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Wohnbau barrierefrei Studie Teil 2 Bautechnische Analyse und ...

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733. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftentersgerecht saniert wird, d.h. das gesamte Ein- oder Zweifamilienhaus bzw.alle Wohnungen in einem Mehrfamilienwohnhaus. Die Förderung wird beider Neuschaffung einer Wohnung in einem bestehenden Gebäude nicht gewährt.Für Wohnheime besteht diese Fördermöglichkeit nicht.Sanierungsmaßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit für ein Haushaltsmitgliedmit einer Erwerbsminderung von mindestens 80% („Behindertenmaßnahmen“)sind einer umfassenden Sanierung gleichgesetzt. Hierist die Förderung eines Darlehens in Höhe von maximal € 50.000,- durcheinen Annuitätenzuschuss von 45% möglich.3.6.1.7 TirolVoraussetzung „Mindeststandards Energie“Sowohl bei Neubauten als auch bei Sanierungen müssen gewisse energetischeMindestanforderungen erfüllt <strong>und</strong> nachgewiesen werden, damitein Förderungsdarlehen gewährt werden kann (WBF Richtlinie 2.1 <strong>und</strong>WS Richtlinie 2.3).Voraussetzung „Mindeststandards Barrierefreiheit“Die Herstellung von Barrierefreiheit ist keine Gr<strong>und</strong>voraussetzung, um eine<strong>Wohnbau</strong>förderung zu erhalten.Voraussetzung „Mindestgebäudealter“ bei SanierungWenn es sich bei der Sanierung um Maßnahmen handelt, die „den besonderenWohnbedürfnissen von behinderten oder alten Menschen dienen“,so ist eine Förderung unabhängig vom Alter der Baubewilligung möglich(WS Richtlinie 1.2).Förderung von Maßnahmen für BarrierefreiheitBei der Errichtung von Gebäuden mit bis zu drei Wohnungen kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss von € 1.450,- pro Wohnung gewährt werden, wenndiese <strong>barrierefrei</strong> anpassbar ausgeführt wird. Für „zusätzlich erforderlicheBehindertenmaßnahmen“ sind bei der Errichtung von Wohnungen <strong>und</strong>Wohnanlagen Zuschüsse von 65% der erforderlichen Mehrkosten möglich, wobeidie Summe der Förderung maximal € 4.000,- beträgt (WBF Richtlinie 8.6).Eine Sonderförderung in Form eines zusätzlichen Förderungsdarlehens istbei Mietwohnanlagen möglich, die für „betreubares Wohnen“ bestimmt sind.Dies setzt voraus, dass ein entsprechendes Konzept für diese Wohnformvorliegt (WBF Richtlinie 8.5).

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