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Prospekten - Kleeberg & Partner

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Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | InvestitionsstandortFördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | VertragswerkVerbraucherinformationen | Glossar | AnlagenIn dringenden Fällen kann diese Frist abgekürztwerden. Die Frist muss aber in jedemFall sieben Tage betragen, wobei der Tagder Absendung und der Tag der Gesellschafterversammlungnicht mitgerechnetwerden. Die Kosten für die Teilnahme aneiner Gesellschafterversammlung und füreine eventuelle Vertretung trägt jeder Gesellschafterselbst. Die Kosten der Gesellschafterversammlung,mit Ausnahme derpersönlichen Kosten der Gesellschafter,trägt die Gesellschaft.7. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig,wenn alle Anleger gem.Ziff. 6 ordnungsgemäß geladen wurden unddie persönlich haftende Gesellschafterin sowiedie Treuhandkommanditistin und/oderso viele Anleger anwesend oder vertretensind, dass mindestens 50 % der gesellschaftsvertraglichvorhandenen Stimmender Gesellschaft in der Versammlung anwesendoder vertreten sind, sofern in diesemGesellschaftsvertrag keine qualifiziertenMehrheiten für die Abstimmung vorgesehensind. Sollte keine Beschlussfähigkeit erreichtwerden, ist die Gesellschafterversammlungmit gleicher Tagesordnung gem. Ziff. 6 erneutzu laden. Die so neu geladene Gesellschafterversammlungist dann unabhängigvon der Zahl der anwesenden oder vertretenenStimmen beschlussfähig, worauf in derEinladung hinzuweisen ist.8. Eine Vertretung des Anlegers ist (auch imschriftlichen Verfahren gem. Ziff. 3) zulässigdurch den Ehegatten des Anlegers, durcheinen anderen Gesellschafter, durch einenberuflich zur Verschwiegenheit verpflichtetenRechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oderSteuerberater, oder durch denjenigen Vertriebsbeauftragten,der dem Gesellschafterdie Beteiligung vermittelt hat; die Vertretungsmachtist durch schriftliche Vollmachtnachzuweisen. Aus dem im Rahmen desBeitritts begründeten Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertragzwischen Anlegerund Treuhandkommanditistin ist letzterebevollmächtigt, die Stimmrechte des treuhänderischgehaltenen oder verwaltetenKommanditkapitals auszuüben, sofern derAnleger sein Stimmrecht nicht selbst ausübtoder eine andere Person gem. Satz 1 bevollmächtigthat. Die Gesellschafterversammlungwird von der persönlich haftendenGesellschafterin geleitet. Die Teilnahme istnur Anlegern oder ihren Bevollmächtigtengestattet, soweit nicht abweichend hiervonder Versammlungsleiter die Teilnahmegestattet. Die persönlich haftende Gesellschafterinkann sich in einzelnen Punktenoder insgesamt in Gesellschafterversammlungenvon fachkundigen Dritten beratenlassen, so dass diesen die Teilnahme anGesellschafterversammlungen gestattet ist.Die persönlich haftende Gesellschafterinoder eine durch sie bestimmte Person führtüber die Beschlüsse der GesellschafterversammlungProtokoll. Eine Abschrift desProtokolls wird den Anlegern in Schriftformoder in Textform gemäß § 126 b BGB (alsoinsbesondere per Brief, Fax oder E-Mail)zugesandt.9. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusseskann nur innerhalb einerAusschlussfrist von einem Monatnach Absendung des Protokolls bzw. derschriftlichen Mitteilung des Ergebnissesdes schriftlichen Abstimmungsverfahrensdurch Erhebung einer Feststellungsklagegegen die Gesellschaft, vertreten durchdie persönlich haftende Gesellschafterin,geltend gemacht werden, soweit nicht Abweichendesim Protokoll / der schriftlichenoder in Textform gemäß § 126 b BGB (alsoinsbesondere per Brief, Fax oder E-Mail)erteilten Mitteilung des Ergebnisses bekanntgegeben wird.10. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt,von ihren Stimmrechten unterschiedlichGebrauch zu machen (gespaltenesStimmrecht), um auf diese Weise dem Willendes einzelnen Treugebers Geltung zuverschaffen. Die Treugeber sind berechtigt,persönlich an den Gesellschafterversammlungenbzw. dem schriftlichen Verfahrengem. Ziff. 3 teilzunehmen und die auf sieentfallenden Stimmrechte der Treuhandkommanditistinin deren Namen selbstauszuüben. Die auf einen Kommanditistenoder Treugeber entfallenden Stimmrechtekönnen nur einheitlich wahrgenommenwerden. Der unmittelbaren Ausübung desStimmrechts durch die Treugeber stimmensämtliche Gesellschafter ausdrücklich zu.§ 10 JAHRESABSCHLUSS, SONDERBETRIEBS-AUSGABEN1. Der Jahresabschluss ist von der persönlichhaftenden Gesellschafterin gemäß § 24VermAnlG auszustellen, von einem Abschlussprüfergemäß § 25 VermAnlG prüfenzu lassen und gemäß § 26 VermAnlGzu veröffentlichen. Der Jahresabschluss istallen Anlegern spätestens mit Übersendungder Abstimmungsunterlagen zur jährlichenordentlichen Beschlussfassung über denGeschäftsverlauf oder im Falle einer Gesellschafterversammlungmit der Ladung zurordentlichen Gesellschafterversammlungzuzuleiten. Die Feststellung des Jahresabschlusseserfolgt grundsätzlich im schriftlichenVerfahren gemäß § 9 Ziff. 3.2. Den Gesellschaftern ist bekannt, dass sieSonderbetriebsausgaben (persönlich getrageneKosten im Zusammenhang mitihrer Beteiligung) nicht bei ihrer persönlichenEinkommensteuererklärung, sondernausschließlich im Rahmen der gesondertenund einheitlichen Feststellung der Einkünfteder Gesellschaft geltend machen können.Sonderbetriebsausgaben muss jederKommanditist spätestens zum 28. Februardes auf ein Geschäftsjahr folgenden Jahresder Treuhandkommanditistin bekannt geben.Eine diesbezügliche Aufforderung vonSeiten der Gesellschaft bzw. des Treuhandkommanditistenerfolgt nicht.§ 11 BETEILIGUNG AM ERGEBNIS UNDVERMÖGEN1. Die Kommanditisten sind im Verhältnisihrer Kommanditeinlagen nach Maßgabedes Kapitalkontos I am Vermögen und amErgebnis, also dem Gewinn und Verlust,der Gesellschaft beteiligt. Die persönlichhaftende Gesellschafterin nimmt am Ergebnisund an der Entwicklung des Vermögensder Gesellschaft nicht teil.Für das Geschäftsjahr 2012 wird das Ergebnisauf die Kommanditisten unabhängigvom Zeitpunkt des Beitritts so verteilt,dass die Kapitalkonten ohne Berücksichtigungvon Entnahmen, soweit steuerrechtlichzulässig, im selben Verhältniszueinander stehen wie die übernommenenKommanditeinlagen.Sofern zum 31. Dezember 2012 noch keineGleichstellung erreicht wurde, ist in denFolgejahren entsprechend dem vorstehendenAbsatz zu verfahren.Die Verteilung erfolgt dabei in der Weise,dass den in den Folgejahren eintretendenGesellschaftern das Ergebnis der Gesellschaftim Verhältnis ihrer Einlagen bis zurGleichstellung des Gewinn- und Verlustkontoszunächst allein zugewiesen wird.Erhöhungen von Kommanditeinlagen werdenwie Beitritte behandelt. Das nach Ab-106

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