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Prospekten - Kleeberg & Partner

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Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | InvestitionsstandortFördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | VertragswerkVerbraucherinformationen | Glossar | Anlagenbühren und Finanzvermittlung, Gründungskostenund Steuerberatung, Zivilrechtsgeschäftssteuer,Bauzeitzinsen etc.) Die mitder Fondskonzeption verbundenen festenKosten, die in lit. a) enthalten sind, sindunabhängig von der Höhe des Kommanditkapitalsim Rahmen der vereinbartenFälligkeiten, nachdem mind. EUR 1.000.000zzgl. Agio eingezahlt oder mind. 1 Objekterworben wurde, freizugeben.2. Der Mittelverwendungskontrolleur wirdeiner bestimmungsgemäßen Weiterleitungdes Kommanditkapitals und des Agios erstdann zustimmen, wenn der Nachweis erbrachtist, dass das auf eigene Rechnunggehaltene Kommanditkapital der Treuhandkommanditistinin Höhe von EUR 1.000eingezahlt ist.3. Der Mittelverwendungskontrolleur gibt dieZahlungen gemäß Ziff. 1. a) (i) und (ii) aufschriftliche Anforderung der Geschäftsführungder Gesellschaft frei. Die Freigabedarf nur erfolgen, wenn der Anforderungjeweils die der Zahlung zu Grunde liegendeHonorar- oder Vergütungsvereinbarungsowie eine entsprechende Rechnung beigefügtist und diese Dokumentation derAnforderung entspricht.4. Der Mittelverwendungskontrolleur gibt dieZahlungen gemäß Ziff. 1. b) (i) auf schriftlicheAnforderung durch die Geschäftsführungder Gesellschaft frei. Die Freigabe darfnur erfolgen, wenn der Anforderung jeweilsein Exposé über ein Windenergieinvestmentin Polen beigefügt ist, die Dokumentationden Anforderungen entspricht und die vorgesehenenlaufenden Projektbetriebskostenund die Liquiditätsreserve das Volumengem. Ziff. 1. b) (i) nicht überschreiten. DieKontrolle über die weitere Verwendung derlaufenden Betriebskosten und der Liquiditätsreserveobliegt nicht dem Mittelverwendungskontrolleur.5. Der Mittelverwendungskontrolleur gibtdie Zahlungen gemäß Ziff. 1. b) (ii) aufschriftliche Anforderung durch die Geschäftsführungder Gesellschaft frei. DieFreigabe darf nur erfolgen, wenn derAnforderung jeweils ein Exposé über einWindenergieinvestment in Polen beigefügtist, die Dokumentation den Anforderungenentspricht und die vorgesehenenWindenergieinvestitionen einschließlichdamit verbundener Kosten das Volumengem. Ziff. 1. b) (ii) nicht überschreiten.Die vertraglich vereinbarten Verwendungsbeschränkungenmüssen dergestaltvereinbart sein, dass die kontoführendeBank die Mittel nur auf der Grundlage einesExposés freigibt, in dem der Finanzierungsplanfür die Investition beschriebenwird und die Anforderung der Freigabediesem Finanzierungsplan entspricht. DieFreigabe darf nur auf ein Treuhandkontobei der Deutsche Bank Polska S. A. inPolen erfolgen. Die Nummer des Kontoswird dem Mittelverwendungskontrolleur imVorfeld von der Deutsche Bank Polska S.Amitgeteilt.6. Für den Fall, dass einzelne im Verkaufsprospektaufgeführte Kosten, die grundsätzlichder Mittelverwendungskontrolle unterliegen,direkt von der Gesellschaft beglichenwurden, ist dem Mittelverwendungskontrolleurdie Zahlung nachzuweisen. Mit Vorlagedes Zahlungsnachweises ist der Mittelverwendungskontrolleurberechtigt und verpflichtet,die entsprechenden Mittel direktan die Gesellschaft freizugeben.7. In sachlicher Hinsicht sind Überschreitungender im Verkaufsprospekt unter Mittelverwendungfestgelegten Positionen – soweitFestpreise bzw. feste Vergütungen vereinbartwurden – nicht zulässig. Abweichungen,die sich hinsichtlich der Zahlungstermineergeben, sind als gerechtfertigtanzusehen, wenn sie nicht im Widerspruchzu den vertraglichen Vereinbarungen stehen.Soweit sich darüber hinaus Abweichungenergeben, ist eine Freigabe nur beiVorliegen wirtschaftlich gerechtfertigterGründe zulässig.§ 3 UMFANG DER MITTELVERWENDUNGS-KONTROLLE1. Der Mittelverwendungskontrolleur prüftdie Übereinstimmung der einzelnen Zahlungenmit den Angaben des Verkaufsprospektesund den entsprechenden Verträgenund Honorarvereinbarungen. Er ist zurWeiterleitung des Kommanditkapitals nurberechtigt und verpflichtet, wenn die Zahlungenan die dort vorgesehenen Empfänger(sofern genannt) in der dort genanntenHöhe gehen und darüber hinaus die in § 2genannten Voraussetzungen erfüllt sind. §2 Ziff. 6 gilt entsprechend.2. Die Kontrolle erstreckt sich nur auf dieInvestitionsphase und ist mit Abwicklungder in § 2 Ziff. 1 genannten Zahlungen undanschließender Auskehrung der nach derAbwicklung auf dem Mittelverwendungskontrollkontoggf. verbleibenden Beträgean die Gesellschaft abgeschlossen.3. Die Leistungen des Mittelverwendungskontrolleursbestimmen sich ausschließlichnach diesem Vertrag. Der Mittelverwendungskontrolleurprüft darüber hinausnicht, ob die den Anforderungen derGeschäftsführung zugrunde liegendenVerträge und Honorarvereinbarungenwirksam geschlossen bzw. mit Einredenoder Einwendungen behaftet sind oder obdie nach diesen Verträgen und Vereinbarungenzu erbringenden Leistungen ordnungsmäßigerbracht wurden.4. Auf den Umfang der Mittelverwendungskontrolleist in dem Verkaufsprospekt zudem öffentlichen Angebot ausdrücklichhinzuweisen.§ 4 VERGÜTUNGDer Mittelverwendungskontrolleur erhältvon der Gesellschaft für seine Tätigkeiteine einmalige Vergütung in Höhe von0,125 % auf das gezeichnete Kommanditkapital(ohne Agio) zzgl. der jeweiligengesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vergütungist jeweils anteilig fällig mit der Freigabeder Mittel gemäß § 2 durch den Mittelverwendungskontrolleur.§ 5 VERTRAGSÄNDERUNG, KÜNDIGUNGUND GESELLSCHAFTSAUFLÖSUNG1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertragesbedürfen der Schriftform.2. Dieser Vertrag kann nur aus wichtigemGrunde gekündigt werden.3. Der Vertrag endet in jedem Fall, sobald dieGesellschaft ihre Auflösung beschließt andem Tag des Auflösungsbeschlusses. Fürdiesen Fall gibt der Mittelverwendungskontrolleurbereits jetzt seine Kontoverfügungsberechtigungfrei. Der Mittelverwendungskontrolleurist verpflichtet, unverzüglichnach Kenntnis über den Auflösungsbeschlussdie Freigabe des Kontos i. S. d. Satz2 der kontoführenden Bank anzuzeigen.Die Mitteilung kann auch durch die Gesellschaftzusammen mit der Treuhänderin erfolgen,wobei auf den Auflösungsbeschlussder Gesellschaft hinzuweisen ist.118

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