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Direkt Invest Polen 8 Windenergie Portfolio FondsEINLEITUNGDas steuerliche Konzept der Beteiligung wurdeim Einklang mit der zum Zeitpunkt der Aufstellungdes Verkaufsprospektes geltenden Rechtslage,die sich aus den maßgebenden Steuergesetzen,Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungenergibt, entwickelt. Zu diesem Zeitpunktgeplante Gesetzesänderungen, nicht offiziell veröffentlichteVerwaltungsanweisungen und sonstigenicht verbindliche Auskünfte zum deutschenbzw. polnischen Steuerrecht wurden nicht berücksichtigt.Gesetzgebung, Rechtsprechung und dieAuffassung der Finanzverwaltung zu einzelnenBesteuerungsfragen unterliegen einer ständigenEntwicklung. Dadurch bedingte Änderungen könnensich für den Anleger auswirken. Eine Haftungfür den Eintritt der hier dargestellten steuerlichenGrundlagen wird nicht übernommen.Die steuerlichen Rechtsfolgen können insbesonderedurch Gesetzesänderungen in Polenund / oder Deutschland, durch Änderung derRechtsprechung oder der Verwaltungspraxissowie durch Änderungen von Doppelbesteuerungsabkommenvon den nachfolgend dargestelltenabweichen. Die nachfolgenden Ausführungenstellen die wesentlichen Grundlagen derBesteuerung der Emittentin (Fondsgesellschaft),der Anleger und der Treuhandkommanditistin inPolen und in Deutschland dar. Nicht Gegenstandder folgenden Ausführungen ist die Besteuerungder persönlich haftenden Gesellschafterin derEmittentin und der persönlich haftenden Gesellschafterinder polnischen Objektgesellschaften.Die nachfolgenden Ausführungen können keineabschließende Darstellung aller möglichen steuerlichenImplikationen für die Anleger unter Berücksichtigungder jeweiligen individuellen steuerlichenVerhältnisse geben. Insbesondere wird aufdie einkommen- bzw. erbschaft- und schenkungsteuerlicheKonsequenzen, die sich aus dem Wohnsitzwechselvon Anlegern in niedrig besteuerteGebiete (§§ 2 ff. AStG) ergeben können, nichteingegangen. Die Ausführungen ersetzen nicht diesteuerliche Beratung des Anlegers im Einzelfall.Im Folgenden wird davon ausgegangen, dassdie Anleger natürliche Personen sind, die sichals Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligenund ihre Beteiligung im Privatvermögenhalten sowie in der Bundesrepublik Deutschlandunbeschränkt steuerpflichtig sind. Soweitdie Beteiligung an der Fondsgesellschaft vonjuristischen Personen oder im steuerlichen Betriebsvermögengehalten wird, kann es zu einervon den folgenden Grundsätzen abweichendenBesteuerung kommen.Weiterhin wird davon ausgegangen, dass dieAnleger weder aufgrund eines in Polen belegenenWohnsitzes noch als polnische Staatsbürgeroder aufgrund eines anderen Merkmals in Polenunbeschränkt steuerpflichtig sind. Darüberhinaus wird unterstellt, dass die Anleger keineweiteren Einkünfte in Polen erzielen.Auf Ebene der Objektgesellschaften wird davonausgegangen, dass sich die Investitionsobjekteausschließlich in Polen befinden und die ObjektgesellschaftenEinnahmen lediglich aus den inPolen belegenen Investitionsobjekten erzielen.Die Fondsgesellschaft und die Objektgesellschaftenwerden sowohl nach deutschem alsauch nach polnischem Steuerrecht für Zweckeder Einkommensbesteuerung als transparentePersonengesellschaften qualifiziert. Weder inPolen noch in Deutschland unterliegen die Gesellschaftendaher der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.Nach deutschem Steuerrechtwerden die Einkünfte der Fondsgesellschaft fürsteuerliche Zwecke den einzelnen Anlegern, diesich als Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligen,zugerechnet. Soweit die Anleger überdie Treuhandkommanditistin beteiligt sind, werdendie Einkünfte nach polnischem Steuerrechtdagegen der Treuhandkommanditistin und nichtden Anlegern zugerechnet.DOPPELBESTEUERUNGS-ABKOMMEN ZWISCHENDEUTSCHLAND UND POLENBesteuerung nach dem Doppelbesteuerungsabkommenzwischen Deutschland und PolenDas Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungzwischen Deutschland und Polenvom 14. Mai 2003, welches am 19. Dezember2004 in Kraft trat und auf Besteuerungszeiträumeab dem 1. Januar 2005 anzuwenden ist (imFolgenden: DBA), weist das Besteuerungsrechtfür Einkünfte aus in Polen belegenen Betriebsstättender Republik Polen zu (Art. 7 Abs. 1DBA). Dies gilt auch für die Einkünfte aus derVeräußerung von beweglichem und unbeweglicheVermögen einer Betriebsstätte (Art. 13 Abs.3 DBA bzw. Art. 6 Abs. 4 DBA).Die Objektgesellschaften begründen in PolenBetriebsstätten. Die Betriebsstätten und diedaraus erzielten Einkünfte sind im Ergebnis denAnlegern anteilig zuzurechnen. Das Besteuerungsrechtder Republik Polen erstreckt sich zumeinen auf laufende Gewinne aus dem Betriebder in Polen errichteten Windparks, zum anderenauf Gewinne, die im Zusammenhang mitdem etwaigen Verkauf von beweglichem undunbeweglichem Vermögen durch die jeweiligeObjektgesellschaft bzw. Gesellschaftsanteilenan einer Objektgesellschaft durch die Fondsgesellschafterzielt werden.Die in Polen erzielten Einkünfte aus einerBetriebsstätte sind nach der sog. Freistellungsmethodein Deutschland grundsätzlich steuerbefreit.Deutschland hat jedoch das Recht,die freigestellten Einkünfte in die Ermittlungdes Steuersatzes einzubeziehen, der auf die inDeutschland steuerpflichtigen Einkünfte derAnleger anzuwenden ist (Art. 24 Abs. 1 Buchst.d DBA – sog. Progressionsvorbehalt).Gewinne aus einer ausländischen Betriebsstättesind jedoch nur dann freizustellen, wenn derSteuerpflichtige nachweist, dass die Betriebsstätteausschließlich oder fast ausschließlicheine Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis6 AStG ausübt (Art. 24 Abs. 1 Buchst. d DBA).Die Objektgesellschaften werden konzeptionsgemäßdurch die Erzeugung elektrischer Energieaktiv im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG tätig.Die Einkünfte aus den polnischen Objektgesellschaftensind daher in Deutschland freizustellen,da sie ausschließlich oder fast ausschließlich ausder aktiven Tätigkeit stammen. Etwaige Zinseinkünfteder Objektgesellschaften werden nurinsoweit freigestellt, als sie auch aus deutschersteuerlicher Sicht den Betriebsstätten in Polenzugerechnet werden können (Art. 11 Abs. 5 i.V. m. Art. 24 Abs. 1 DBA). Deutschland ist nachdem DBA berechtigt, die freigestellten Einkünftein die Bemessungsgrundlage für die Ermittlungdes Steuersatzes einzubeziehen.ERWERB UND UMWANDLUNGDER OBJEKTGESELLSCHAFTENZur Realisierung der vorgesehenen Investitionenin polnische Windparks wird die Fonds-KGAnteile an polnischen Gesellschaften erwerben,die in Polen belegene Windparks entweder bereitserrichtet haben oder die Voraussetzungenfür die Errichtung eines Windparks geschaffenhaben (Objektgesellschaften), etwa durch erfolgreicheBeantragung einer Betriebserlaubnisund den Abschluss eines bindenden Einspeisevertragsmit einem Netzbetreiber.Der Erwerb von Anteilen an den Objektgesellschaftendurch die Fonds-KG ist für die Anlegereinkommensteuerlich grundsätzlich neutral. DerAnteilserwerb löst polnische Zivilrechtsgeschäftsteueraus. Die Steuer beträgt 1 % des Marktwertsder übertragenen Anteile. Da die Anteile89

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