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Wohnbau barrierefrei Studie Teil 2 Bautechnische Analyse und ...

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723. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenein Darlehen in Höhe von maximal € 7.500,- pro Wohnung gewährt werden.Des Weiteren werden bei <strong>Wohnbau</strong>ten mit drei oberirdischen Geschoßendie nachträgliche Errichtung sowie der Umbau von Personenaufzügen mit€ 50.000,- (zuzüglich € 6.000,- pro weiteres erschlossenes Geschoß) bzw.€ 20.000,- (zuzüglich € 2.000,- pro weiteres erschlossenes Geschoß) gefördert.Ansonsten besteht die Förderung von „Maßnahmen zur behindertengerechtenAusstattung von Wohnungen“ darin, dass für eine Förderungerforderliche Mindestbeträge- <strong>und</strong> Höchstbeträge der Sanierungskosten fürdiese Maßnahmen nicht gelten (WFVO § 30 (1) <strong>und</strong> (2)).3.6.1.6 SteiermarkVoraussetzung „Mindeststandards Energie“Sowohl bei Neubauten als auch bei Sanierungen müssen gewisse energetischeMindestanforderungen erfüllt <strong>und</strong> nachgewiesen werden, damit einFörderungsdarlehen gewährt werden kann (Stmk. WFG § 5 (1) <strong>und</strong> § 24 (2)).Voraussetzung „Mindeststandards Barrierefreiheit“Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen darf nur eine Förderung gewährtwerden, wenn bauliche Barrieren vermieden werden <strong>und</strong> „behinderten-<strong>und</strong> altengerechte Adaptierbarkeit“ gegeben ist (Stmk. WFG § 5 (1)).Voraussetzung „Mindestgebäudealter“ bei SanierungWenn es sich bei der Sanierung um Maßnahmen handelt, die „denWohnbedürfnissen von behinderten oder alten Menschen dienen“, so ist esnicht notwendig, dass die Baubewilligung des Gebäudes mindestens 30Jahre zurück liegt (Stmk. WFG § 23 (1)).Förderung von Maßnahmen für BarrierefreiheitBei der Umsetzung von Maßnahmen für <strong>barrierefrei</strong>es Bauen im Zugeder Errichtung von <strong>Wohnbau</strong>ten erhöht sich die Summe des durchAnnuitätszuschüssen förderbaren Darlehens um € 2.000,-. Erfolgt dieUmsetzung für im Haushalt lebende Personen mit (schweren) Behinderungen,so erhöht sich die Summe um € 10.000,- (Stmk. WFVO § 8 (3)).Bei der Sanierung ist die Förderung eines Darlehens in Höhe von maximal€ 30.000,- pro Wohnung durch einen Annuitätenzuschuss von 30% möglich,wenn die „Herstellung durchgehend <strong>barrierefrei</strong>er <strong>und</strong> altengerechterWohnverhältnisse“ erfolgt. Dazu müssen die einzelnen Wohnungen stufen<strong>und</strong>schwellenfrei erreichbar sein (Stmk. WFVO § 15 b). Die Förderung wirdnur gewährt, wenn der gesamte bestehende Wohnraum <strong>barrierefrei</strong> <strong>und</strong> al-

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