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Das Magazin für die Gemeinden - Mitteilungsblatt

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ichtet hat, fühlen Eltern sich gerade<br />

in der Nachbarschaft oder im Freundeskreis<br />

verpflichtet, ihn zu ersetzen<br />

– auch wenn sie das gar nicht<br />

müssten.“<br />

Wenn das Kind etwa beim Spielen<br />

auf der Straße einen Unfall verursacht,<br />

ersetzt <strong>die</strong> Versicherung den<br />

Schaden – Sachschäden je nach gewähltem<br />

Deckungsumfang bis 30.000<br />

Euro, Personenschäden sogar bis zur<br />

Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.<br />

„So weit kommt es aber meist nicht“,<br />

weiß Dominic Dackweiler. „Oft sind es<br />

kleinere Schäden an Autos oder eine<br />

Fensterscheibe geht zu Bruch.“<br />

Dank einer Haftpflichtversicherung,<br />

<strong>die</strong> auch <strong>für</strong> Schäden von deliktun-<br />

Recht und Finanzen<br />

fähigen Kindern aufkommt, wird <strong>die</strong><br />

gute Nachbarschaft aber in <strong>die</strong>sem<br />

Fall nicht leiden. Mehr Informationen<br />

unter www.axa.de<br />

Haftpflichtversicherung: Kinder<br />

zwischen sieben und 18 Jahren<br />

Kinder zwischen sieben und 18 Jahren<br />

können <strong>für</strong> selbst verursachte<br />

Schäden voll haftbar gemacht werden,<br />

wenn sie <strong>die</strong> notwendige Einsichtsfähigkeit<br />

besitzen.<br />

Ausnahme<br />

Eine Ausnahme bilden Schäden, <strong>die</strong><br />

im Straßenverkehr entstehen: Hier<br />

können Kinder erst ab einem Alter<br />

von zehn Jahren haftbar gemacht<br />

werden. Kinder sind aber über <strong>die</strong> Familien-Haftpflichtversicherung<br />

der Eltern<br />

geschützt.<br />

Wertvolle Tipps zum Passagierrecht<br />

Wenn der Flieger nicht fliegt<br />

Wichtig ist es bei Flugausfall, sich mit seiner Airline unter Angabe der Buchungsnummer<br />

in Verbindung zu setzen. Foto: djd/www.geld.de<br />

(rgz-p). Ein Tornado tobt oder der<br />

Vulkan speit Aschewolken: Wenn am<br />

Himmel Stillstand herrscht, welche<br />

Rechte haben Passagiere?<br />

Rat weiß der Reiseexperte Thomas<br />

Meyer von www.fluege.de: „Im Unterschied<br />

zu den Airlines, <strong>die</strong> auf den<br />

Schäden, <strong>die</strong> aus dem Flugverbot resultieren,<br />

sitzenbleiben, haben Fluggäste<br />

Anspruch auf eine Beförderung<br />

zum Zielort beziehungsweise Anspruch<br />

auf Schadenersatz.“<br />

Wichtig sei es auf jeden Fall, so der<br />

Experte, sich mit seiner Airline unter<br />

Angabe der Buchungsnummer in Ver-<br />

bindung zu setzen beziehungsweise<br />

auf deren Website nachzusehen und<br />

sich nach airlinespezifischen Regelungen<br />

zu erkundigen. Meyer: „Wird<br />

ein Flug auf einen anderen Flughafen<br />

umgeleitet, kann der Fluggast <strong>die</strong><br />

Rückreise selbst organisieren und <strong>die</strong><br />

Kosten <strong>für</strong> Bus- oder Bahnfahrt der<br />

Fluggesellschaft in Rechnung stellen.<br />

Bei Flugausfall kann der Passagier<br />

entweder den vollen Preis zurückverlangen<br />

oder sich ein neues Ticket<br />

ausstellen lassen. Umbuchungsgebühren<br />

dürfen dabei nicht berechnet<br />

werden.“<br />

Neues aus dem Erbrecht<br />

Erbrechtsreform und aktuelle<br />

Rechtsprechung<br />

I. – Erbrechtsreform -<br />

Zum 01.01.2010 ist das „neue“ Erbrecht<br />

in Kraft getreten, wonach es<br />

zu Änderungen im Erb- und Verjährungsrecht<br />

kam. <strong>Das</strong> Gesetz gilt <strong>für</strong><br />

Erbfälle ab 01.01.2010, nicht jedoch<br />

rückwirkend. Nachfolgend sollen <strong>die</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Praxis relevanten Änderungen<br />

kurz dargestellt werden.<br />

1. – Pflichtteilsergänzung -<br />

Eine maßgebende Änderung hat<br />

sich im Bereich des Pflichtteilsergänzungsanpruchs<br />

ergeben. Der Anspruch<br />

wird immer dann relevant,<br />

wenn der Erblasser zu Lebzeiten<br />

Schenkungen machte, welche den<br />

Nachlasswert schmälern.<br />

Nach der alten Regelung des § 2325<br />

Abs. 3 BGB galt in Bezug auf <strong>die</strong><br />

10-Jahresfrist <strong>die</strong> „Alles-oder-Nichts“-<br />

Lösung. das heißt, wenn zur Zeit des<br />

Erbfalls seit der Schenkung noch keine<br />

10 Jahre vollständig verstrichen<br />

waren, wurde der volle Betrag der<br />

Schenkung und damit 100 % <strong>für</strong> den<br />

auf Geld gerichteten Anspruch in Ansatz<br />

gebracht. Selbst dann, wenn 9<br />

Jahre und 364 Tage zwischen Schenkung<br />

und Erbfall lagen.<br />

Diesem zum Teil willkürlichen Ergebnis<br />

hat der Gesetzgeber nun einen<br />

Riegel vorgeschoben. Im reformierten<br />

§ 2325 Abs. 3 BGB werden zurückliegende<br />

Zeiträume wertmindernd berücksichtigt<br />

und zwar dergestalt, dass<br />

innerhalb des ersten Jahres vor dem<br />

Erbfall <strong>die</strong> Schenkung vollständig, im<br />

zweiten Jahr noch mit 9/10, im dritten<br />

Jahr nur noch mit 8/10, etc. berücksichtigt<br />

wird.<br />

2. - Verjährung der Ansprüche<br />

Die Erbrechtsreform hat nunmehr<br />

auch eine einheitliche Verjährung<br />

erbrechtlicher Ansprüche hervorgebracht.<br />

Nach bisheriger Gesetzeslage<br />

galt im Erbrecht, mit Ausnahme<br />

des Pflichtteilsanspruchs, eine Regelverjährungsfrist<br />

von 30 Jahren, während<br />

<strong>für</strong> sämtliche andere Ansprüche<br />

<strong>die</strong> Regelverjährung nach drei Jahren<br />

eintrat. Durch <strong>die</strong> Reform wird <strong>die</strong><br />

erbrechtliche Verjährung der Regelverjährung<br />

angepasst.<br />

Die Verjährungsfrist beginnt am Jahresende<br />

ab Entstehung und Kenntnis<br />

des Anspruchs oder grob fahrlässiger<br />

Unkenntnis. Ist der Erbfall bereits vor<br />

dem 1. Januar 2010 eingetreten, sind<br />

hinsichtlich der „alten“ Verjährungsregelungen<br />

entsprechende Überleitungsvorschriften<br />

zu beachten.<br />

Als Faustformel gilt, dass <strong>die</strong> Verjährung<br />

spätestens 3 Jahre nach dem<br />

01.01.2010 eintritt, sofern nicht <strong>die</strong><br />

Verjährungsfrist bereits nach „al-<br />

tem“ Recht vollendet und damit kürzer<br />

war.<br />

3. – Anrechnung von<br />

Pflegeleistungen<br />

Der Gesetzgeber hat nun auch ausdrücklich<br />

eine Anrechnung von erbrachten<br />

Pflegeleistungen eines Abkömmlings<br />

gegenüber dem Erblasser<br />

gem. § 2057 a BGB <strong>für</strong> den Fall<br />

geregelt, wenn der Abkömmling <strong>die</strong><br />

Pflege nicht unter Verzicht auf eigenes<br />

berufliches Einkommen betrieben<br />

hat. <strong>Das</strong> war früher nicht möglich.<br />

Daher stellt <strong>die</strong> Neuregelung eine Erweiterung<br />

der Ausgleichungsmöglichkeiten<br />

unter den übrigen Abkömmlingen<br />

dar. Diese Begünstigung ist gerade<br />

bei nebenberuflich Pflegenden mit<br />

Doppelbelastung erfreulich.<br />

4. – Sonstiges<br />

Weitere Neuregelungen finden sich<br />

unter anderem noch im Bereich<br />

Pflichtteilsentziehung (§ 2333 BGB),<br />

der vereinfachten Ausschlagungsmöglichkeit<br />

eines beschränkten oder<br />

beschwerten pfichtteilsberechtigten<br />

Erben (§ 2306 BGB), sowie der vereinfachten<br />

Möglichkeit eine Stundung<br />

des Pflichtteils bei Auszahlung<br />

des Pflichtteilsanspruchs zu erreichen<br />

(§ 2331 a BGB).<br />

Im nächsten Heft erfahren Sie mehr<br />

über <strong>die</strong> neue Rechtsprechung zur<br />

Bewertung von Lebensversicherungen.<br />

Quelle: RA Dr. Endress & Partner,<br />

Nürnberg<br />

ALEXANDER GRÜNERT<br />

Rechtsanwalt<br />

Erbrecht, Vertragsrecht<br />

PRINZREGENTENUFER 7<br />

90489 NÜRNBERG<br />

TEL.: 0911/58769-27<br />

FAX: 0911/58769-99<br />

info@endress-und-partner.de<br />

www.endress-und-partner.de<br />

Oktober 2010<br />

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