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Prospekten - Kleeberg & Partner

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Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | InvestitionsstandortFördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | VertragswerkVerbraucherinformationen | Glossar | Anlageneinkünfte im Sinne des AStG, so dass die Freistellungnach DBA nicht nach § 20 Abs. 2 AStGversagt werden kann.Einkünfte der FondsgesellschaftDie Anleger erzielen aus ihrer Beteiligung ander Fondsgesellschaft nach § 15 Abs. 1 Nr. 2EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da sie konzeptionsgemäßungeachtet ihrer zivilrechtlichenStellung als Treugeber als Mitunternehmer ander gewerblichen Fondsgesellschaft beteiligtsind. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehörenneben den Einkünften aus den Objektgesellschaftenauch Zinseinkünfte der Fondsgesellschaftsowie ein etwaiger erhöhter Gewinnanteil(„Frühzeichnerbonus“).Die Mitunternehmereigenschaft des einzelnenAnlegers setzt Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiativevoraus. Die Anleger sind anden laufenden Gewinnen und Verlusten sowiean den stillen Reserven der Fondsgesellschaftbeteiligt und tragen hierdurch Mitunternehmerrisiko.Die Anleger haben auch als TreugeberMitsprache- und Informationsrechte im Sinnedes § 166 Abs. 1 HGB, aufgrund derer sie Mitunternehmerinitiativeentfalten können, die dereines Kommanditisten entspricht.Die Fondsgesellschaft ist nicht selbst gewerblichtätig. Die Tätigkeit der Fondsgesellschaft giltjedoch nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG invollem Umfang als gewerblich, da ausschließlicheine Kapitalgesellschaft persönlich haftendeGesellschafterin ist und nur diese zur Geschäftsführungbefugt ist (gewerblich geprägte Personengesellschaft).Die Einkünfte der Fondsgesellschaft geltendarüber hinaus nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStGin vollem Umfang als Einkünfte aus Gewerbebetrieb,da die Fondsgesellschaft aus ihrenBeteiligungen an den ObjektgesellschaftenEinkünfte aus gewerblichen Mitunternehmerschaftenerzielt. Die Fondsgesellschaft ist alsMitunternehmerin an den Objektgesellschaftenbeteiligt, die in der polnischen Rechtsformeiner Społka Komandytowa (S.K.) errichtetwerden, die der deutschen Kommanditgesellschaftvergleichbar sind (BMF, Schreiben vom24. Dezember 1999, BStBI. I, Seite 1076, zuletztgeändert durch BMF, Schreiben vom25. August 2009, BStBl. I 2009, S. 888,Tabelle 2) und im Rahmen der Energieerzeugungoriginär gewerblich tätig werden. Zu denEinkünften aus der originär gewerblichen Tätigkeitgehören sowohl die Einkünfte aus derStromerzeugung und -einspeisung sowie etwaigeZinseinkünfte der Objektgesellschaften,soweit sie deren Gewerbebetrieb zuzuordnensind.Voraussetzung für das Vorliegen von gewerblichenEinkünften ist darüber hinaus, dass dieGesellschaft und die Gesellschafter ihre Betätigungmit „Gewinnerzielungsabsicht“ ausüben.Nach der Rechtsprechung ist hierfür das Strebennach einem positiven steuerlichen Gesamtergebnis(Totalgewinn) während der Dauer dervoraussichtlichen Vermögensnutzung (Totalperiode)entscheidend. Gemäß der prospektiertenPrognoserechnung wird die Fondsgesellschaftwährend der Laufzeit des Fonds einen Totalgewinnerzielen, so dass auf Gesellschaftsebenegrundsätzlich eine Gewinnerzielungsabsicht anzunehmenist.Eine Gewinnerzielungsabsicht muss zudemauch auf Ebene der einzelnen Anleger vorliegen.In die Ermittlung der Totalgewinnprognose sinddaher auch Aufwendungen des einzelnen Anlegersim Zusammenhang mit der Beteiligung (z. B.Fremdfinanzierungszinsen) einzubeziehen. Ob beidem einzelnen Anleger eine Gewinnerzielungsabsichtvorliegt, hat jeder Anleger für seine Personsicherzustellen. Wir empfehlen insbesondere beieiner Fremdfinanzierung der Beteiligung die entsprechendeKonsultation eines Steuerberaters.Progressionsvorbehalt für freigestellteEinkünfteDie Betriebsstätteneinkünfte aus den polnischenObjektgesellschaften sind in Deutschlandvon der Besteuerung freizustellen. Dies gilt auchfür Einkünfte aus der Veräußerung der Beteiligungan einer Objektgesellschaft durch dieFondsgesellschaft, soweit die Einkünfte auf inPolen belegenes unbewegliches Vermögen derpolnischen Betriebsstätte entfallen. Nach § 32bEStG bezieht Deutschland diese Einkünfte in denProgressionsvorbehalt ein, da es sich um aktiveEinkünfte i. S. d. § 2a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 32bAbs. 1 Nr. 2 EStG handelt.Für Zwecke des Progressionsvorbehalts sinddie steuerbefreiten, aus polnischen Quellenstammenden Einkünfte nach deutschen steuerlichenGrundsätzen zu ermitteln. Dabei sind diedeutschen Vorschriften über die Abgrenzungder sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben vonden aktivierungspflichtigen Anschaffungs- oderHerstellungskosten durch den sog. 5. Bauherrenerlass(BMF, Schreiben vom 20. Oktober2003, IV C3-S 2253a-48/03, BStBl. I 2003, Seite546) zu beachten. Durch die unterschiedlichenRegelungen zur Abzugsfähigkeit von Kosten inDeutschland und in Polen können sich zeitlicheVerschiebungen im Hinblick auf die steuerlicheErfassung von Aufwendungen ergeben. Die Einkünftesind für Zwecke des Progressionsvorbehaltesin Euro zu ermitteln, so dass sich Wechselkursentwicklungenauf die Höhe der unterProgressionsvorbehalt freigestellten Einkünfteauswirken können.Auf die Wirtschaftsgüter der Objektgesellschaftensind zur Ermittlung der dem Progressionsvorbehaltunterliegenden Einkünfte planmäßigeAbsetzungen für Abnutzung sowie ggf.Absetzungen für außergewöhnliche technischeoder wirtschaftliche Abnutzung vorzunehmen.Aufwendungen des Anlegers im Zusammenhangmit seiner Beteiligung können in Deutschlandnur für Zwecke des Progressionsvorbehaltsim Rahmen der Feststellungserklärung der Fondsgesellschaftgeltend gemacht werden. Soweit positiveEinkünfte in den Progressionsvorbehalt deseinzelnen Anlegers eingehen, ergibt sich in derRegel ein insgesamt höherer Durchschnittssteuersatzfür die steuerpflichtigen Einkünfte des Anlegersund damit gegebenenfalls eine steuerlicheMehrbelastung des Anlegers.Die individuellen Auswirkungen des Progressionsvorbehaltslassen sich nur unter Einbeziehungder steuerlichen Verhältnisse des Anlegers imjeweiligen Veranlagungszeitraum ermitteln (u. a.Höhe des in Deutschland zu versteuernden Einkommens,Familienstand, sonstige im Rahmendes Progressionsvorbehalts zu berücksichtigendesteuerbefreite ausländische Einkünfte des Anlegers).Die Anwendung des Progressionsvorbehaltskann im Einzelfall zu einer nicht unerheblichen Erhöhungdes auf die in Deutschland steuerpflichtigenEinkünfte des Anlegers anzuwendendenSteuersatzes führen. Eine Beurteilung und Berechnungdurch einen mit den persönlichen steuerlichenVerhältnissen des Anlegers vertrautenSteuerberater wird daher empfohlen.Besteuerung von inländischen ZinseinkünftenDie Fondsgesellschaft kann die während derPlatzierungsphase eingehenden Kapitaleinlagender Anleger verzinslich anlegen, bis die Mittelzur Durchführung der vorgesehenen Investitionenan die polnischen Objektgesellschaftenweitergeleitet werden. Darüber hinaus kanndie Fondsgesellschaft während der Laufzeit desFonds Zinseinnahmen aus der Anlage von liquidenMitteln erzielen.Zinseinnahmen der Fondsgesellschaft zählenzu den gewerblichen Einkünften der Fondsgesellschaft,die in Deutschland zu versteuern sind.92

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