Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | InvestitionsstandortFördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | VertragswerkVerbraucherinformationen | Glossar | Anlagente, insbesondere das Recht zur Teilnahmean Gesellschafterversammlungen und anBeschlussfassungen, sowie die Informations-und Kontrollrechte selbst auszuüben,soweit nicht ausdrücklich eine andereRegelung getroffen ist.8. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt,die aus dem Kommanditanteil resultierendenGesellschafterrechte, soweit gesetzlichzulässig, gespalten wahrzunehmen. ImAußenverhältnis hält sie einen einheitlichenKommanditanteil und ist im Handelsregisterals Kommanditistin eingetragen, währendsie im Innenverhältnis die jeweiligen Treuhandanteilefür die Treugeber, mit denen sieTreuhandverträge schließt, treuhänderischverwaltet („Teil-Kommanditanteil“). SoweitAnleger ihre treuhänderische Beteiligung ander Gesellschaft gem. Ziff. 7 in eine direktgehaltene Kommanditbeteiligung umwandeln,werden die Treuhandverträge mit derTreuhandkommanditistin als Beteiligungsverwaltungsverträgefortgesetzt.9. Die Einlagen sind gemäß den in der Beitrittserklärungbeschriebenen Vorgaben zuerbringen. Die Treuhandkommanditistin hatEinlagen jedoch nur insoweit zu leisten, alsdie Treugeber ihr die dafür erforderlichenMittel zur Verfügung gestellt haben; es giltZiff. 6 Satz 2. Zusätzlich zu der Einlage istein Agio i. H. v. 3 % der Einlage zu zahlen.10. Erbringt ein Kommanditist seine Einlagegem. Ziff. 6 ganz oder teilweise nicht zudem in der Beitrittsvereinbarung angegebenenFälligkeitstag, so sind die persönlichhaftende Gesellschafterin und dieTreuhandkommanditistin, und zwar jedeeinzeln, gleichzeitig in Vertretung der übrigenGesellschafter und unter Befreiungvon den Beschränkungen des § 181 BGBberechtigt und bevollmächtigt, den Kommanditistendurch schriftliche Erklärungfristlos aus der Gesellschaft auszuschließenoder die Kommanditeinlage auf einenetwaig bereits geleisteten Teilbetragherabzusetzen, ohne dass es hierzu einesGesellschafterbeschlusses bedarf. Im Falleder Herabsetzung soll die verbleibendeKommanditeinlage regelmäßig mindestensEUR 10.000 betragen und durch 1.000glatt teilbar sein. Entsprechendes gilt auchfür den Ausschluss eines Treugebers oderdie Herabsetzung der Einlage eines Treugebersund eine entsprechende anteiligeHerabsetzung der eigenen Kommanditeinlageder Treuhandkommanditistin wegeneines säumigen Treugebers.Ergänzend gelten die §§ 15 und 16 diesesGesellschaftsvertrags.Das Gleiche gilt, wenn ein Gesellschafterzwischen Beitritt und Einzahlung verstirbtund die Erben die vorgenannten Einzahlungennicht rechtzeitig in vollem Umfangvornehmen.Sämtliche Kosten und Aufwendungen derGesellschaft für den Ausschluss oder dieHerabsetzung der Kommanditeinlage trägtder säumige Gesellschafter.Der sich in Verzug befindende Gesellschafterhat auf die verspätete Einzahlung odersonstige offene Verbindlichkeiten gegenüberder Gesellschaft Zinsen seit Fälligkeiti. H. v. 5 % p. a. über dem Basiszinssatzgem. § 247 BGB an die Gesellschaft zuzahlen. Im Falle der Herabsetzung werdenbereits geleistete Verzugszinsen nicht zurückerstattet.Die Erhebung von Verzugszinsensteht im pflichtgemäßen Ermessender persönlich haftenden Gesellschafterin.11. Am Vermögen und an den stillen Reservender Gesellschaft sind die Gesellschafter imVerhältnis ihrer Kommanditeinlagen beteiligt.Insoweit gilt § 5 Ziff. 1.12. Die Gesellschafter sind zu Nachschüssennicht verpflichtet, auch nicht als Ausgleichuntereinander.§ 5 KONTEN1. Die Pflichteinlagen der Kommanditistenwerden auf dem Festkapitalkonto (KapitalkontoI) gebucht. Dieses allein ist maßgebendfür die Beteiligung der Gesellschafteram Vermögen, am Gewinn und Verlust derGesellschaft sowie für alle Gesellschafterrechte,soweit nichts anderes geregelt ist.2. Das Agio der Kommanditisten gemäß § 4Ziff. 9 Satz 2 wird auf dem Rücklagenkonto(Kapitalkonto II) gebucht.3. Für jeden Kommanditisten wird ein variablesEntnahmekonto gebildet, auf demalle Auszahlungen an den Kommanditistengebucht werden, seien es Gewinnauszahlungenoder Kapitalentnahmen bzw.-rückführungen.4. Für jeden Kommanditisten wird desWeiteren ein Konto gebildet, auf demalle anteiligen Gewinne sowie Verluste gebuchtwerden.5. Die Konten sind unverzinslich.§ 6 GESCHÄFTSFÜHRUNG UNDVERTRETUNG1. Zur Geschäftsführung und Vertretung istdie persönlich haftende Gesellschafterinberechtigt und verpflichtet. Die persönlichhaftende Gesellschafterin ist berechtigt,Dritte mit Aufgaben der Geschäftsführungund mit der Vertretung der Gesellschaftumfassend zu beauftragen, entsprechendeGeschäftsbesorgungsverträge mit Wirkungfür die Gesellschaft abzuschließen und entsprechendeVollmachten zu erteilen.2. Die persönlich haftende Gesellschafterinerhält für die Geschäftsführungstätigkeiteinschließlich der Fondsverwaltung eineeinmalige Vergütung i. H. v. 0,25 % des gezeichnetenKommanditkapitals der Gesellschaft(inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer)sowie ab dem Jahr 2013 eine jährliche Vergütungvon 0,5 % des gezeichneten Kommanditkapitalsder Gesellschaft (zzgl. dergesetzlichen Umsatzsteuer), die sich ab demJahr 2014 jeweils um 2,5 % p. a. bezogenauf die jährliche Vergütung des Vorjahreserhöht. Für die Übernahme der persönlichenHaftung erhält die persönlich haftende Gesellschafterinvon der Gesellschaft für dasJahr 2012 eine Vergütung von EUR 1.250(zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer) undab 2013 eine jährliche Vergütung i. H. v.EUR 2.500 (zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer).Die Vergütungen sind für dasjeweils laufende Geschäftsjahr jeweils amEnde eines jeden Quartals als anteiligeAbschlagszahlung fällig, Minder- oder Zuvielzahlungensind jeweils zum Jahresendeauszugleichen. Die Vergütungen sind auchin Verlustjahren zu zahlen. Die Kosten derFührung des Geschäftsbetriebes sind, soweitgesetzlich zulässig, von der Gesellschaftzu tragen.Im Jahr der Auflösung oder Liquidation derGesellschaft erhält die persönlich haftendeGesellschafterin unabhängig von demZeitpunkt der Auflösung oder Liquidationdie volle jährliche Vergütung i. S. v. dieserZiff. 2.102
Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio Fonds3. Die persönlich haftende Gesellschafterinund deren Gesellschafter unterliegen nichtdem Wettbewerbsverbot des § 112 HGB.Dasselbe gilt sinngemäß für die Organe derpersönlich haftenden Gesellschafterin sowiefür die Treuhandkommanditistin, derenOrgane und deren Gesellschafter.4. Handlungen, die über den gewöhnlichenBetrieb des Handelsgewerbes nach § 116Abs. 1 HGB hinausgehen, kann die persönlichhaftende Gesellschafterin nur nachzustimmendem Gesellschafterbeschluss vornehmen,sofern nicht in diesem Gesellschaftsvertragabweichend geregelt. Insbesonderebedürfen folgende Geschäfte eineszustimmenden Gesellschafterbeschlusses:a) Übernahme von Bürgschaften, Abschlussvon Garantieverträgen, Schuldbeitritte,Abgabe von Patronatserklärungen und dieÜbernahme jeglicher sonstiger Sicherheiteneinschließlich solcher zugunsten vonGesellschaftern;b) Führung von Aktivprozessen und prozessbeendendenHandlungen und Erklärungenab einem Streitwert von EUR 250.000;c) alle sonstigen Geschäfte und Erklärungen abeinem Gegenstandswert von EUR 250.000und/oder einer Laufzeit von mehr als 36Monaten, soweit sie nicht explizit von einerZustimmung ausgenommen sind;d) alle sonstigen über den in § 2 definiertenGegenstand des Unternehmens hinausgehendenGeschäfte;e) Neufassung von bzw. Abänderung bestehenderKriterien für die geplanten Investitionender Gesellschaft.5. In Not- und in Eilfällen hat die persönlichhaftende Gesellschafterin das Recht unddie Pflicht, unaufschiebbare Rechtsgeschäfteund/oder Rechtshandlungen, dieüber den gewöhnlichen Geschäftsbetriebder Gesellschaft hinausgehen, mit derSorgfalt eines ordentlichen Kaufmannsauch ohne zustimmenden Gesellschafterbeschlussvorzunehmen. Hat die persönlichhaftende Gesellschafterin hiervonGebrauch gemacht, so hat sie die Gesellschafterunverzüglich zu unterrichten.6. Keiner Zustimmung bedürfen die im zurEinwerbung von Anlegern veröffentlichtenVerkaufsprospekt (einschließlich veröffentlichterNachträge) geschilderten Geschäftezur Erreichung des Gesellschaftszwecksgem. § 2, insbesondere solche, die im Rahmendes Erwerbs, der Entwicklung, derwirtschaftlichen Optimierung und des Verkaufsvon Windenergieanlagen in Polen abgeschlossenwerden. Dabei müssen von derpersönlich haftenden Gesellschafterin beider Auswahl möglicher Projekte folgendeInvestitionskriterien eingehalten werden:a) InvestitionsstandortDie persönlich haftende Gesellschafterindarf nur in Windenergieanlagen an Land(onshore) in Polen investieren.b) InvestitionsobjektDie persönlich haftende Gesellschafterindarf nur in bereits bestehende Windenergieanlagen,die nicht länger als drei Jahream Netz sind oder in Projektrechte zur Errichtungvon Windenergieanlagen mit einervom zuständigen Energieversorger erteiltenNetzanschlusszusage investieren. Dabei istsowohl ein direkter Erwerb („Asset-Deal“)als auch der indirekte Erwerb durch eine Beteiligungan Gesellschaften („Share-Deal“)als Mehrheitsgesellschafter, welche überRechte an bereits am Netz befindlichenWindenergieanlagen oder über Projektrechtezum Netzanschluss von Windenergieanlagenverfügen, möglich.c) AnlagetechnikDie Nutzung von Windenergieanlagen-Prototypen ist ausgeschlossen.d) WindgutachtenDer Ankauf eines Investitionsobjektes ist nurbei Vorlage von mindestens einem unabhängigenWindgutachten möglich. Als Basis hierzumüssen Windmessungen am Investitionsstandortüber einen Zeitraum von mindestens12 Monaten durchgeführt worden sein.e) Unabhängige PrüfungGrundsätzlich muss vor Ankauf eines Investitionsobjekteseine positive rechtlichePrüfung durch eine unabhängige Rechtsanwaltkanzleierfolgt sein.7. Weiterhin bedürfen die nachfolgend aufgelistetenGeschäfte und Maßnahmen keineszustimmenden Gesellschafterbeschlusses:a) Kapitalausstattung der in § 2 genanntenpolnischen Objektgesellschaften bzw. Gesellschaften,an denen sich die Gesellschaftbeteiligt;b) Abschluss von Kredit- bzw. Darlehensverträgen,die zur Finanzierung des in Ausübungdes in § 2 definierten Unternehmensgegenstandeszu marktüblichen Konditionenabgeschlossen bzw. prolongiert werden,einschließlich der üblicherweise im Rahmenvon derartigen Finanzierungen vorgesehenenStellung von Sicherheiten;c) Abschluss von Dienst-, und sonstigen Verträgenmit einer Vergütung von wenigerals EUR 250.000 p. a.;d) die Geldanlage in Tages- und/oder Termingeldernund jede sonstige Wiederanlagevon Guthabensbeträgen des Gesellschaftsvermögenszu marktüblichen Konditionenmit nahezu vergleichbaren geringen Risikenund im Rahmen der Verwaltung undNutzung eigenen Kapitalvermögens;e) Führung von Aktivprozessen gegen Anlegerauf Leistung ihrer Einlage;f) Erhöhung des Kommanditkapitals auf biszu EUR 30.000.000 oder einen erhöhtenBetrag gemäß § 4 Ziff. 3 und alle damitverbundenen Tätigkeiten;g) Zins- und Währungsabsicherungsgeschäfte;h) Vorzeitige Beendigung der Platzierung vorErreichung etwaiger Erhöhungsbeträge;i) Maßnahmen zur Auflösung im Sinne einerRückabwicklung des Fonds, soweitdas eingeworbene Kapital den Betrag vonEUR 1 Mio. nicht übersteigt und noch keinObjekt erworben wurde. Für die Auflösungder Gesellschaft gilt § 17.§ 7 BEIRAT1. Die Gesellschaft ist berechtigt, durch Beschlussder Gesellschafterversammlung ausdem Kreis der Gesellschafter einen aus biszu drei Personen bestehenden Beirat zu bestellen.Soweit dies geschieht, unterliegt derBeirat den nachstehenden Regelungen.2. Zwei Beiratsmitglieder werden von denKommanditisten und Treugebern gewählt.Ein Beiratsmitglied wird von derTreuhandkommanditistin nach Anhörungder persönlich haftenden Gesellschafterinbestimmt. Die Treuhandkommanditistinkann sich selbst als Mitglied des Beiratsbestimmen. Die Wahl der Beiratsmitgliedererfolgt für drei Jahre, der Beirat bleibt103