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Geschäftsbericht 2006 - Porr

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Unternehmensprofil Lagebericht Segmentberichterstattung Konzernabschluss<br />

Offenlegung gem. § 243a HGB<br />

B&C-Gruppe: 45,5 Prozent<br />

Ortner-Gruppe: 29,4 Prozent<br />

Wiener Städtische Versicherung AG: 10,1 Prozent<br />

Die B&C-Gruppe setzt sich aus der B&C Baubeteiligungs GmbH und der B&C Unternehmensbeteiligungs<br />

GmbH zusammen, welche beide mittelbar zu 100 Prozent der<br />

B&C Privatstiftung zuzurechnen sind. Die Aktien der Ortner-Gruppe werden zu einem<br />

kleineren Teil von Herrn Dipl.-Ing. Klaus Ortner persönlich und zum Großteil von der<br />

Ortner Beteiligungsverwaltung GmbH gehalten, welche Herrn Dipl.-Ing. Klaus Ortner<br />

zuzurechnen ist.<br />

Die Vorzugsaktien werden bei den Hauptversammlungen der Gesellschaft nur in einem<br />

äußerst geringen Umfang hinterlegt, weshalb keine verlässlichen Aussagen über die<br />

Aktionärsstruktur bei dieser Aktienkategorie gemacht werden können.<br />

4. Aktien mit besonderen Kontrollrechten sind bei der Gesellschaft nicht vorhanden.<br />

5. Bei der Gesellschaft bestehen keine Mitarbeiterbeteiligungsmodelle, bei welchen die<br />

Arbeitnehmer das Stimmrecht nicht unmittelbar ausüben.<br />

6. Gemäß § 21 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft werden die Beschlüsse der Hauptversammlung,<br />

soweit nicht zwingende Vorschriften des Aktiengesetzes etwas Abweichendes<br />

bestimmen, mit einfacher Mehrheit gefasst. Diese Satzungsbestimmung hat nach<br />

der Rechtsansicht des Vorstands die nach dem Aktiengesetz auch für Satzungsänderungen<br />

an sich notwendige Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung<br />

vertretenen Grundkapitals auf die einfache Kapitalmehrheit herabgesetzt.<br />

7. Es bestehen keine Befugnisse der Mitglieder des Vorstands, insbesondere hinsichtlich<br />

der Möglichkeit, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen, die sich nicht unmittelbar<br />

aus dem Gesetz ergeben.<br />

8. Die Gesellschaft hat im Jahr <strong>2006</strong> Anleihen (Teilschuldverschreibungen) von 60.000.000 EUR<br />

und 200.000.000 CZK, Zeitraum <strong>2006</strong>–2011, begeben, welche folgende Vereinbarungen<br />

enthalten: Erfolgt ein Kontrollwechsel und führt dieser Kontrollwechsel zu einer wesentlichen<br />

Beeinträchtigung der Emittentin, ihre Verpflichtungen aus den Teilschuldverschreibungen<br />

zu erfüllen, ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, seine Teilschuldverschreibungen<br />

fällig zu stellen und die sofortige Rückzahlung zum Nennbetrag zuzüglich bis zum Tage<br />

der Rückzahlung aufgelaufener Zinsen zu verlangen.<br />

Weiters hat die Gesellschaft als Kreditnehmer im Jahr <strong>2006</strong> einen Rahmen-Garantiekreditvertrag<br />

über 600.000.000 EUR abgeschlossen. Danach sind der Agent und die einzelnen<br />

Kreditgeber zur sofortigen Kündigung der jeweiligen Anteile der Rahmen-Tranchen<br />

berechtigt und können Besicherung verlangen, sofern eine oder mehrere Personen, die<br />

keine Konzerngesellschaften sind, eine kontrollierende Beteiligung im Sinne von § 22 Übernahmegesetz<br />

am Kreditnehmer oder einer wesentlichen Konzerngesellschaft erlangen.<br />

Darüber hinaus bestehen keine bedeutenden Vereinbarungen im Sinne des § 243a Z 8 HGB.<br />

9. Entschädigungsvereinbarungen i.S.d. § 243a Z 9 HGB bestehen nicht.<br />

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