Das Magazin für die Gemeinden - Mitteilungsblatt
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ichtet hat, fühlen Eltern sich gerade<br />
in der Nachbarschaft oder im Freundeskreis<br />
verpflichtet, ihn zu ersetzen<br />
– auch wenn sie das gar nicht<br />
müssten.“<br />
Wenn das Kind etwa beim Spielen<br />
auf der Straße einen Unfall verursacht,<br />
ersetzt <strong>die</strong> Versicherung den<br />
Schaden – Sachschäden je nach gewähltem<br />
Deckungsumfang bis 30.000<br />
Euro, Personenschäden sogar bis zur<br />
Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.<br />
„So weit kommt es aber meist nicht“,<br />
weiß Dominic Dackweiler. „Oft sind es<br />
kleinere Schäden an Autos oder eine<br />
Fensterscheibe geht zu Bruch.“<br />
Dank einer Haftpflichtversicherung,<br />
<strong>die</strong> auch <strong>für</strong> Schäden von deliktun-<br />
Recht und Finanzen<br />
fähigen Kindern aufkommt, wird <strong>die</strong><br />
gute Nachbarschaft aber in <strong>die</strong>sem<br />
Fall nicht leiden. Mehr Informationen<br />
unter www.axa.de<br />
Haftpflichtversicherung: Kinder<br />
zwischen sieben und 18 Jahren<br />
Kinder zwischen sieben und 18 Jahren<br />
können <strong>für</strong> selbst verursachte<br />
Schäden voll haftbar gemacht werden,<br />
wenn sie <strong>die</strong> notwendige Einsichtsfähigkeit<br />
besitzen.<br />
Ausnahme<br />
Eine Ausnahme bilden Schäden, <strong>die</strong><br />
im Straßenverkehr entstehen: Hier<br />
können Kinder erst ab einem Alter<br />
von zehn Jahren haftbar gemacht<br />
werden. Kinder sind aber über <strong>die</strong> Familien-Haftpflichtversicherung<br />
der Eltern<br />
geschützt.<br />
Wertvolle Tipps zum Passagierrecht<br />
Wenn der Flieger nicht fliegt<br />
Wichtig ist es bei Flugausfall, sich mit seiner Airline unter Angabe der Buchungsnummer<br />
in Verbindung zu setzen. Foto: djd/www.geld.de<br />
(rgz-p). Ein Tornado tobt oder der<br />
Vulkan speit Aschewolken: Wenn am<br />
Himmel Stillstand herrscht, welche<br />
Rechte haben Passagiere?<br />
Rat weiß der Reiseexperte Thomas<br />
Meyer von www.fluege.de: „Im Unterschied<br />
zu den Airlines, <strong>die</strong> auf den<br />
Schäden, <strong>die</strong> aus dem Flugverbot resultieren,<br />
sitzenbleiben, haben Fluggäste<br />
Anspruch auf eine Beförderung<br />
zum Zielort beziehungsweise Anspruch<br />
auf Schadenersatz.“<br />
Wichtig sei es auf jeden Fall, so der<br />
Experte, sich mit seiner Airline unter<br />
Angabe der Buchungsnummer in Ver-<br />
bindung zu setzen beziehungsweise<br />
auf deren Website nachzusehen und<br />
sich nach airlinespezifischen Regelungen<br />
zu erkundigen. Meyer: „Wird<br />
ein Flug auf einen anderen Flughafen<br />
umgeleitet, kann der Fluggast <strong>die</strong><br />
Rückreise selbst organisieren und <strong>die</strong><br />
Kosten <strong>für</strong> Bus- oder Bahnfahrt der<br />
Fluggesellschaft in Rechnung stellen.<br />
Bei Flugausfall kann der Passagier<br />
entweder den vollen Preis zurückverlangen<br />
oder sich ein neues Ticket<br />
ausstellen lassen. Umbuchungsgebühren<br />
dürfen dabei nicht berechnet<br />
werden.“<br />
Neues aus dem Erbrecht<br />
Erbrechtsreform und aktuelle<br />
Rechtsprechung<br />
I. – Erbrechtsreform -<br />
Zum 01.01.2010 ist das „neue“ Erbrecht<br />
in Kraft getreten, wonach es<br />
zu Änderungen im Erb- und Verjährungsrecht<br />
kam. <strong>Das</strong> Gesetz gilt <strong>für</strong><br />
Erbfälle ab 01.01.2010, nicht jedoch<br />
rückwirkend. Nachfolgend sollen <strong>die</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> Praxis relevanten Änderungen<br />
kurz dargestellt werden.<br />
1. – Pflichtteilsergänzung -<br />
Eine maßgebende Änderung hat<br />
sich im Bereich des Pflichtteilsergänzungsanpruchs<br />
ergeben. Der Anspruch<br />
wird immer dann relevant,<br />
wenn der Erblasser zu Lebzeiten<br />
Schenkungen machte, welche den<br />
Nachlasswert schmälern.<br />
Nach der alten Regelung des § 2325<br />
Abs. 3 BGB galt in Bezug auf <strong>die</strong><br />
10-Jahresfrist <strong>die</strong> „Alles-oder-Nichts“-<br />
Lösung. das heißt, wenn zur Zeit des<br />
Erbfalls seit der Schenkung noch keine<br />
10 Jahre vollständig verstrichen<br />
waren, wurde der volle Betrag der<br />
Schenkung und damit 100 % <strong>für</strong> den<br />
auf Geld gerichteten Anspruch in Ansatz<br />
gebracht. Selbst dann, wenn 9<br />
Jahre und 364 Tage zwischen Schenkung<br />
und Erbfall lagen.<br />
Diesem zum Teil willkürlichen Ergebnis<br />
hat der Gesetzgeber nun einen<br />
Riegel vorgeschoben. Im reformierten<br />
§ 2325 Abs. 3 BGB werden zurückliegende<br />
Zeiträume wertmindernd berücksichtigt<br />
und zwar dergestalt, dass<br />
innerhalb des ersten Jahres vor dem<br />
Erbfall <strong>die</strong> Schenkung vollständig, im<br />
zweiten Jahr noch mit 9/10, im dritten<br />
Jahr nur noch mit 8/10, etc. berücksichtigt<br />
wird.<br />
2. - Verjährung der Ansprüche<br />
Die Erbrechtsreform hat nunmehr<br />
auch eine einheitliche Verjährung<br />
erbrechtlicher Ansprüche hervorgebracht.<br />
Nach bisheriger Gesetzeslage<br />
galt im Erbrecht, mit Ausnahme<br />
des Pflichtteilsanspruchs, eine Regelverjährungsfrist<br />
von 30 Jahren, während<br />
<strong>für</strong> sämtliche andere Ansprüche<br />
<strong>die</strong> Regelverjährung nach drei Jahren<br />
eintrat. Durch <strong>die</strong> Reform wird <strong>die</strong><br />
erbrechtliche Verjährung der Regelverjährung<br />
angepasst.<br />
Die Verjährungsfrist beginnt am Jahresende<br />
ab Entstehung und Kenntnis<br />
des Anspruchs oder grob fahrlässiger<br />
Unkenntnis. Ist der Erbfall bereits vor<br />
dem 1. Januar 2010 eingetreten, sind<br />
hinsichtlich der „alten“ Verjährungsregelungen<br />
entsprechende Überleitungsvorschriften<br />
zu beachten.<br />
Als Faustformel gilt, dass <strong>die</strong> Verjährung<br />
spätestens 3 Jahre nach dem<br />
01.01.2010 eintritt, sofern nicht <strong>die</strong><br />
Verjährungsfrist bereits nach „al-<br />
tem“ Recht vollendet und damit kürzer<br />
war.<br />
3. – Anrechnung von<br />
Pflegeleistungen<br />
Der Gesetzgeber hat nun auch ausdrücklich<br />
eine Anrechnung von erbrachten<br />
Pflegeleistungen eines Abkömmlings<br />
gegenüber dem Erblasser<br />
gem. § 2057 a BGB <strong>für</strong> den Fall<br />
geregelt, wenn der Abkömmling <strong>die</strong><br />
Pflege nicht unter Verzicht auf eigenes<br />
berufliches Einkommen betrieben<br />
hat. <strong>Das</strong> war früher nicht möglich.<br />
Daher stellt <strong>die</strong> Neuregelung eine Erweiterung<br />
der Ausgleichungsmöglichkeiten<br />
unter den übrigen Abkömmlingen<br />
dar. Diese Begünstigung ist gerade<br />
bei nebenberuflich Pflegenden mit<br />
Doppelbelastung erfreulich.<br />
4. – Sonstiges<br />
Weitere Neuregelungen finden sich<br />
unter anderem noch im Bereich<br />
Pflichtteilsentziehung (§ 2333 BGB),<br />
der vereinfachten Ausschlagungsmöglichkeit<br />
eines beschränkten oder<br />
beschwerten pfichtteilsberechtigten<br />
Erben (§ 2306 BGB), sowie der vereinfachten<br />
Möglichkeit eine Stundung<br />
des Pflichtteils bei Auszahlung<br />
des Pflichtteilsanspruchs zu erreichen<br />
(§ 2331 a BGB).<br />
Im nächsten Heft erfahren Sie mehr<br />
über <strong>die</strong> neue Rechtsprechung zur<br />
Bewertung von Lebensversicherungen.<br />
Quelle: RA Dr. Endress & Partner,<br />
Nürnberg<br />
ALEXANDER GRÜNERT<br />
Rechtsanwalt<br />
Erbrecht, Vertragsrecht<br />
PRINZREGENTENUFER 7<br />
90489 NÜRNBERG<br />
TEL.: 0911/58769-27<br />
FAX: 0911/58769-99<br />
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Oktober 2010<br />
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