige massive Abweichungen zu den Bestimmungen derOIB Richtlinie 4 definiert. Dort entstehen vor allem im Zusammenhangmit der Verpflichtung zur Anordnung von Personenaufzügen deutlicheVerschlechterungen gegenüber den ursprünglichen harmonisiertenBauvorschriften. Darüber hinaus entstehen dadurch entgegen der Intentionder Harmonisierung in wesentlichen Punkten wiederum unterschiedlicheBestimmungen in den Bauvorschriften der verschiedenen B<strong>und</strong>esländer.4.1.3. Ergebnis: Zielgruppe <strong>barrierefrei</strong>en <strong>Wohnbau</strong>s im BaurechtAnhand innerhalb der analysierten baurechtlichen Vorschriften gewähltenBegriffen <strong>und</strong> Formulierungen sowie darin definierten Mindestkriterienim Zusammenhang mit Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> lässt sich ablesen,welche Personengruppe(n) hier primär als Zielgruppe für entsprechendeMaßnahmen wahrgenommen werden. Aus den Gesprächen mit Angehörigendieser Personengruppe(n) gehen Tendenzen hervor, inwieweit derenAnforderungen an Wohnen innerhalb der baugesetzlichen Regelungen tatsächlichberücksichtigt sind.StärkenDie von Menschen mit motorischen Beeinträchtigungen als primär relevantwahrgenommenen Kriterien baulicher Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> entsprechenim Wesentlichen den in der OIB Richtlinie 4 <strong>und</strong> den in anderen analysiertenVorschriften angeführten Mindestkriterien.Durch die Definition von „Menschen mit Behinderungen“, „älteren Menschen“<strong>und</strong> „pflegebedürftigen Menschen“ als Zielgruppe <strong>barrierefrei</strong>en Bauenswird die Aufmerksamkeit darauf gelenkt, dass eine Berücksichtigung derWohnbedürfnisse dieser Personengruppe bei der Planung erforderlich ist.SchwächenDie von Menschen mit sensorischen Beeinträchtigungen als primär relevantwahrgenommenen Kriterien baulicher Barrierefreiheit sind innerhalb deranalysierten Vorschriften nur rudimentär <strong>und</strong> kaum im Zusammenhang mitder Definition von Mindestkriterien der Barrierefreiheit wiederzufinden.Jene Kapitel der ÖNORM B 1600, die die Thematik der Barrierefreiheit fürMenschen mit sensorischen Beeinträchtigungen aufgreifen, sind in der OIBRichtlinie 4 nicht referenziert.Die Definition von „Menschen mit Behinderungen“, „älteren Menschen“ <strong>und</strong>„pflegebedürftigen Menschen“ als Zielgruppe <strong>barrierefrei</strong>en Bauens impliziertdie Auffassung, <strong>barrierefrei</strong>e Gestaltung sei ausschließlich für diese

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